Seit dem 1. Januar ist die neue Gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Kraft. Im Folgenden informieren wir über die verschiedenen Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen). Vorab ein paar Definitionen.
- Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)
- Die Öko-Regelungen
- Die Umweltkomponenten der 2. Säule (AUM, Bio, Natura 2000)
- Beihilfe für benachteiligte Gebiete
- Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes
- Grundanforderungen an die Betriebsführung
- Investitionsbeihilfen
Aktiver Landwirt, Junglandwirt, neuer Landwirt
Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 41 Jahre (40 Jahre + 364 Tage) alt sind. Es wird zwischen alleinigen und nicht alleinigen jungen Betriebsleitern (z.B. in einer faktischen Vereinigung, in Miteigentum mit dem Ehepartner, in einer Gesellschaft…) unterschieden. Voraussetzung für Junglandwirte-Förderungen jeglicher Art ist ein landwirtschaftlicher Qualifikationsnachweis. Wird dieser Nachweis über die Betriebsleiterschule bzw. den B-Kursus erbracht, dann müssen zusätzlich zwei Berufserfahrung nachgewiesen werden, um Anrecht auf Beihilfen und Prämien zu haben.
Auch Personen, die die Junglandwirte-Altersgrenze überschritten haben, können sich als „neuer“ Landwirt niederlassen. Um Anrecht auf Beihilfen und Prämien – natürlich mit Ausnahme der den Junglandwirten vorbehaltenen Gelder – zu haben, müssen sie im Grunde genommen die selben Auflagen wie Junglandwirte erfüllen.
Beihilfefähige Fläche
Um beihilfefähig zu sein, muss die Fläche dem Antragsteller während des Kalenderjahres zur Verfügung stehen und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Unter (mitunter sehr strengen) Auflagen sind gewisse zeitlich eng begrenzte nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten erlaubt. Derartige Aktivitäten müssen der zuständigen Verwaltung vorab gemeldet werden und in der Regel auch von dieser genehmigt werden.