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Zurück zu Aktuelles >Acker bis maximal 6 m an den Gewässerrand!


Ab dem kommenden 1. Oktober 2021 darf ein 6 m breiter Streifen entlang von Gewässern nicht mehr beackert werden. Darüber hinaus muss dieser Uferstreifen dauerhaft mit einer Vegetationsdecke bewachsen sein. Diese gesetzliche Auflage gilt für alle Flächen, die in der Flächenerklärung als Ackerkultur – inkl. zeitweiliges Grünland! – deklariert werden, mit Ausnahme der Ackerflächen unter biologischem Anbau.

Die Pflicht zur permanenten Bodenbedeckung gilt für alle Ackerflächen entlang von Wasserläufen, die zum offiziellen wallonischen Gewässernetz gehören. Zu deren Lokalisierung wird auf die entsprechende Karte im Geoportal WalOnMap verwiesen (ausschließlich in Französisch). Ausgenommen sind alle Äcker entlang von „nicht definierten“ Wasserläufen bzw. Gewässern sowie entlang von Gräben und anderen künstlichen Wasserleitsystemen. Zu beachten ist, dass der 6-Meter-Abstand nicht ab dem Gewässerrand, sondern ab der Uferkante des Gewässers gemessen wird.

Dauerhaft bewachsen

Als Vegetation kommen sowohl Gräser und Kräuter als auch Gehölze (Sträucher und Bäume mit Ausnahme von Nadelgehölzen) oder eine Kombination von beidem in Betracht. Eine Einsaat von ausschließlich einjährigen Pflanzen ist nicht zulässig, da damit kein permanenter Pflanzenbewuchs gewähreistet ist.

Darüber hinaus bedeutet permanente Bodendeckung, dass die einmal etablierte Vegetation nicht mehr zerstört und im Normalfall auch nicht wieder neu angelegt werden darf. Um eine bestmögliche Ausdauer zu gewährleisten, sollte eine artenreiche Pflanzenmischung eingesät werden. Für den Fall dass Bäume gepflanzt werden, muss der Boden zwischen den Bäumen bedeckt werden.

Theoretisch kann man warten, dass der Streifen auf natürliche Weise von Pflanzen besiedelt wird, aber praktisch ist dies nicht möglich, weil spätestens am 31. Mai kommenden Jahres eine geschlossene Vegetationsdecke vorhanden sein muss.

Erlaubt/verboten?

Eine Bodenbearbeitung des Uferrandstreifens ist nur für die Einsaat der späteren Vegetation erlaubt, danach nicht mehr, außer nach extremer Zerstörung durch externe Faktoren wie z.B. Sedimentablagerungen (Schlamm, Sand, Kiesel…) oder Zerstörung durch Wildschweine.

In dem Streifen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Einzelpflanzenbekämpfung bestimmter Disteln, Ampfer und invasiver Pflanzen (unter Einhaltung des auf dem Beipackzettel angegebenen Mindestabstands zum Gewässer).

Weiter darf der Streifen nicht gedüngt werden, weder organisch noch mineralisch, wohl darf der Aufwuchs genutzt werden (Mahd, Beweidung, Obst- und Holzernte…).

Achtung: Auf dem letzten Meter bis zur Böschungsoberkante darf der Boden nie bearbeitet werden. Zudem ist dort auch die Benutzung der Rückspritze zur Einzelpflanzenbekämpfung verboten.

Agrarumweltmaßnahme?

Entlang von Wasserläufen kommen drei Agrarumweltmaßnahmen in Betracht, die der Anforderung die Verpflichtung zur dauerhaften Begrünung genügen:

     - der begraste Wendestreifen (MB5) à 24 Euro pro 20 lfd. Meter (entsprechend 1.000 Euro/ha): ein 12 m breiter Grünstreifen, der nach dem 15. Juli gemäht werden kann (unter Belassung eines 2 m breiten Fluchtstreifens),
     - der begraste Ackerstreifen (MC8) à 36 Euro pro 20 lfd. Meter (bei einer Standardbreite von 12 m) bzw.
die begraste Ackerparzelle (MC7) à 1.200 Euro/ha:

Für jeden AUM-Vertrag mit gewünschtem Eingang am 1. Januar 2022 muss bis spätestens 31. Oktober ein Vorantrag über PacOnWeb eingereicht werden. Bei den Maßnahmen MC7 und MC8 handelt es sich zudem um sog. gezielte Methoden, die ein Expertengutachten erfordern. Interessenten sollten deshalb schnellstmöglich Kontakt mit einem AUM-Berater von Natagriwal aufnehmen, um rechtzeitig über einen (positiven) Bescheid zu verfügen. Dieser muss vor dem 31. Dezember 2021 datiert sein, um einen Vertrag mit Eingangsdatum 1. Januar 2022 für eine gezielte Agrarumweltmaßnahme abschließen zu können.