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Zurück zu Aktuelles >Ernteschäden 2017: Einige Erklärungen


Als Landwirt darf man sich bei der Ausübung seines Berufs nicht das geringste zu Schulden kommen lassen. Die Verwaltung darf dagegen nach Belieben schluddern und braseln. Jüngstes Beispiel ist das Schreiben bez. der Entschädigung der Ernteverluste des Sommers 2017.

Abgesehen davon, dass die deutschsprachigen Landwirte nicht in ihrer Muttersprache informiert worden sind, war das Schreiben auch für Personen, die des Französischen mächtig sind, ziemlich unverständlich. Die Verwaltung sieht sich nunmehr genötigt, Erläuterungen und Erklärungen auf ihrer Webseite nachzuschieben, allerdings wie üblich nicht auf Deutsch.

Der VDL hat sich beim Provinzgouverneur über die (erneute) Missachtung der Sprachengesetzgebung beschwert und auch kritisiert, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie der Entschädigungsbetrag zustande kommt. Ohne diese Information ist es für den Landwirt schwierig zu beurteilen, ob die Entschädigung angemessen oder ein Einspruch angebracht ist.

Die nachträglichen Erklärungen der Verwaltung

Die Verwaltung unterscheidet fünf mögliche Situationen. In allen Fällen wird der in dem Schreiben angegebene Betrag Ende Dezember als Entschädigung überwiesen. Eventuelle später erwirkte Zuschläge werden regularisiert, wenn über die Einsprüche entschieden worden ist.

1. Fall

Ihnen ist in einem ersten einfachen Schreiben (normalerweise Anfang-Mitte November) ein Entschädigungsbetrag vorgeschlagen worden, mit der Möglichkeit, diesen Vorschlag anzufechten (Einspruchsformular). Später (Anfang Dezember) ist Ihnen dieser Betrag per Einschreibebrief bestätigt worden (falls nicht, wird das Einschreiben in Kürze zugestellt werden).

Wenn Sie mit der Entschädigung einverstanden sind, dann brauchen Sie nichts zu unternehmen; die Angelegenheit ist abgeschlossen.

2. Fall

Sie haben die erwähnten Schreiben erhalten und sind nicht mit der mitgeteilten Entschädigung einverstanden. In diesem Fall müssen Sie Einspruch erheben mittels des Formulars, das dem ersten Schreiben beigefügt war. Wird dem Einspruch stattgegeben, dann wird die über den ursprünglich mitgeteilten Betrag gewährte zusätzliche Entschädigung zu gegebener Zeit überwiesen.

3. Fall

Sie haben den Einschreibebrief erhalten, in dem die Verwaltung den Entschädigungsbetrag bestätigt (falls nicht, wird das Einschreiben in Kürze eintreffen), aber Sie haben das erste Schreiben nie erhalten. In diesem Fall werden Sie gebeten, Kontakt mit der Außendienststelle in Malmedy aufzunehmen (Benoît Georges, Avenue des Alliés 13, Tel. 080/44.06.28 oder 0497/51.64.89 oder benoit.georges@spw.wallonie.be), um Informationen zu der Art und Weise zu erhalten, wie die Entschädigung berechnet worden ist. Gegebenenfalls sollten Sie unverzüglich Einspruch gegen den mitgeteilten Betrag erheben. Das entsprechende Formular ist im Internet allerdings nicht in deutscher Sprache zu finden.

4. Fall

Das Ausmaß des von der Kommission für die Feststellung der Ernteschäden ermittelten Schadens ist nicht ausreichend, um eine Entschädigung beanspruchen zu können (die 30%-Schadensschwelle auf Gesamtbetriebsebene wird nicht erreicht). In diesem Fall wird Ihnen in Kürze ein Schreiben mit Erklärungen zum Berechnungsmodus zugestellt.

5. Fall

Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Entschädigung, aber nach Abzug der Franchise und anderer Abschläge sinkt der auszuzahlenden Betrag auf null Euro. Auch in diesem Fall wird Ihnen in Kürze ein Schreiben mit Erklärungen zu den Berechnungen zugestellt.