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Die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) konnte nicht wie ursprünglich geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, um ihren Strategieplan zu erstellen, haben das Parlament und der Rat vorgeschlagen, die neue GAP erst am 1. Januar 2023 einzuführen (was bisher allerdings noch nicht offiziell von der EU-Kommission bestätigt worden ist). Andererseits sind Bestimmungen und Verordnungen der GAP- 2014-2020 zum vergangenen 31. Dezember ausgelaufen. Für die Jahre 2021 und 2022 bedarf es deshalb einer Übergangsregelung, damit überhaupt weiterhin Beihilfen und Prämien gewährt werden können. 

Die Übergangsregelung, die die EU-Kommission für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ausgearbeitet hat, sieht vor, dass die aktuellen Bestimmungen und Verordnungen in Sachen Ersteinrichtungs- und Investitionsbeihilfen (ADISA) während zwei Jahren weitergeführt werden. Im Klartext: Auch nach dem 31. Dezember 2020 können ADISA-Beihilfen beantragt werden. 

Die Wallonische Region hat diese Entscheidung umgehend umgesetzt und beschlossen, die derzeitigen Bedingungen für den Zugang zu den ADISA-Beihilfen in den Jahren 2021 und 2022 unverändert weiterzuführen. Allerdings wird der beihilfefähige Höchstbetrag in den beiden Übergangsjahren gesenkt: auf 250.000 Euro für Immobilien (Wirtschaftsgebäude) bzw. 50.000 Euro für Maschinen und Geräte. Diese neuen Höchstbeträge finden auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Quartal 2021 eingereicht werden. 

Die Erstniederlassungsbeihilfe bleibt unverändert bei 70.000 Euro.