Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)

Verfasst am 12.01.2023
Abgelegt unter GAP

Bei den Komponenten der 1. Säule handelt es sich um:

  • die Basisprämie,
  • die Umverteilungsprämie (erste 30 ha),
  • die gekoppelten Beihilfen für Rinder, Schafe und Eiweißpflanzen
  • die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte und
  • die Ökoregelungen

Für einen oder mehrere Betriebsleiter?

In der Regel besteht nur ein einmaliges Anrecht auf die Beihilfen der 1. Säule. Ausgenommen hiervon sind die Umverteilungs- und die gekoppelten Rinderprämien, auf die unter bestimmten Voraussetzungen mehrere bzw. alle Betriebsleiter Anrecht haben (die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte stellt noch einmal einen spezifischen Sonderfall dar). Dies in der Fall für faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie landwirtschaftliche Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben. Die Berechnung des individuellen Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils der betreffenden Personen am Betrieb.

Faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen der zuständigen Außendirektion der wallonischen Zahlstelle bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notarielle oder im Moniteur veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs).

Eine bestehendes, bei der Verwaltung registriertes Dokument kann jederzeit abgeändert werden. Achtung: Eine solche Änderung kann gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Agrarbeihilfen-Dossiers führen, für das diese Vereinbarung erstellt wurde.

Eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregister-Nummern und die prozentuale Aufteilung der Nutzungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebs sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung.

Im Fall von landwirtschaftlichen Gesellschaften stellt das FÖD Finanzen eine Bescheinigung über die Besteuerung des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen aus.

Die Basisprämie

Die Basisprämie heißt jetzt offiziell „Basiseinkommensbeihilfe für eine nachhaltige Entwicklung“. Sie ist aktiven Landwirten vorbehalten, die über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen. Bei diesen handelt es sich um die bestehenden, bisherigen Prämienrechte, die automatisch verlängert (aber neu berechnet) werden (siehe unten).

Für Landwirte, die keine Basisprämienansprüche besitzen oder neue Ansprüche erwerben möchten, gibt es zwei Möglichkeiten: Übertragung oder aus der Reserve.

Übertragung von Basisprämienrechten

Zahlungsansprüche können zwischen Betrieben übertragen werden, sowohl dauerhaft (definitiv) als vorübergehend. Derartige Übertragungen müssen der Verwaltung mitgeteilt werden. Dies ist nur einer ganz bestimmten Zeitspanne (zwischen Mitte Februar und dem 30. April) und ausschließlich über PacOnWeb (Modul eDPB) möglich.

Basisprämienrechte aus der Reserve

Basisprämienrechte aus der Reserve sind Junglandwirten und neuen Landwirten vorbehalten, die die abverlangten Bedingungen erfüllen.

Zwei Möglichkeiten:

Der Jung- bzw. neue Landwirt besitzt noch keinerlei Basisprämienansprüche.

In diesem Fall erhält er für jeden im Jahr der Beantragung in der Flächenerklärung deklarierten beihilfefähigen Hektar ein Prämienrecht aus der Reserve. Der Wert eines jeden dieser Rechte entspricht dem regionalen Durchschnitt des betreffenden Jahres.

Der Jung- bzw. neue Landwirten besitzt bereits Ansprüche, aber weniger als er beihilfefähige Hektar in seiner Flächenerklärung deklariert hat.

In diesem Fall wird die Zahl der Prämienrechte mit Rechten aus Reserve aufgestockt, bis jeder Hektar mit einem Prämienrechte ausgestattet ist. Der Wert eines jeden dieser zusätzlichen Rechte aus der Reserve entspricht dem regionalen Durchschnitt des betreffenden Jahres. Mehr noch: Wenn die bereits gehaltenen Rechte wertmäßig unter dem Durchschnitt liegen, dann werden sie bis auf den regionalen Durchschnitt des Jahres der Antragstellung aufgestockt.

Der Antrag auf Zugang zur Reserve muss über die Flächenmeldung gestellt werden. Der Zugang zur Reserve ist einmalig.

Wert der individuellen Basisprämienrechte (BPR)

Weil weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden alle bestehenden Basisprämienrechte linear um ca. 6% gekürzt. Außerdem wird die interne Konvergenz weitergeführt, um die Spanne zwischen höchsten und den niedrigsten BPR-Werten zu verringern. Konkret werden ab diesem Jahr stark unterdurchschnittliche Basisprämienrechte angehoben und stark überdurchschnittliche gekürzt. Erklärtes Ziel ist es, alle sehr niedrigen BPR bis 2026 progressiv auf 85% des durchschnittlichen BPR-Wertes anzuheben und alle sehr hohen BPR auf 112% des durchschnittlichen BPR-Wertes zu kürzen. Schätzungen zufolge entspricht dies einem Mindestwert von ca. 92 Euro und einem Höchstwert von 121 Euro (2026). Basisprämienrechte mit einem Wert zwischen diesen beiden Grenzen (nach der 4%-Kürzung) bleiben unangetastet.

Aktivierung der Basisprämienrechte

Die Basisprämienrechte werden automatisch mit der Einreichung der Flächenerklärung aktiviert. Basisprämienrechte, die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert werden, verfallen entschädigungslos an die Reserve. Verfügt der Betrieb über mehr Basisprämienrechte als beihilfefähige Hektar, dann kann es sinnvoll sein, die überzähligen Rechte zu übertragen (definitiv oder vorübergehend je nach Fall).

Kappung und Degressivität

Die Basisprämie entspricht der Summe der durch die beihilfefähige Fläche abgedeckten individuellen DPR-Werte. Die Basisprämie ist bei 100.000 Euro gedeckelt. In der Tranche 60.000 bis 75.000 Euro werden nur 70% ausgezahlt (30% Kürzung), in der Tranche 75.000 bis 100.000 Euro nur 15% (85% Kürzung).

Ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte

Die zusätzliche Einkommensbeihilfe für Junglandwirte zielt darauf ab, ein tragfähiges landwirtschaftliches Einkommen zu unterstützen und jungen Menschen bei der Niederlassung in der Landwirtschaft zu helfen. Diese Beihilfe ist die Fortsetzung der bisherigen Junglandwirte-Zahlung, die im Rahmen der GAP 2015-2022 eingeführt wurde. Die zusätzliche Einkommensstützung für Junglandwirte erfolgt in Form einer entkoppelten jährlichen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche, unabhängig von der Anzahl der Basisprämienansprüche des Betriebs. Für die ersten 50 Hektar des Betriebs wird ein höherer Beihilfebetrag gewährt als für die nächsten 50 Hektar. Für die ersten 50 Hektar beläuft sich die Junglandwirte-Beihilfe auf 140 Euro/ha, für maximal 50 weitere Hektar auf 80 Euro/ha.

Wenn mehrere Betriebsinhaber im selben Jahr die Kriterien für Junglandwirte erfüllen, können diese beiden Obergrenzen unter bestimmten Bedingungen auf die einzelnen Betriebsinhaber angewandt werden.

Beihilfeberechtigt sind:

  • alle Landwirte, die Anrecht auf die Basisprämie haben,
  • die Kriterien eines Junglandwirts erfüllen und
  • sich in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung als Betriebsleiter niedergelassen haben.

Die Beihilfe wird für einen fortlaufenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt. Junglandwirte, deren Fünf-Jahre-Periode noch nicht abgelaufen ist, erhalten die neue zusätzliche Einkommensbeihilfe für die verbleibenden Jahren, ohne dass sie die neuen Bedingungen für Junglandwirte erfüllen müssen.

Der maximale Förderzeitraum von fünf Jahren gilt auch dann, wenn sich mehrere Junglandwirte nacheinander zu verschiedenen Zeitpunkten in demselben landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen. Mit anderen Worten: Ein Betrieb, der während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren die zusätzliche Einkommensbeihilfe für Junglandwirte erhalten hat, kann trotz der Niederlassung eines neuen Junglandwirts in dem Betrieb nicht erneut eine Beihilfe für Junglandwirte erhalten.

Wenn mehrere Junglandwirte gleichzeitig gemeinsam einen Betrieb übernehmen oder zeitgleich in eine faktische Vereinigung, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine landwirtschaftliche Gesellschaft, die für die Besteuerung als natürliche Person optiert hat, einsteigen, dann haben beide Junglandwirte Anrecht auf die Beihilfe. In diesem Fall wird Anzahl Hektar, die Anrecht auf die Beihilfe geben, nach dem gleichen Prinzip wie für die Umverteilungsprämie berechnet. Dies gilt nur Anträge ab 2023 und nicht für noch laufende Fünf-Jahre-Junglandwirte-Beihilfen, die vor 2023 beantragt und genehmigt wurden.

Die Junglandwirte-Beihilfe muss über die Flächenerklärung beantragt werden. Sie wird jedem Erzeuger gewährt, der die Zugangsbedingungen erfüllt. Der Verwaltung müssen zahlreiche Belege und Beweisstücke übermittelt werden, darunter die Übernahmevereinbarung, eine Gründungsurkunde oder die Satzung des Betriebs sowie der Nachweis der Qualifikation (Kopie des Diploms).

Gekoppelte Beihilfen

Gekoppelte Beihilfe für Mutterschafe

Die Mutterschafbeihilfe beläuft sich auf maximal 27 Euro pro Tier bis zu einem Maximum von 400 Tieren (ab einem Minimum von 30 Tieren).

Gekoppelte Beihilfe für den Anbau von Eiweiß(futter)pflanzen

Neu im Angebot der GAP ist eine gekoppelte Beihilfe für den Anbau von Eiweiß(futter)pflanzen. Damit gedenkt Wallonien seine Landwirte zu stimulieren, den Anbau von Eiweiß(futter)pflanzen bis 2030 auf eine Gesamtfläche von 15.000 ha auszuweiten (mit dem Zwischenziel 10.000 ha in 2027). Erklärtes Ziel ist es, das chronische Defizit von Pflanzeneiweiß sowohl im Bereich der Tierfütterung als auch der menschlichen Ernährung und damit die Anhängigkeit von Importen deutlich zu verringern.

Beihilfefähig sind sowohl klassische Eiweißpflanzen-Ackerkulturen wie Soja, Erbsen, Ackerbohnen, Linsen… (sowohl in Reinkultur als in Mischung), als Mischungen dieser Pflanzen mit Gräsern, Getreide, Klee, Luzerne… (in diesem Fall muss mindestens 50% der in Reinkultur üblichen Aussaatmenge der Eiweißpflanzen-Ackerkulturen verwendet werden.

Die Beihilfe beläuft sich auf 375 Euro/ha ab einer Mindestgesamtfläche von 0,5 ha. Sie muss im Rahmen der Flächenerklärung beantragt werden

Umverteilungsprämie (erste 30 ha)

Die Umverteilungsprämie (neuerdings offiziell Umverteilungsbeihilfe genannt) wird praktisch unverändert weitergeführt. Sie wird ausschließlich für die ersten 30 Hektar beihilfefähige Fläche gewährt. Sie wird allen Landwirten, die Anrecht auf eine Basisprämie und fristgerecht eine Flächenerklärung eingereicht haben, automatisch zuerkannt (d.h. die Flächenerklärung gilt als Antrag auf die Umverteilungsbeihilfe).

Die Prämie beläuft sich auf etwa 143 Euro/ha für maximal 30 ha beihilfefähige Fläche