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Zurück zu Aktuelles >Gelegenheitsarbeiter im Milchviehbetrieb: Antragsfrist verlängert


Mit der speziellen Regelung für Gelegenheitsarbeiter in der Milchviehhaltung kann eine Arbeitskraft statt 50 ganze 100 halbe Tage beschäftigt werden, z.B. zum Melken und Versorgen der Kälber von 6 bis 10 Uhr morgens und ein zweites Mal von 16.30 bis 20 Uhr abends.

Saisonarbeit bzw. gelegentliche Aushilfe in landwirtschaftlichen Betrieben ist schon seit geraumer Zeit möglich, aber bisher musste die Arbeitskraft immer durchgehend, ununterbrochen für einen ganzen Tag in Anspruch genommen werden (bis zu einem Maximum von 50 Tagen pro Jahr und pro Arbeitskraft). Zum 1. Juli wurde die Regelung speziell für Milchviehhalter so angepasst, dass ein Arbeitnehmer auch 100 halbe Tage einsetzt werden kann. Es ist vorgesehen, dass diese Regelung im kommenden Jahr weitergeführt wird.

Die Sonderregelung für die Milchviehhaltung muss vorab beim Paritätischen Ausschuss für Landwirtschaft sowie beim Sozialfonds für die Landwirtschaft beantragt werden. Im Prinzip musste dieser Antrag vor dem 15. August gestellt werden, aber die Frist ist nunmehr bis zum 8. September verlängert worden. Wenn Sie diese Regelung noch für das laufende Jahr in Anspruch nehmen wollen, dann müssen Sie jetzt schnell reagieren, indem sie das Antragsformular ausfüllen und vor dem 8. September einreichen. Darin muss angegeben werden, wie die Arbeiten, mit denen Sie einen Gelegenheitsarbeiter betrauen möchten (Melken, Füttern, Versorgung des Vieh) derzeit im Betrieb ablaufen. Bis Mitte September wird der Paritätische Ausschuss die Liste der Betriebe festlegen, die die 100 halben Tage im Jahr 2023 nutzen können. Die Betriebe werden anschließend benachrichtigt.

Die spezifische Regelung für Gelegenheitsarbeiter in der Milchviehhaltung ist ganzjährig anwendbar. Es können mehrere Zeitarbeiter gleichzeitig beschäftigt werden. Es handelt sich um eine Beschäftigung über Tagesverträge, was beinhaltet, dass jeder Arbeitstag dem Landesamt für Sozialsicherheit über das Dimona-System vor Arbeitsantritt gemeldet werden muss. Als Arbeitgeber können Sie die Tage, an denen die Person zum Einsatz kommt, selbst bestimmen. Dies bietet die Flexibilität, die auf landwirtschaftlichen Betrieben benötigt wird, um schnell auf einen kurzfristig anfallenden Arbeitskräftebedarf oder auf Arbeitsspitzen zu reagieren. Wenn der Arbeitstag unterbrochen wird (z.B. wenn der Arbeiter nur morgens als auch abends zum Melken kommt und in der Zwischenzeit nicht auf dem Betrieb anwesend ist), müssen zwei Dimona-Erklärungen abgegeben werden (entsprechend zwei halben Arbeitstagen). Die Gesamtzahl der vollen und halben Tage darf 50 volle Tage bzw. 100 halbe Tage nicht überschreiten.

Ein weiterer Vorteil der Saisonregelung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Lohns, sondern auf der Grundlage eines pauschalen Tageslohns berechnet werden. Seit dem 1. Juli beträgt der Mindest-Stundenlohn 11,53 Euro, aber der Sozialversicherungsbeitrag (35,67%) wird auf einen Tagesbetrag von nur 12,04 Euro berechnet. Pro Tag müssen also 4,29 Euro an das ONSS entrichtet werden – das ist deutlich weniger als in einem „normalen“ Beschäftigungsverhältnis. Unter dem Strich kostet die Aushilfskraft den Arbeitgeber rund 13 Euro pro Stunde.

Begleitschreiben FR.pdf

Antragsformular FR.pdf

Antragsformular NL.pdf

(Das Antragsformular ist nicht in deutsch verfügbar.)

Weitere Informationen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung