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Wir erinnern an einige wichtige Stichtage, die Sie unter keinen Umständen verstreichen lassen sollten.

Flächenerklärung

Letzter Termin für das Einreichen der Flächenerklärung 2020 ist Samstag, 30. Mai. Nach diesem Stichtag (d.h. ab dem 31. Mai) werden alle Beihilfen, die über die Flächenerklärung beantragt werden, um 1% pro Werktag Verzug gekürzt. Nach dem 24. Juni können keine Flächenerklärungen mehr eingereicht werden und alle damit verknüpften Beihilfen gehen verloren.

Dürreschäden 2018

Die elektronische Mitteilung von PacOnWeb, mit dem die Landwirte über die Entschädigungsbeträge für die Dürreschäden des Jahres 2018 informiert werden, steht unmittelbar bevor (voraussichtlich am 2. Juni). Behalten Sie deshalb Ihre Mailbox in der kommenden Woche im Auge.

Ein Link in der E-Mail von PacOnWeb führt direkt zu dem Schreiben mit dem von der Verwaltung berechneten Entschädigungsbetrag. Kontrollieren Sie, ob die Angaben, die der Berechnung zugrunde liegen (u.a. die Flächenangaben), korrekt sind.

Sie müssen bis spätestens Montag, 13. Juli, auf den Entschädigungsvorschlag reagieren, d.h. Ihre Zustimmung geben oder Reklamation einreichen. Wenn Sie mit dem Entschädigungsvorschlag einverstanden sind, kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an. Tun Sie das nicht, dann verlieren Sie jegliches Anrecht auf die Entschädigung!

Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Gründe für die Verweigerung des Entschädigungsvorschlags mitteilen. Für die Bearbeitung des Einspruchs müssen weitere administrative Schritte unternommen und gegebenenfalls Belege eingereicht werden.

Achtung: Für den Fall, dass ein Mandat für das Ausfüllen der Flächenerklärung ausgestellt worden ist (an eine Drittperson oder – im Fall von Vereinigungen – an einen Mitbewirtschafter), muss dieses Mandat ausgeweitet werden, damit der Mandatar befugt ist, auf den Entschädigungsvorschlag zu antworten!

Bodenbindungssatz

In dieser Woche werden die Viehhalter schriftlich über ihren Bodenbindungssatz für das Jahr 2019 informiert. Ein Bodenbindungssatz über 1 stellt eine Nichtkonformität der Cross-Compliance-Auflagen dar und kann eine Verringerung der Prämien zur Folge haben bzw. Folgen im Rahmen der Investitionsbeihilfen hin zur vollständigen Rückforderung haben. Sollte Ihr Satz über 1,00 liegen, sollten Sie unbedingt die Angaben, die der Berechnung zugrunde liegen, überprüfen: Anzahl Stück Vieh und Viehkategorie, Fläche inkl. Art der Nutzung (Grünland oder Acker) und Lage (außerhalb der Wallonischen Region, u.U. Ausland), eventuelle Ausbringungs- und Weideverträge, Gülletransfers, …

Eventuelle Einsprüche müssen innerhalb eines Monats ab dem Versanddatum der Mitteilung eingelegt werden (unter Angabe der Kontaktdaten, der Erzeugernummer und der Begründung der Reklamation).