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Die Verkäufer von Bioziden des geschlossenen Kreislaufs müssen ihre Verkäufe unter Angabe des Abnehmers und der abgegebenen Mengen gegen Ende eines jeden Trimesters in einer Datenbank registrieren. Bisher sah die Gesetzgebung vor, dass auch der Käufer eine entsprechende Meldung tätigen musste.

Der Bauernbund hat diese Doppelregistrierung wiederholt kritisiert und eine Vereinfachung gefordert. Mit Erfolg: Käufer/Anwender von Bioziden des geschlossenen Kreislaufs müssen deren Erwerb nun doch nicht registrieren.