Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ)

Verfasst am 23.02.2023
Abgelegt unter GAP

Bei der Konditionalität, auch Cross Compliance genannt, handelt es sich um eine Fülle von Auflagen, die allen Landwirten abverlangt werden, die GAP-Zahlungen – egal ob 1. oder 2. Säule – beziehen. Ihre Einhaltung ist die Grundvoraussetzung, um GAP-Zahlungen zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die Prämien und Beihilfen des betreffenden Jahres prozentual gekürzt werden, wenn bei einer Kontrolle (vor Ort oder administrativ festgestellt wird, dass der Betrieb einen Standard oder eine Cross-Compliance-Anforderung nicht erfüllt. Der Kürzungssatz richtet sich nach der Schwere, dem Ausmaß und der Dauer des Verstoßes. Außerdem wird (subjektiv) beurteilt, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurden oder auf Unwissenheit oder Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Die Kürzung kann zwischen 0% (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) und 100% (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) liegen!

Die Auflagen sind in zwei Kategorien unterteilt:

– die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABF) in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz und

– die Anforderungen zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) der bewirtschafteten Ländereien.

Gewisse GLÖZ-Auflagen mussten bereits in der bisherigen GAP eingehalten werden, um die Vergrünungskomponente (Greening) der Direktbeihilfen (1. Säule) zu erhalten. In der neuen GAP ist die Einhaltung dieser Auflagen nunmehr eine Grundvoraussetzung, um überhaupt irgendeine GAP-Beihilfe zu beziehen!

Bei den GLÖZ-Auflagen handelt es sich um:

  • die Erhaltung des Dauergrünlands (GLÖZ 1),
  • den Schutz von Feuchtgebieten (GLÖZ 2),
  • das Verbot des Abbrennens von Stoppeln (GLÖZ 3),
  • die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4),
  • den Schutz des Bodens vor Erosion (GLÖZ 5)
  • Anforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 6) und die Fruchtfolge (GLÖZ 7)
  • einen Mindestanteil an nicht produktiven Flächen zur Förderung der biologischen Vielfalt (GLÖZ 8)
  • den Schutz von sog. sensiblem Grünland (GLÖZ 9)

Die Einhaltung dieser Auflage wird nicht einzelbetrieblich, sondern auf regionaler wallonischer Ebene beurteilt. Demnach tritt eine Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland in Kraft, wenn der Grünlandanteil unter einen gewisses Schwellenwert (Referenz minus 2,5%) fällt, eventuell später gefolgt von einem globalen Umbruchverbot, wenn ein zweiter Schwellenwert (Referenz minus 5,0%) unterschritten wird. Referenz ist der Dauergrünlandanteil (inkl. Bio-Dauergrünland) an der gesamten deklarierten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2018.

Diese Auflage betrifft nicht nur torfreiche und Staunässeböden, sondern auch um Dauergrünland in Zonen mit hohem Überschwemmungsrisiko. Diese betreffenden Flächen werden in der Flächenerklärung mit dem Code HU gekennzeichnet. Die Bewirtschafter sollen in Kürze schriftlich über die Flächen informiert werden, die unter diese Auflage fallen.

Auf der gesamten Parzelle mit dem Code HU sind verboten:

  • Pflügen und andere „tiefe“ Bodenbearbeitungstechniken (> 15 cm tief);
  • Drainieren;
  • Veränderung des Bodenreliefs und Aufschüttungen.

Die Verbesserung des Grünlands durch Übersaat und oberflächliche Bodenbearbeitung (< 15 cm tief) ist zulässig. Bei starker Schädigung (z. B. durch Wild oder Überschwemmungen) kann eine Ausnahmegenehmigung für tieferes Pflügen erteilt werden.

Obligatorische Pufferstreifen entlang von Wasserläufen sollen dazu beitragen, direkte und indirekte Eintragungen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln oder ähnlichen Stoffen in Gewässer zu verhindern. Gegenüber der vorherigen GAP wird diese Auflage nunmehr auf nicht klassierte Wasserläufe ausgeweitet. Konkret bedeutet dies, dass auf einer Breite von 6 m ab der Böschungsoberkante ein generelles Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot gilt (außer als Mittel der letzten Wahl zur Einzelpflanzenbekämpfung von Ackerkratzdisteln sowie Krausem und Stumpfblättrigem Ampfer.

Die GLÖZ-5-Maßnahmen zielen darauf ab, das Risiko der Bodenerosion durch Einschränkung der Bodenbearbeitung in Hanglagen zu verringern. Die Einschränkungen gelten für Parzellen mit einem als hoch, sehr hoch oder extrem eingestuften Erosionsrisiko. Potenziell sind sehr viele Betriebe bzw. Flächen im Ostbelgien von dieser GLÖZ betroffen. In der Praxis wirkt sich GLÖZ 5 jedoch nur aus, wenn Flächen als Acker genutzt werden.

Die alten, ausschließlich auf dem Gefälle basierten Referenzen R10 und R15 verlieren ihre Gültigkeit. Die neue Einstufung erfolgt anhand von vier Kriterien: die Hangneigung (Gefälle) und -länge, die Charakteristiken des Bodens sowie die mittlere Intensität der lokalen Regenfälle. Es ist vorgesehen, dass die Landwirte in Kürze von der Verwaltung schriftlich über die Erosionsrisiko-Einstufung ihrer Parzellen in Kenntnis gesetzt werden.

