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In der Vergangenheit mussten Landwirte einen Antrag stellen, um von den Abwassergebühren befreit zu werden. Rückwirkend ab 2015 gilt neues System.

Die Wallonische Region hat die Abwassergebühr durch eine Steuer auf Umweltbelastung ("taxe sur la charge environnementale") ersetzt. Bei der Berechnung dieser Steuer werden drei Arten von Umweltbelastung berücksichtigt: Stickstoff, Pflanzenschutzmittel und Erosion. Die ehemalige Abwassergebühr berücksichtigte dagegen ausschließlich die Nitratbelastung durch Tierausscheidungen und galt deshalb nur für viehhaltende Betriebe. Die Ausweitung auf Pflanzenschutzmittel und Erosion hat zur Folge, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe von neuen Steuer unterworfen sind.

Die Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: die Umweltbelastung durch Vieh (Tierausscheidungen) und die Umweltbelastung über die Fläche (Stickstoff, Pflanzenschutzmittel und Erosion).

Die Komponente „Vieh“ entspricht dem Viehbestand pro Viehkategorie multipliziert mit deren spezifischen Stickstoffkoeffizienten (z.B. 0,5538 für Milchkühe). Beispiel: In einem Betrieb mit 80 Milchkühen beläuft sich die Umweltbelastung durch diese Viehkategorie auf 80 x 0,5538 = 41,535 „Einheiten“. Betriebe, die über eine gültige Konformitätsbescheinigung ihrer Gülle- und Mistlager (ACISEE) verfügen, sind von der Steuer auf die Komponente „Vieh‘ befreit.

Die Komponente „Fläche“ beinhaltet ihrerseits drei Unterkomponenten: Stickstoff, Pflanzenschutzmittel und Erosion.

Die Unterkomponente „Stickstoff“ ergibt sich durch Multiplikation der Fläche mit einem spezifischen Stickstoffkoeffizienten, der je nach Kultur unterschiedlich ist (z.B. 0,108 für Grünland; 0,529 für Mais). Beispiel: Wenn obiger Betrieb 60 ha Grünland und 10 ha Mais bewirtschaftet, fallen (60 x 0,108) + (10 x 0,529) = 11,77 „Einheiten“ an.

Die Unterkomponenten „Pflanzenschutzmittel“ und „Erosion“ werden nach dem gleichen Schema ermittelt. Für Grünland findet ein Pflanzenschutzmittelkoeffizient von 0,002 Anwendung, für Maisäcker beträgt er 0,015. Der Erosionskoeffizient betrifft nur Ackerflächen mit einem Gefälle von mehr als 10% (z.B. 0,246 für Mais). In unserem Beispiel ergeben sich:

   - für „Pflanzenschutzmittel“: (60 x 0,002) + (10 x 0,015) = 0,27

   - für „Erosion“: (40 x 0) + (10 x 0) = 0

Unter dem Strich schlägt die „Fläche“ mit 11,77 + 0,27 + 0 = 12,04 „Einheiten“ oder durchschnittlich 0,172 „Einheiten“/ha zu Buche. Bei einer Steuer in Höhe von 10 Euro pro „Einheit“ (2015) müssten somit 120,40 Euro für die Umweltbelastung durch die Fläche fällig werden. Nun sind aber die ersten 30 ha von der Steuer befreit. Dadurch sind in unserem Beispiel nur 68,80 Euro für die Umweltbelastung durch die Fläche zu zahlen. Dies ist gleichzeitig der Gesamtbetrag für den Betrieb, da dank vorhandener ACISEE-Bescheinigung keine Umweltbelastung durch den Viehbestand angerechnet wird.

Sonderfälle/Ausnahmen

Das Gesetz sieht einige Sonderfälle bzw. Ausnahmen vor. So wird die Komponente „Pflanzenschutzmittel“ für Biobetrieben verständlicherweise mit null gewertet. Für Ackerflächen in Hanglagen (>10% Gefälle) wird keine Erosionskomponente fällig, wenn an der Talseite ein konformer Grünstreifen angelegt worden ist.

All diese Berechnungen werden von der zuständigen Verwaltung auf der Grundlage der Sanitel-Angaben und der Flächenerklärung durchgeführt; der Landwirt selbst hat keinen administrativen Aufwand (außer die Kontrolle der Berechnung).

Abwassergebühr Haushalt

Zur Steuer auf Umweltbelastung kommt die Abwassergebühr auf den Haushaltsverbrauch hinzu. Wenn dieser nicht bekannt ist (gemeinsamer Wasserzähler für Betrieb und Haushalt), werden pauschal 90 m³ veranschlagt. Bei einer Gebühr von 1,935 Euro pro m³ Wasser (2015) erhöht sich die Gesamtrechnung somit um 174,15 Euro. Die Wasserverteilungsgesellschaften ziehen diesen Betrag über die Wasserrechnung ein.