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1. Können die landwirtschaftlichen Betriebe mehr oder weniger normal weiterarbeiten?

Der Bauernbund hat in den vergangenen Tagen alle Anstrengungen unternommen, um die Weiterführung der landwirtschaftlichen Aktivitäten zu sichern. Auf unseren Druck hin hat die Föderalregierung die Nahrungsmittelversorgung als strategisch wichtige Aktivität eingestuft, die unter allen Umständen aufrechterhalten werden muss. Dies beinhaltet, dass die gesamte Kette von der Bereitstellung von Produktionsmitteln und Dienstleistungen über die Primärproduktion bis zur Verarbeitung und den Lebensmitteleinzelhandel ihre Aktivitäten weitgehend „normal“ fortsetzen können.

2. Dürfen unentgeltlich aktive gelegentliche Arbeitskräfte (Freunde, Nachbarn, entfernte Familie) aushelfen?

In einigen landwirtschaftlichen Teilsektoren steht eine Arbeitsspitzenzeit an. Gleichzeitig besteht bzw. droht ein akuter Personalmangel, der nach kreativen Lösungen schreit. Grundsätzlich ist jede helfende Hand willkommen. ABER: In allen Fällen muss mit der betreffenden Person ein konkreter Arbeitsvertrag angeschlossen werden (Studenten-, Saisonarbeits-, unbefristeter Arbeitsvertrag, …). Gefälligkeitsaushilfskräfte – auch wenn sie nicht entlohnt werden – gelten als illegal Beschäftigte – mit allen möglichen Konsequenzen in Sachen Sozial- und Unfallversicherung, Steuer, usw.

3. Wie steht es um die Kontrollen und Audits von landwirtschaftlichen Betrieben?

Die FASNK hat angekündigt, dass Audits von Eigenkontrollsystemen aufgeschoben werden können, bis die Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben werden. Die Aufschiebung hat keine Auswirkung auf den FASNK-Beitragsbonus. Sobald die Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben sind und Audits wieder möglich sind, müssen die Zertifizierungsstelle und der landwirtschaftliche Betrieb schnellstmöglich Kontakt miteinander aufnehmen, um einen neuen Termin für das Audit zu vereinbaren. Die FASNK empfiehlt, sämtliche diesbezügliche Korrespondenz per E-Mail zu führen, um gegebenenfalls Belege vorweisen zu können.

QMK-Zertifikate, die nach dem 12. März ausgelaufen sind bzw. demnächst auslaufen, werden automatisch bis zum 31. Mai verlängert (und gegebenenfalls über dieses Datum hinaus, falls die Corona-Schutzmaßnahmen verlängert werden).