Administrative Auflagen in Sachen Mietlager für Gülle

Verfasst am 23.06.2016
Abgelegt unter Umweltauflagen

Der administrative Wulst wird immer dicker. Diesmal geht es um das Anmieten von fremden Gülle- und Mistlagern.
Wer ein fremdes Gülle- und Mistlager anmieten möchte, muss vorher eine Genehmigung der Verwaltung einholen. Diese muss vorab über das Mietvorhaben informieren werden. Dies muss in Form einer schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Erklärung geschehen, in der u.a. die Lagerkapazität und das Anfangsdatum des Mietvertrags anzugeben sind.

Damit der Mitvertrag von der Verwaltung genehmigt wird, muss

  • die o.e. Erklärung vollständig sein,
  • die gemietete Lagerungsinfrastruktur über eine ausreichende Kapazität verfügen und
  • entweder über eine gültige ACISEE-Bescheinigung verfügen oder den Bestimmungen des Wassergesetzbuches in Sachen Umweltschutz genügen.

Die begründete Entscheidung der Verwaltung wird den Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle mitgeteilt. Im Falle einer Genehmigung gilt diese bis zum Auslaufdatum der ACISEE-Bescheinigung bzw. für maximal fünf Jahre.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags muss der Mieter die Verwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat entsprechend informieren.

Mehr als 10 km Abstand?

Wenn die Entfernung des Lagers vom Betriebssitz des Mieters mehr als 10 km beträgt, ist der Mieter verpflichtet, die Verwaltung über jede „Bewegung“ von Gülle- oder Mist zu oder aus dem angemieteten Lager zu informieren. Das entsprechende „Kontrolldokument“ mit Angabe des Datums und der betreffenden Mengen muss der Verwaltung entweder mindestens zwei Werktage vorher per Fax oder aber spätestens am betreffenden Tag (vor der „Bewegung“) per E-Mail übermittelt werden.

Formulare

Erklärung über den Mietvertrag für eine oder mehrere Lagerungsinfrastrukturen.pdf

Kontrolldokument für die Lagerung von organischen Düngemitteln.pdf

Informationstabelle mit den Kodenummern für die verschiedenen Arten von Tierzuchtabwässern.pdf