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Zurück zu Aktuelles >Sektorenplan: Landwirtschaft in der Forstzone?


Die Sektorenpläne sind seit ihrer Einführung in den 70er und 80er Jahren geltendes Recht. Entsprechend muss auch die Zweckbestimmung der verschiedenen Zonen eingehalten werden. Viele Auflagen wurde in der Vergangenheit allerdings nicht kontrolliert oder es wurde großzügig über (geringfügige) Verstöße hinweggesehen.

Mit der Koppelung der Direktbeihilfen an Auflagen (Cross Compliance) ist allmählich Veränderung in diese Situation gekommen. Neuestes Haar in der Suppe ist für die wallonische Verwaltung die landwirtschaftliche Nutzung von Parzellen, die laut Sektorenplan in der Forstzone (oder in der Naturzone) liegen. Landwirtschaft ist dort im Prinzip verboten, kann aber ausnahmsweise genehmigt werden. Beim Vergleich der Flächenerklärungen mit dem Sektorenplan hat die Verwaltung jüngst zahlreiche Verstöße festgestellt. Die Betroffenen wurden in dieser Woche angeschrieben. Das Schreiben informiert darüber, wie die Situation regularisiert werden kann.

Die landwirtschaftliche Nutzung von Parzellen ist erlaubt, wenn eine kommunale Städtebaugenehmigung für die Rodung des Baumbestands oder eine von der Forstverwaltung unterzeichnete oder genehmigte Naturschutzkonvention vorliegt.

Genehmigung beantragen!

Wenn keine kommunale Städtebaugenehmigung für die Rodung des Baumbestands besteht, kann diese nachträglich beantragt werden. Dies gilt auch für die Naturschutzkonvention. In dem beigefügten Formular (Anhang 2) können Sie angeben, dass Sie sich verpflichten, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Nach Genehmigung des Antrags bzw. Unterzeichnung der Naturschutzkonvention muss der Verwaltung eine Kopie zugestellt werden.

Wenn man sich nicht dazu verpflichtet, sich um eine Regularisierung zu bemühen, muss die landwirtschaftliche Nutzung eingestellt werden und die betreffenden Parzellen können nicht mehr in der diesjährigen Flächenerklärung angegeben werden. Stattdessen muss die Parzelle entweder aufgeforstet oder sich selbst überlassen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bzw. der Vertrag verweigert wird.

Um die Verwaltung über den Stand der Dinge zu unterrichten, werden die angeschriebenen Betriebe gebeten, das Formular (Anhang 2) in jedem Fall auszufüllen und vor dem kommenden 31. Mai an die angegebene Adresse zurückzuschicken.

Mögliche Konsequenzen

Wenn eine Genehmigung oder Naturschutzkonvention besteht und diese der Verwaltung übermittelt wird, kann die Parzelle weiterbewirtschaftet und in der Flächenerklärung deklariert werden. Wenn die Genehmigung zeitlich befristet ist, kontrolliert die Verwaltung die Situation nach dem Verfalldatum erneut. Wird die Genehmigung bzw. die Naturschutzkonvention nicht erneuert, dann muss die Bewirtschaftung eingestellt werden.

Wenn weder eine kommunale Genehmigung noch eine Naturschutzkonvention vorliegt (und auch nicht beantragt wird), dann kann die betreffende Parzelle nicht mehr in der Flächenerklärung angegeben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass man nicht auf das Schreiben reagiert! Wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass die Fläche trotzdem weiterbewirtschaftet wird, drohen finanzielle Sanktionen. (Kürzung der Beihilfen, weil nicht alle bewirtschafteten Flächen angegeben worden sind, und Abzüge wegen Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Auflagen). Darüber hinaus kann auch ein Protokoll wegen des Verstoßes gegen die Raumordnungsbestimmungen (CoDT) ausgestellt und sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden!

 

Bis zu 20% Abzüge!

Im Rahmen von Cross Compliance muss die Zweckbestimmung laut Sektorenplan seit 2006 für Parzellen in den Natura-2000-Gebieten eingehalten werden. Diese Auflage wurde 2015 auf das gesamte Gebiet der Wallonischen Region ausgedehnt. Seither stellt die landwirtschaftliche Nutzung von Parzellen in einem Waldgebiet ohne Genehmigung bzw. Nutzungsvertrag einen Verstoß gegen die Konditionalität dar, der mit Abzügen von der Betriebsprämie geahndet wird. Wenn die Möglichkeit der Regularisierung nicht in Anspruch genommen wird bzw. Parzellen in der Forstzone weiterhin ohne Genehmigung landwirtschaftlich genutzt werden, dann sieht die Verwaltung den Verstoß als vorsätzlich an, was Abzüge von der Betriebsprämie in Höhe von mindestens 20% (!) zur Folge hat. Die Betroffenen sind deshalb gut damit beraten, die Regularisierung anzustreben.