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Zurück zu Aktuelles >Pufferzonen ohne Pflanzenschutzmittel


Zum Schutz von Natur, Umwelt, Biodiversität und speziell des Wassers hat der Gesetzgeber Pufferzonen eingerichtet. Diese Streifen können weiter beliebig landwirtschaftlich genutzt werden, aber der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist dort verboten.  

Allgemein gilt, dass bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 6 m zu fließenden und stehenden Gewässern und von 1 m zu (Straßen-)Gräben und jeglichen Flächen, von denen bei Regen Wasser abfließen kann, eingehalten werden muss. Als Beispiele für Letzteres werden explizit Straßen und Wege (sowohl befestigte als unbefestigte), Gehwege, Pflaster, Kieswege… genannt, aber im Prinzip kann es sich um jede beliebige nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Gefälle handeln. 

Immer mindestens 6 m 

Bei den genannten Abständen (6 m bzw. 1 m) handelt es sich um Mindestabstände. Für einzelne Spritzmittel gelten unter Umständen strengere Auflagen, die im Beipackzettel mit den Anwendungsrichtlinien spezifiziert sind. Für gewisse Produkte ist es möglich, die höheren Mindestabstände mittels Benutzung abdriftmindernder Spritztechniken zu reduzieren (aber in keinem Fall unter 6 m bzw. 1 m). Ein Beispiel hierfür ist das Herbizid Evolya mit den Wirkstoffen Mesotrion und Nicosulfuron. Laut Zulassung muss mit einer Abdriftreduzierungstechnik von 50% ein Abstand von 40 m zu Gewässern, Gräben, Wegen … eingehalten werden. Wird das Produkt mit einer Technik ausgebracht, die die Abdrift um 75% (bzw. 90%) senkt, dann reduziert sich die Pufferzone auf 30 m (bzw. 20 m). Es ist anzumerken, dass der Einsatz von Techniken, die die Abdrift um mindestens 50% reduzieren, seit dem 1. Januar 2019 verpflichtend ist; herkömmliche Sprühtechnik ist nicht mehr zulässig. 

Abdriftreduzierung 

Bestimmte Produkte dürfen überhaupt nur noch mit Spritztechniken ausgebracht werden, die die Abdrift stark reduzieren. Dies ist der Fall für Produkte, die eine Gefahr für Nicht-Zielinsekten und -Pflanzen darstellen. In diesen Fällen wird auf dem Etikett eine minimale prozentuale Abdriftreduzierung angegeben, die auf gesamten behandelten Fläche erreicht werden muss (also unabhängig davon, ob man sich im Bereich des Pufferstreifens befindet oder nicht). Ein Beispiel hierfür ist Bofix, das nur mehr mit Techniken angebracht werden darf, die die Abdrift um mindestens 90% reduzieren.  

Bei Ackerkulturen (u.a. Mais) kommt für Herbizide, die den Wirkstoff Terbuthylazin enthalten, die Auflage hinzu, einen 20 m breiten begrasten Pufferstreifen zwischen der Kultur und dem Gewässer, Graben oder sonstigen Flächen mit Wasserabfluss anzulegen. Konkret: Werden derartige Mittel eingesetzt, darf die Kultur (Mais) nur bis 20 m an den Ufer-, Grab-, Wegrand… angebaut werden. 

Arbeitsblätter 

Um beim Einkauf von Pflanzenschutzmitteln Produktalternativen miteinander vergleichen zu können, ist es wichtig, die Anwendungsbeschränkungen der in Frage kommenden Produkte zu kennen. Das ist angesichts der Vielfalt des Spritzmittelangebots praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Um den Landwirten die Aufgabe zu erleichtern, hat Protect’eau für jede landwirtschaftliche und gartenbauliche Kultur ein Arbeitsblatt erstellt, in dem die einzuhaltenden Mindestabstände und die Abdriftreduzierungsanforderungen für alle im Handel angebotenen Pflanzenschutzmittel angegeben sind, die für die jeweilige Kultur zugelassen sind. 

Link zum Merkblatt Grünland (französisch)

Link zum Merkblatt Silomais (französisch)

Protect'eau-Bibliothek