Die Öko-Regelungen

Verfasst am 22.02.2023
Abgelegt unter GAP

Seit dem 1. Januar ist die neue Gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung sind die Öko-Regelungen, die an die Stelle des bisherigen Greenings (Vergrünung) treten.

Anders als bei den Greening-Auflagen handelt es sich bei den Öko-Regelungen um freiwillige Verpflichtung im Umweltbereich, für die ein finanzieller Anreiz geboten wird.

Im Einzelnen handelt es sich um:

  • die ÖR Grünlanderhaltung und Reduzierung des Viehbesatzes,
  • die ÖR lange Bodenbedeckung,
  • die ÖR ökologische Vernetzung,
  • die ÖR umweltfreundlicher Ackerbau und
  • die ÖR reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz im Ackerbau

Die drei erstgenannten Öko-Regelungen sind für alle Betriebe im hiesigen Raum von größtem Interesse . Die beiden anderen Angebote richten sich spezifisch an den Ackerbau bzw. Ackerparzellen.

Alle Öko-Regelungen haben folgende Gemeinsamkeiten:

  • sie sind freiwillig;
  • sie werden jeweils immer nur für ein Jahr eingegangen;
  • sie sind jährlich erneuerbar;
  • die Teilnahme muss im Rahmen der jährlichen Flächenerklärung mitgeteilt werden;
  • der Landwirt verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Lastenheft der jeweiligen Öko-Regelung durchgeführten Maßnahmen und Arbeiten in einem Register/Feldbuch/Schlagkartei festzuhalten.

ÖR „Grünlanderhaltung und Reduzierung des Viehbesatzes“

Wie es die Bezeichnung andeutet, beinhaltet die ÖR „Erhaltung von Grünland und Reduzierung des Viehbesatzes“ zwei Komponenten:

  • eine Basis-Grünlandbeihilfe für die Erhaltung von Dauergrünland und
  • einen zusätzlichen, viehbesatzabhängigen Betrag als Anreiz zur Verringerung des Viehbesatzes.

Bei der Basis-Vergütung handelt es sich um einen festen Betrag pro Hektar Dauergrünland, während die zusätzliche Grünlandbeihilfe mit abnehmendem Viehbesatz (pro Hektar Futterfläche) ansteigt. Die ÖR „Erhaltung von Grünland und Verringerung der Viehbesatzdichte“ ist kumulierbar mit der Agrarumweltmaßnahme „Futterautonomie“ (geringer Viehbesatz).

Verpflichtungen

Mit der Teilnahme verpflichtet man sich, im Antragsjahr mindestens 80% des Grünlandes des Vorjahres zu erhalten. Dauergrünland, das einem gesetzlichen Umbruchverbot unterliegt (GLÖZ-2-Flächen, Natura-2000-BE 2, 3, 4 und 5…), wird in der Berechnung nicht berücksichtigt.

Für die Gewährung der zusätzlichen, viehbesatzabhängigen Vergütung gelten zusätzliche Auflagen:

  • Auf den Flächen dürfen nur tierische Ausscheidungen (Gülle, Mist, Kompost) vom betriebseigenen Vieh ausgebracht werden. Ausgenommen davon sind Bio-Betriebe (offiziell: „Betriebe, die keine Mineraldünger auf Grünland ausbringen“) mit einem Bodenbindungssatz von weniger als 0,60.
  • Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln außer als letzte Wahl zur Einzelpflanzenbekämpfung von Ackerkratzdisteln (Cirsium arvense) sowie Krausem und Stumpfblättrigem Ampfer (Rumex crispus und Rumex obtusifolius).

Die Beihilfe kann für sämtliches Dauergrünland (d.h. inkl. AUM- und Natura-2000-Flächen) des Betriebs in Anspruch genommen werden. Zeitweiliges Grünland fließt in die Berechnung des Viehbesatzes ein, ist aber nicht förderfähig.

Die Basisbeihilfe beläuft sich auf einen festen Betrag von 40 Euro pro Hektar Dauergrünland. Dagegen ist die an den Viehbesatz gebundene Zusatzbeihilfe gestaffelt (siehe Tabelle). Bei einem Viehbesatz von weniger als 0,6 GVE pro Hektar Futterfläche sind die beiden Komponenten auf die Fläche begrenzt, die einem Viehbesatz von 0,6 GVE/ha entspricht.

