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Zurück zu Aktuelles >Karnevalswagen: Verdeutlichung


Im Vorfeld der anstehenden Karnevalswoche hat die Interpretation der Polizeidienste bezüglich der Verwendung von landwirtschaftlichen Traktoren in den Umzügen für Aufregung und Unverständnis gesorgt. Nunmehr hat der für Mobilität zuständige föderale Minister Bellot im Parlament seine Sichtweise dargelegt.

G-Führerschein genügt

Zum Ziehen eines Karnevalswagens mit einem Traktor ist kein LKW-Führerschein (CE) erforderlich. Für folgende Fahrten reicht der G-Führerschein aus:
- für Probefahrten im Hinblick auf Teilnahme an einem Karnevals- oder anderen folkloristischen Umzug,
- für die Fahrt zum Veranstaltungsort und zurück und
- für den eigentlichen Umzug.

Darüber hinaus ist bei allen Fahrten eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten und es ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich.

Für das Führen eines landwirtschaftlichen Schleppers bei nichtlandwirtschaftlichen Aktivitäten ist im Prinzip der CE-Führerschein erforderlich. Minister Bellot weist aber darauf hin, dass das erklärte Ziel des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2008 explizit darin besteht, die Teilnahme an folkloristischen Umzügen von dieser Auflage zu befreien. Er ist denn auch der Einschätzung, dass die Interpretation der Polizei nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.

Und die technische Kontrolle?

Gemäß dem oben erwähnten Königlichen Erlass sind landwirtschaftliche Traktoren für die Teilnahme an folkloristischen Umzügen von der technischen Kontrolle befreit. Auch wenn die Zuständigkeit für diese Materie mittlerweile an die Regionen übertragen worden ist, ist Minister Bellot der Meinung, dass die Befreiung von der technischen Kontrolle nach wie vor im Sinne des Gesetzgebers ist.

Sicherheit geht vor

Abschließend sei eindringlich dazu aufgerufen, als Fahrzeugführer in Karnevalsumzügen auf Alkoholkonsum zu verzichten. Wichtig ist auch, den Versicherer vorab unbedingt über die Nutzung des Schleppers in folkloristischen Umzügen in Kenntnis zu setzen.