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In den letzten Wochen erschienen Berichte, wonach die Verwendung von „rotem Diesel für industrielle und kommerzielle Zwecke“ ab dem 13. Dezember eingeschränkt werden soll. Für diese Treibstoffe gilt ein vergünstigter Akzisensatz von 22,88 Euro pro 1.000 Liter. Auch Nutzer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die nicht über eine Genehmigung „Energieerzeugnisse und Elektrizität“ verfügen, dürfen roten Diesel unter der Voraussetzung verwenden, dass ihr Traktor von der periodischen technischen Kontrolle befreit ist. An dieser Regel ändert sich nichts.

Genehmigung „Energieerzeugnisse und Elektrizität“

Nur wer nur sein landwirtschaftliches Fahrzeug ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke verwendet, kommt in den Genuss einer Akzisenbefreiung. In diesem Fall werden keine Akzisen auf den verwendeten roten Diesel fällig. Für gewerbliche Landwirte sowie für landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die im Besitz der Genehmigung sind, ändert sich nichts.

Industrielle und kommerzielle Zwecke

U.a. Hobbylandwirte können keine Genehmigung „Energieerzeugnisse und Elektrizität“ erhalten. Da ihre Traktoren von der periodischen technischen Kontrolle befreit sind, dürfen sie „roten Diesel für industrielle oder kommerzielle Zwecke“ verwenden. Diese Befreiung von der periodischen Kontrolle gilt für alle landwirtschaftlichen Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von 3500 kg sowie für alle Traktoren, die ausschließlich zu forst- oder landwirtschaftlichen Zwecken (egal ob gewerblich oder privat) sowie zum Unterhalt von Straßen- und Wegrändern oder zum Straßenwinterdienst benutzt werden.

Jeder Traktor, der eine dieser Voraussetzungen erfüllt, darf mit „rotem Diesel für industrielle oder kommerzielle Zwecke“ betrieben werden, für den die Akzisensteuer 22,88 Euro/1.000 l beträgt.

Es ändert sich nichts

„Roter Diesel für industrielle und kommerzielle Zwecke“ darf für Fahrzeuge verwendet werden, die „für den Einsatz abseits öffentlicher Straßen“ bestimmt sind. Diese Regel gilt nach wie vor. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge, die nur gelegentlich öffentliche Straßen benutzen, keinen „roten Diesel für industrielle und kommerzielle Zwecke“ mehr als Treibstoff verwenden dürfen. Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gilt diese Einschränkung jedoch nicht.