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Bereits seit 2015 müssen klassierte Wasserläufe in Natura-2000-Gebieten ausgezäunt sein, um dem Vieh den Zugang zum Bach zu verwehren. Diese Auszäunungspflicht wird zum kommenden 1. Juni auf nicht klassifizierte Wasserläufe und stehende Gewässer in Natura-2000-Gebieten ausgeweitet. Dies bedeutet, dass Vieh grundsätzlich nicht mehr aus Gewässern trinken darf.

Hierbei gelten drei Ausnahmen:

  • Bachwasser kann zum Tränken des Viehs verwendet werden.
  • An speziell zu diesem Zweck eingerichteten Stellen unter der Voraussetzung, dass sich die eigentliche Tränke außerhalb des Bachbetts befindet wie z.B. Pump- oder Selbstdrucktränken (zwecks Beratung wende man sich an Natagriwal, die Flussverträge oder die Forstverwaltung) und
  • An Tränkestellen, die im Rahmen eines Managementplans (z.B. für die AUM biologisch wertvolles Grünland) vereinbart wurden bzw. werden.

Aus stehenden Gewässern darf das Vieh direkt trinken unter der Voraussetzung, dass der Zugang zum Teich oder Tümpel auf maximal 25% des Ufers begrenzt ist.

In allen drei Ausnahmefällen muss die Tränke vorab durch die Forstverwaltung (DNF) genehmigt werden. Zuständig auf dem Gebiet der Forstverwaltung Malmedy ist Leo Schlembach, Avenue Montbijou 8, 4960 Malmedy, Tel. 080/79.90.41, Fax 080/33.93.93, E-Mail: malmedy.dnf.dgarne@spw.wallonie.be.