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Ziel der gekoppelten Beihilfe im Bereich Rindvieh ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltung zu verbessern.

Für alle drei Beihilfen für Rinder gelten folgende Gemeinsamkeiten:

  • In allen drei Kategorien fallen die bisherigen Prämienrechte bzw. Referenzmengen weg.
  • Um förderfähig zu sein, muss ein Tiere korrekt identifiziert und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres im Betrieb des Antragstellers vorhanden oder durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt worden sein.
  • Für die Berechnungen werden die Angaben zum Viehbestand laut Sanitel-Datenbank der FASNK herangezogen.
  • In allen drei Kategorien wird die Beihilfe erst ab einem Minimum von zehn beihilfeberechtigten Tieren gewährt. Mit anderen Worten: Jeder Betrieb mit mindestens zehn beihilfefähigen Tieren des jeweiligen Typs hat Anrecht auf die betreffende gekoppelte Beihilfe (keine Referenzmengen mehr erforderlich).
  • Die gekoppelten Beihilfen für Rinder werden nur bis zu einer bestimmten Anzahl Tiere pro Betrieb gewährt. Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie (erste 30 ha) kann diese Obergrenze im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Einkommensbesteuerung als natürlicher Personen optiert haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Mitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden. Bei der Berechnung der individuellen Obergrenzen und der Anzahl prämienberechtigter Tiere wird der Anteilsschlüssel der verschiedenen Personen am Betrieb berücksichtigt.
  • Alle gekoppelten Beihilfen können ausschließlich im Rahmen der Flächenerklärung beantragt werden.