Bei den Komponenten der 1. Säule handelt es sich um:
- die Basisprämie,
- die Umverteilungsprämie (erste 30 ha),
- die gekoppelten Beihilfen für Rinder, Schafe und Eiweißpflanzen
- die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte und
- die Ökoregelungen
Für einen oder mehrere Betriebsleiter?
In der Regel besteht nur ein einmaliges Anrecht auf die Beihilfen der 1. Säule. Ausgenommen hiervon sind die Umverteilungs- und die gekoppelten Rinderprämien, auf die unter bestimmten Voraussetzungen mehrere bzw. alle Betriebsleiter Anrecht haben (die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte stellt noch einmal einen spezifischen Sonderfall dar). Dies in der Fall für faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie landwirtschaftliche Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben. Die Berechnung des individuellen Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils der betreffenden Personen am Betrieb.
Faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen der zuständigen Außendirektion der wallonischen Zahlstelle bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notarielle oder im Moniteur veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs).
Eine bestehendes, bei der Verwaltung registriertes Dokument kann jederzeit abgeändert werden. Achtung: Eine solche Änderung kann gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Agrarbeihilfen-Dossiers führen, für das diese Vereinbarung erstellt wurde.
Eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregister-Nummern und die prozentuale Aufteilung der Nutzungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebs sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung.
Im Fall von landwirtschaftlichen Gesellschaften stellt das FÖD Finanzen eine Bescheinigung über die Besteuerung des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen aus.
Die Basisprämie
Die Basisprämie heißt jetzt offiziell „Basiseinkommensbeihilfe für eine nachhaltige Entwicklung“. Sie ist aktiven Landwirten vorbehalten, die über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen. Bei diesen handelt es sich um die bestehenden, bisherigen Prämienrechte, die automatisch verlängert (aber neu berechnet) werden (siehe unten).
Für Landwirte, die keine Basisprämienansprüche besitzen oder neue Ansprüche erwerben möchten, gibt es zwei Möglichkeiten: Übertragung oder aus der Reserve.
Übertragung von Basisprämienrechten
Zahlungsansprüche können zwischen Betrieben übertragen werden, sowohl dauerhaft (definitiv) als vorübergehend. Derartige Übertragungen müssen der Verwaltung mitgeteilt werden. Dies ist nur einer ganz bestimmten Zeitspanne (zwischen Mitte Februar und dem 30. April) und ausschließlich über PacOnWeb (Modul eDPB) möglich.
Basisprämienrechte aus der Reserve
Basisprämienrechte aus der Reserve sind Junglandwirten und neuen Landwirten vorbehalten, die die abverlangten Bedingungen erfüllen.
Zwei Möglichkeiten:
Der Jung- bzw. neue Landwirt besitzt noch keinerlei Basisprämienansprüche.
In diesem Fall erhält er für jeden im Jahr der Beantragung in der Flächenerklärung deklarierten beihilfefähigen Hektar ein Prämienrecht aus der Reserve. Der Wert eines jeden dieser Rechte entspricht dem regionalen Durchschnitt des betreffenden Jahres.
Der Jung- bzw. neue Landwirten besitzt bereits Ansprüche, aber weniger als er beihilfefähige Hektar in seiner Flächenerklärung deklariert hat.
In diesem Fall wird die Zahl der Prämienrechte mit Rechten aus Reserve aufgestockt, bis jeder Hektar mit einem Prämienrechte ausgestattet ist. Der Wert eines jeden dieser zusätzlichen Rechte aus der Reserve entspricht dem regionalen Durchschnitt des betreffenden Jahres. Mehr noch: Wenn die bereits gehaltenen Rechte wertmäßig unter dem Durchschnitt liegen, dann werden sie bis auf den regionalen Durchschnitt des Jahres der Antragstellung aufgestockt.
Der Antrag auf Zugang zur Reserve muss über die Flächenmeldung gestellt werden. Der Zugang zur Reserve ist einmalig.
Wert der individuellen Basisprämienrechte (BPR)
Weil weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle bestehenden Basisprämienrechte linear um ca. 6% gekürzt. Außerdem wird die interne Konvergenz weitergeführt, um die Spanne zwischen höchsten und den niedrigsten BPR-Werten zu verringern. Konkret werden ab diesem Jahr stark unterdurchschnittliche Basisprämienrechte angehoben und stark überdurchschnittliche gekürzt. Erklärtes Ziel ist es, alle sehr niedrigen BPR bis 2026 progressiv auf 85% des durchschnittlichen BPR-Wertes anzuheben und alle sehr hohen BPR auf 112% des durchschnittlichen BPR-Wertes zu kürzen. Schätzungen zufolge entspricht dies einem Mindestwert von ca. 92 Euro und einem Höchstwert von 121 Euro (2026). Basisprämienrechte mit einem Wert zwischen diesen beiden Grenzen (nach der 4%-Kürzung) bleiben unangetastet.
Aktivierung der Basisprämienrechte
Die Basisprämienrechte werden automatisch mit der Einreichung der Flächenerklärung aktiviert. Basisprämienrechte, die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert werden, verfallen entschädigungslos an die Reserve. Verfügt der Betrieb über mehr Basisprämienrechte als beihilfefähige Hektar, dann kann es sinnvoll sein, die überzähligen Rechte zu übertragen (definitiv oder vorübergehend je nach Fall).
Kappung und Degressivität
Die Basisprämie entspricht der Summe der durch die beihilfefähige Fläche abgedeckten individuellen DPR-Werte. Die Basisprämie ist bei 100.000 Euro gedeckelt. In der Tranche 60.000 bis 75.000 Euro werden nur 70% ausgezahlt (30% Kürzung), in der Tranche 75.000 bis 100.000 Euro nur 15% (85% Kürzung).