ÖR „Lange Bodenbedeckung“

Bei der Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ handelt es sich um eine jährliche freiwillige Verpflichtung, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Februar auf einem möglichst hohen Anteil der Betriebsfläche für eine Bodenbedeckung durch Pflanzen zu sorgen. Als Flächen mit Bodenbedeckung gelten Dauer- und Wechselgrünland, Dauerkulturen mit Bodenbedeckung zwischen den Reihen sowie Acker mit Winterkulturen oder Zwischenfrüchten.

Die Teilnahme an der ÖR Lange Bodenbedeckung muss im Rahmen der jährlichen Flächenerklärung mitgeteilt werden. Da die Umsetzung zu diesem Zeitpunkt aber bereits Vergangenheit ist, müssen vorab (d.h. zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember des Vorjahres) via PAC-On-Web alle Parzellen gemeldet, auf denen diese Maßnahme angewandt wird, damit die Verwaltung die Einhaltung der freiwilligen Verpflichtung kontrollieren kann. Von dieser Vorab-Mitteilungspflicht ausgenommen sind Dauer- und zeitweiliges Dauergrünland sowie Dauerkulturen, die bereits im Vorjahr als solche in der Flächenerklärung angegeben waren und weitergeführt werden.

Drei Schwellenwerte

Konkret ist die Öko-Regelung in drei Schwellenwerte für die Bodenbedeckung untergliedert, die auf gesamtbetrieblicher Ebene erreicht werden müssen und drei verschiedenen Beihilfestufen (15, 30 bzw. 45 Euro/ha) entsprechen. Die Schwellenwerte sind betriebsspezifisch und berücksichtigen das Grünland/Acker-Verhältnis. Indem man den Flächenanteil der ohnehin permanent bewachsenen Flächen berücksichtigt, will man Betriebe, die überwiegend Grünland bewirtschaften, dazu anregen, auch auf ihren Ackerflächen eine winterlichen Bodenbedeckung anzulegen.

Die Schwellenwerte werden wie folgt berechnet:

  • Minimum (Eintrittsschwelle): 70 + (0,1 x % Grünlandanteil)
  • Medium: 80 + (0,1 x % Grünlandanteil)
  • Maximum: 90 + (0,05 x % Grünlandanteil)

Anschließend wird der tatsächliche Anteil der pflanzenbedeckten Fläche des Betriebs im Zeitraum 1. Januar bis 15. Februar berechnet. Die Vergütung richtet sich nach der Schwelle, die überschritten wird. Das Erreichen der Einstiegsschwelle wird mit 15 Euro/ha vergütet, das der folgenden mit 30 bzw. 45 Euro/ha. Da die Maßnahme darauf abzielt, eine auf Betriebsebene erbrachte Ökosystemdienstleistung zu vergüten, wird die Vergütung für die gesamte Fläche des Betriebs gewährt.

Verpflichtungen

Der Landwirt verpflichtet sich, zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar eine Bodenbedeckung auf einem Anteil seiner Betriebsfläche aufrechtzuerhalten, der mindestens einem der oben genannten Schwellenwerte entspricht.

Ab dem 15. Januar kann eine erste Bearbeitung der Bodenbedeckung in Form eines Mulchens durchgeführt werden, um die oberirdische Pflanzenstruktur aufzubrechen, um ihre langsame Zersetzung einzuleiten, ohne die Wurzelstrukturen anzutasten.

Die chemische Zerstörung der Bodenbedeckung ist in diesem und im kommenden Jahr noch erlaubt, aber erst nach dem 15. Februar. Ab 2025 ist die chemische Zerstörung der Bodenbedeckung dann ganz verboten.

Die Beweidung der im Rahmen der Öko-Regelung bewirtschafteten Parzellen ist zulässig.

ÖR „Ökologische Vernetzung“

Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ zielt darauf ab, im landwirtschaftlich genutzten Raum zusätzlich zu den AUM- und Natura-2000-Flächen Zonen einzurichten, die der Biodiversität gewidmet sind. Sie honoriert eine Vielzahl von umwelt- und biodiversitätsrelevanten Landschaftselementen und Bewirtschaftungsmethoden:

  • Landschaftselemente (Hecken, Sträucher, Bäume…)
  • Brachflächen
  • Honigbrachen
  • Ackerrandstreifen
  • Natura-2000-Verbindungsgrünland (BE 5)

Diese Elemente werden unter Anwendung eines Korrekturfaktors in sog. „Umwelt-Hektar“ umgerechnet. Der Korrekturfaktor ist umso höher angesetzt, je höher der ökologische Wert des Elements veranschlagt ist. Z.B. werden Hecken mit 45 pro 100 m vergütet. Innerhalb von Natura-2000-Gebieten und Gebieten von großem biologischen Interesse wird der Korrekturfaktor für bestimmte Elemente noch einmal automatisch verdoppelt, woraus sich z.B. für Hecken 90 statt 45 Euro pro 100 m ergeben.

