Die GAP 2023-2027

Verfasst am 12.01.2023
Abgelegt unter GAP

Seit dem 1. Januar ist die neue Gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Kraft. Im Folgenden informieren wir über die verschiedenen Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen). Vorab ein paar Definitionen.

  • Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)
  • Die Öko-Regelungen
  • Die Umweltkomponenten der 2. Säule (AUM, Bio, Natura 2000)
  • Beihilfe für benachteiligte Gebiete
  • Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes
  • Grundanforderungen an die Betriebsführung
  • Investitionsbeihilfen

Aktiver Landwirt, Junglandwirt, neuer Landwirt

Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 41 Jahre (40 Jahre + 364 Tage) alt sind. Es wird zwischen alleinigen und nicht alleinigen jungen Betriebsleitern (z.B. in einer faktischen Vereinigung, in Miteigentum mit dem Ehepartner, in einer Gesellschaft…) unterschieden. Voraussetzung für Junglandwirte-Förderungen jeglicher Art ist ein landwirtschaftlicher Qualifikationsnachweis. Wird dieser Nachweis über die Betriebsleiterschule bzw. den B-Kursus erbracht, dann müssen zusätzlich zwei Berufserfahrung nachgewiesen werden, um Anrecht auf Beihilfen und Prämien zu haben.

Auch Personen, die die Junglandwirte-Altersgrenze überschritten haben, können sich als „neuer“ Landwirt niederlassen. Um Anrecht auf Beihilfen und Prämien – natürlich mit Ausnahme der den Junglandwirten vorbehaltenen Gelder – zu haben, müssen sie im Grunde genommen die selben Auflagen wie Junglandwirte erfüllen.

Beihilfefähige Fläche

Um beihilfefähig zu sein, muss die Fläche dem Antragsteller während des Kalenderjahres zur Verfügung stehen und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Unter (mitunter sehr strengen) Auflagen sind gewisse zeitlich eng begrenzte nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten erlaubt. Derartige Aktivitäten müssen der zuständigen Verwaltung vorab gemeldet werden und in der Regel auch von dieser genehmigt werden.

Landwirtschaftliche Aktivität

Als landwirtschaftliche Aktivität gilt nicht nur die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erntegut jeglicher Art, Milch, Fleisch, Eier…), sondern auch die Erhaltung nicht genutzter bzw. unproduktiver landwirtschaftlicher Flächen in einem Zustand, der es ermöglicht, diese Flächen schnell und ohne größeren Aufwand wieder in die Produktion zu nehmen.

Im Fall von unproduktivem Grünland (d.h. weder beweidet, noch abgeerntet) bedeutet dies, dass es einmal jährlich nach dem 31. Juli gemäht werden muss, um (in der Flächenerklärung) als landwirtschaftliche Fläche anerkannt zu werden und Anrecht auf Beihilfen und Prämien zu geben.

In gewissen Fällen reicht eine Mahd alle zwei Jahre aus, nämlich dann, wenn dies im Lastenheft für biologisch wertvolle Flächen so vorgesehen bzw. vereinbart ist (Agrarumweltmaßnahme, Öko-Regelung, Natura 2000, Naturschutzgebiete…)