Traditionell wurden (und werden) Pachtverträge mündlich abgeschlossen. Das ursprüngliche Pachtgesetz sah zwar ein schriftliches Dokument vor, aber gleichzeitig räumte es den Parteien eine Fülle von Möglichkeiten ein, um von dieser Regel abzuweichen. Hinzu kam, dass kein Schriftstück erforderlich war (und ist), um die Existenz eines Pachtverhältnisses zu beweisen; hierfür reichte der Nachweis, dass Pachtgeld geflossen ist. Kurzum, schriftliche Verträge waren in der Vergangenheit eher die Ausnahme als die Regel.
Das reformierte Pachtgesetz macht schriftliche Verträge nun zur Pflicht. Gegebenenfalls kann der Friedensrichter die Parteien zwingen, einen schriftlichen Pachtvertrag abzuschließen, wenn der Bewirtschafter die Existenz eines Pachtverhältnisses nachweisen kann (z.B. eine vom Eigentümer nicht verweigerte, als solche gekennzeichnete Pachtgeldüberweisung).
Nicht nur der ursprüngliche Erstpachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, sondern auch jede Änderung oder Verlängerung, die wesentliche Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien haben kann, muss schriftlich festgehalten werden wie z.B. die Änderung der Laufzeit, die privilegierte Übertragung und der daraus resultierende Beginn eines neuen Pachtverhältnisses, die Aufnahme von Umweltklauseln, usw. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte, im Gesetz vorgesehene stillschweigende Pachtverlängerungen.
Obligatorische Inhalte
Das Gesetz schreibt auch eine Reihe von obligatorischen Inhalten des schriftlichen Pachtvertrags vor:
- die Angaben zur Identität der Vertragsparteien,
- das Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags,
- die Art der Pacht und die Laufzeit des Vertrags,
- die Katasterangaben der Pachtflächen und
- das nicht indexierte Katastereinkommen der Pachtflächen und die landwirtschaftliche Region, in der diese gelegen sind.
Es ist vorgesehen, dass für jede Pachtform unverbindliche Standardmodellverträge auf dem Landwirtschaftsportal der Wallonischen Region (http://agriculture.wallonie.be) angeboten werden.
Inventar / Zustandsbeschreibung
Um sowohl den Verpächter als auch den Pächter zu schützen, schreibt die Reform eine Bestandsaufnahme des Zustands des Pachtgutes innerhalb von drei Monaten ab Pachtantritt vor. Im Falle einer Erneuerung des Pachtverhältnisses im Rahmen einer privilegierten Übertragung muss ebenfalls eine Zustandsbeschreibung erstellt werden. Die Zustandsbeschreibung ist obligatorisch für neue Pachtverträge sowie bei privilegierter Übertragung ab dem 1. Januar 2020.
Die Zustandsbeschreibung muss folgende Elementen umfassen:
- ein Inventar der natürlichen Landschaftselemente (Hecken, Bäume und Sträucher, Gräben, Wasserläufe, …),
- ein Inventar der von Menschenhand geschaffenen Elemente: Zäune, Schuppen, Wasserstellen, …
- die Art der Bodenbedeckung (Grünland, Acker, …),
- die Ergebnisse einer Basisbodenanalyse (pH, Gehalte an Kohlenstoff, Phosphor und Kali) und
- gegebenenfalls die Beschreibung der Gebäude.
Die Zustandsbeschreibung muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, die sich auch eventuelle Kosten teilen müssen. Gegebenenfalls kann eine Partei die Erstellung des Inventars vor dem Friedensrichter einklagen. In Ermangelung eines Inventars wird unterstellt, dass der Pächter das Pachtgut in dem Zustand in Empfang genommen hat, in dem es sich bei der Beendigung des Pachtverhältnisses befindet.
Und bestehende mündliche Pachtverträge?
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bestehende mündliche Pachtverträge bis spätestens 31. Dezember 2024 verbrieft werden müssen. Wenn eine Partei sich weigert, kann die andere den Friedensrichter anrufen, um einen schriftlichen Vertrag zu erzwingen. Wird bis Ende 2024 kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, dann wird von Amts wegen davon ausgegangen, dass am 1. Januar 2020 eine dritte 9-Jahre-Periode begonnen hat. Anders gesagt: Dass der ursprüngliche Pachtvertrag am 1. Januar 2002 abgeschlossen worden ist. Wenn der Pächter jedoch den Nachweis erbringt, dass der mündliche Pachtvertrag nach diesem Datum (1. Januar 2002) abgeschlossen wurde, dann verlängert sich der Vertrag bis zum Ende einer Gesamtlaufzeit von 36 Jahren (z.B. für einen am 1. Mai 2010 abgeschlossenen mündlichen Vertrag auf den 30. April 2046).
Mitteilungspflicht
Vor einigen Jahren ist im Rahmen des wallonischen Landwirtschaftskodex ein Observatorium für landwirtschaftliche Flächen eingerichtet worden, das die Entwicklungen am Agrarbodenmarkt verfolgen soll. Dem Observatorium müssen alle Transaktionen inklusive Abschluss von Pachtverträgen gemeldet werden. Dies betrifft nicht nur Notar und Beamte (z.B. der Einregistrierungsämter), sondern (zumindest theoretisch) auch jede Privatperson, die an einer Transaktion von landwirtschaftlichen Flächen oder Gebäuden beteiligt ist. Die Meldung muss mittels eines auszufüllenden elektronischen Formulars erfolgen, das auf dem Portal der ÖDW Landwirtschaft bereitgestellt wird.
Die Meldung von Pachtverträgen muss folgende Mindestangaben enthalten:
- die Angaben zur Identität der Vertragsparteien (sowohl natürliche als Rechtspersonen),
- das Datum des Beginns der Laufzeit des Pachtverhältnisses,
- die Art und die Laufzeit des Pachtvertrags,
- die Katasterangaben der betroffenen Parzellen und die landwirtschaftliche Region, in der sie gelegen sind, und
- das nicht indexierte Katastereinkommen jeder einzelnen Parzelle.
Es ist anzumerken, dass auch das obligatorische Inventar bei Abschluss des Pachtvertrags eingereicht werden muss.