Hinweis: Die ÖR „Ökologische Vernetzung“ ist nicht kumulierbar mit folgenden Agrar-Umwelt-Maßnahmen:

  • naturnahes und biologisch wertvolles Grünland
  • begraste Wendestreifen
  • bepflanzte Ackerstreifen und -parzellen
  • Ernteverzicht von Getreide

Jeder Umwelt-Hektar wird mit 450 Euro vergütet (bis zu einer Obergrenze von 40% der Betriebsfläche).

Um die ÖR „Ökologische Vernetzung“ im Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt die GLÖZ-8-Anforderungen erfüllen (Mindestanteil nichtproduktiver Fläche – Stilllegung von Ackerflächen) und über diese GLÖZ-8-Mindestflächenanteile hinausgehen sowie gewisse spezifischen Auflagen erfüllen (siehe unten). Wenn eine Entschädigung für die GLÖZ-8-Anforderung in Anspruch genommen wird, müssen zusätzlichen Auflagen erfüllt werden (im Folgenden fett markiert).

Verpflichtungen

A. Hecken, Bäume-Baumreihen, Sträucher und Gebüsch/Gestrüpp

  • Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zum Element;
  • kein Beschneiden/Pflege vom 1. April bis 31. Juli (Cross-Compliance-Element)

B. Teiche und Tümpel

  • kein Ausbringen von Düngemitteln (chemisch und organisch) im Umkreis von 12 m;
  • keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Abstand von 12 m zum Ufer ;
  • ein mindestens 6 m breiter ungepflügter Streifen um den Teich ;
  • im Fall von Beweidung: ein Zaum im Abstand von mindestens 2 m zum Ufer
  • Nutzung als Viehtränke auf maximal 25% des Ufers und der Fläche;
  • Unterhalt/Instandhaltung (Ausbaggern bei Verschlammung oder Verlandung);
  • keine Verschmutzungen, keine Nutzung als Fisch- oder Entenweiher;

C. Feldrandstreifen (einjährige Streifen, (dauerbegrünte) Uferrandstreifen, Erosionsschutzstreifen)

  • dürfen nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden (außer ab 1. August als Viehfutter (Beweidung oder Mahd));
  • müssen mindestens 6 m breit sein (bis maximal 20 m);
  • müssen an eine als Acker genutzte Parzelle des Betriebs angrenzen;
  • müssen mit einer ausdauernden, mehrjährigen Pflanzendecke bewachsen sein (inkl. Büsche, Sträucher und Bäume), die sich von der angrenzenden Kultur unterscheidet;
  • müssen mindestens so lange bestehen bleiben wie die angrenzende Ackerkultur;
  • keinerlei Düngung und keinerlei Pflanzenschutzmitteleinsatz außer als letzte Wahl zur Einzelpflanzenbekämpfung von Ackerkratzdisteln (Cirsium arvense) sowie Krausem und Stumpfblättrigem Ampfer (Rumex crispus und Rumex obtusifolius).

D. Brachen

  • dürfen nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden (außer ab 1. August als Viehfutter (Beweidung oder Mahd));
  • keinerlei Düngung und keinerlei Pflanzenschutzmitteleinsatz;
  • unterschiedliche Auflagen bez. Zusammensetzung, Aussaatzeitpunkt, Erhaltungsdauer… je nach Brachentyp

E. Natura-2000-Verbindungsgrünland

Das Natura-2000-Verbindungsgrünland (BE 5) kann neuerdings als Umwelt-Fläche verrechnet werden. Bedingung ist, dass der Betrieb die GLÖZ-8-Anforderung und – wenn eine Entschädigung für die GLÖZ-8-Anforderung in Anspruch genommen wird – die Fläche nicht vor dem 1. April genutzt wird (weder gemäht noch beweidet). 1 ha BE 5 wird dann als 0,4 Umwelt-Hektar gewertet (Korrekturfaktor 0,4), wodurch die Vergütung von bisher 100 Euro/ha auf 180 Euro/ha ansteigt.

Alle Arbeiten im Zusammenhang mit den Elementen des ökologischen Netzes sind zwingend in das Betriebsregister einzutragen (Datum des Heckenschnitts, der Mahd, des Viehauftriebs, …).

ÖR „Reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz in Ackerkulturen“

Diese Öko-Regelung besteht aus einer Vergütung, die für den freiwilligen Verzicht auf den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel im Ackerbau angeboten wird. Die Beihilfe soll das wirtschaftliche Risiko ausgleichen, das der Landwirt damit eingeht. Sie kann für alle Ackerkulturen (mit Ausnahme von zeitweiligem Grünland, Luzerne, Klee, Brachland, Vorgewende, Ackerrandstreifen…) und Dauerkulturen (mit Ausnahme von Weihnachtsbaumkulturen) in Anspruch genommen werden

Wenn die ÖR ein Insektizid betrifft, ist sie nicht mit der ÖR „Umweltfreundlicher Ackerbau kumulierbar.

Verpflichtungen

  • auf den für diese ÖR gemeldeten Parzellen auf jegliche Anwendung sog. „problematischer“ Wirkstoffe verzichten. Dabei handelt es sich um Moleküle, die in den europäischen Vorschriften als „zu ersetzen“ eingestuft sind. Die entsprechende Liste liegt noch nicht vor. Der Schwerpunkt soll auf Molekülen liegen, die in Oberflächen- und Grundwasser ausgetragen werden;
  • eine Schlagkartei (d.h. pro Parzelle) führen mit Eintragung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, der Häufigkeit der Anwendung und der Aufwandmenge;
  • bei einer Vor-Ort-Kontrolle Zugang zum Pflanzenschutz-Lager gewähren;
  • eine gültige Phytolizenz (eigene oder gegebenenfalls die des zugelassenen landwirtschaftlichen Lohnunternehmens, das die Arbeiten durchführt) vorweisen können.

NB: Bei den Vor-Ort-Kontrolle ist ebenfalls eine Analyse der Rückstände auf den von der Öko-Regelung betroffenen Kulturpflanzen vorgesehen.

Die Vergütung beläuft sich auf 80 Euro/ha für alle Flächen, die für die ÖR gemeldet worden sind und die Anforderungen erfüllen.

ÖR „Umweltfreundlicher Ackerbau“

Die Öko-Regelung Umweltfreundlicher Ackerbau soll Landwirte dazu ermutigen, genügsame Kulturen anzubauen, die sich mit einen geringen Input von Dünger und Pflanzenschutzmitteln begnügen. Davon erwartet man sich eine Diversifizierung des Anbauplans, die Erhaltung der Bodenqualität, einen besseren Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers, eine Verringerung der Ammoniakemissionen, positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und eine Verbesserung der Futtermittelautonomie. Die ÖR Umweltfreundlicher Ackerbau wird mit 380 Euro/ha vergütet.

Verpflichtungen/Auflagen

Wie die Bezeichnung es besagt, ist diese Öko-Regelung Ackerflächen vorbehalten. Sie kann nicht für ehemalige Dauergrünlandflächen in Anspruch genommen werden, die nach 2017 umgebrochen worden sind. Wesentliche Auflage ist der Verzicht auf Insektizide inkl. Saatgutbeizung bzw. -pillierung.

Die ÖR Umweltfreundlicher Ackerbau wird in drei Varianten angeboten:

Variante 1:

Anbau von Futterleguminosen (in Reinkultur oder in Mischung inkl. Mischung mit Gräsern, wenn die Leguminosen mehr als 50% der üblichen Aussaatdichte ausmachen): Luzerne, Hopfenklee, Esparsette, Hornklee, Wicke.

Besondere Bedingung: Bei jeder Schnittnutzung muss eine Refugium-Zone von mindestens 10% der Parzelle bis zum folgenden Schnitt von der Mahd ausgespart bleiben (außer bei Nutzungen nach dem 30. September).

Variante 2:

Extensivierung von Kulturen mit zwei Untervarianten

  • Variante 2 A: Sommergetreide in Rein- oder in Mischkultur
  • Variante 2B: Sonstige (Hanf, Buchweizen, Quinoa, Leindotter, Sonnenblumen) in Reinkultur

Variante 3:

Mischkulturen mit zwei Untervarianten

Getreidearten (Hafer, Dinkel, Weizen, Gerste, Roggen und/oder Triticale) + Leguminosen (Ackerbohnen, Linsen, Eiweißerbsen und/oder Wicken)
Mischungen aus Leindotter und Linsen