Auflagen

Die Auflagen – Verbote und Gebote – beschränken sich auf die Nutzung als Acker, da Grünland aufgrund seiner ganzjährigen Bodenbedeckung jederzeit einen wirkungsvollen Erosionsschutz bildet. Während einer zweijährigen Übergangsperiode (2023 und 2024) werden Verstöße gegen GLÖZ 5 lediglich mit einer Verwarnung geahndet.

Wichtig ist, dass der Landwirt die Möglichkeit hat, die Risikoeinstufung abzuschwächen, indem er die Hanglänge reduziert. Dies wird erreicht, indem man die Parzelle unterteilt bzw. aufteilt und auf den neuen Parzellen unterschiedliche Kulturen anlegt.

Auf Ackerparzellen mit hohem Erosionsrisiko muss entweder eine Winterkultur eingesät sein, die ab dem 1. Januar auch effektiv vorhanden ist (d.h. den Boden bedeckt).

Im Fall von Sommerkulturen kann man wählen:

  • entweder vom 1. Januar bis zum 30. Juni eine Mindestbodenbedeckung gewährleisten und die Ackerkultur in die bestehende Bodenbedeckung einsäen (Strip-Till, Direktsaat)
  • oder auf der gesamten Parzelle mechanische Techniken zur Verringerung der Erosion einsetzen (z.B. Kombination von Walzen der Saatreihe und Häufelung der Zwischenreihen im Maisanbau) oder zum Schutz des Bodens (Begrünung zwischen den Reihen im Maisanbau)
  • oder einen Erosionsschutzstreifen anlegen;

 

oder – im Fall von Kartoffeln – in den Reihen zwischen den Dämmen Querdämme und einen Erosionsschutzstreifen anlegen

Für Ackerparzellen mit sehr hoher Erosionsanfälligkeit gelten ähnliche Auflagen wie für Ackerparzellen mit hoher Erosionsanfälligkeit. Allerdings ist der Anbau von Kartoffeln auf derartigen Flächen verboten. Überhaupt geht die Empfehlung dahin, auf derartigen Standorten auf Ackerbau zu verzichten und sie als Dauergrünland zu nutzen.

Auf Parzellen mit extremer Erosionsanfälligkeit herrsch ein Pflug- und Ackerbauverbot.

Erosionsschutzstreifen

Wird für einen Erosionsschutzstreifen optiert, muss dieser gewissen Anforderungen genügen:

  • er muss um die gesamte Parzelle angelegt werden außer zu angrenzendem Grünland, Wald oder einem mindestens 9 m breiten begrasten Streifen;
  • er muss mindestens 9 m breit sein;
  • er muss aus Gräsern und/oder Wintergetreide jeweils ev. in Mischung mit Leguminosen zusammengesetzt sein;
  • es muss vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt der Ernte der Hauptfrucht eine Pflanzendecke vorhanden sein.

Grünland kann mittels Übersaat/Nachsaat, flacher Bodenbearbeitung oder flachen Pflügens (weniger als 15 cm tief) verbessert werden. In Ausnahmefällen, wenn das Grünland stark geschädigt ist (Wildschäden, Überschwemmungsschäden…), kann eine Genehmigung zum Pflügen beantragt werden.

GLÖZ 6 „Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“ verlangt, dass vom 15. September bis zum 15. November auf mindestens 80% der gesamten Ackerfläche des Betriebs eine pflanzliche Bodenbedeckung vorhanden ist, um den Boden vor Erosion und das Grundwasser vor Nitrateinträgen zu schützen. Im Fall von Ackerparzellen mit hoher, sehr hoher oder extremer Erosionsanfälligkeit wird die Bodenbedeckungspflicht bis zum 31. Dezember verlängert.

Als pflanzliche Bodenbedeckung gelten:

  • Ernterückstände, sofern sie mindestens 75% der Parzelle bedecken;
  • Durchwuchs von Getreide oder Ölsaaten, sofern am 1. November mindestens 75% der Parzelle bedeckt ist;
  • Zwischenfrüchte und Zweitkulturen, die vor dem 1. November angelegt wurden;
  • mit einer Winterkultur eingesäte Parzellen,
  • Brachen.

GLÖZ 7 verlangt von Betrieben, in denen der Ackerbau eine bedeutende Stellung einnimmt, dass sie die angebaute Kultur jährlich wechseln. Ein Betrieb ist von GLÖZ 7 befreit wenn:

  • der Ackeranteil an der gesamten ackerfähigen Fläche weniger als 25% beträgt oder
  • der Dauergrünlandanteil an der gesamten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche mehr als 75% beträgt oder
  • die Ackerfläche weniger als 10 ha umfasst.

Auflagen

Die angebaute Kultur muss regelmäßig gewechselt werden (>< Monokultur). Allerdings darf während einerÜbergangsphase (Zeitraum 2022-2025) noch auf ein und derselben Parzelle dieselbe Kultur angebaut werden.
Ab 2024 muss die Hauptkultur auf mindestens 35% der Ackerfläche eines Betriebes jährlich gewechselt werden (im Vergleich zum Vorjahr). Zwischenfrüchte gelten als Wechsel der Hauptkultur, wenn sie mindestens drei Monate lang vorhanden bleiben.
Auf allen Parzellen muss spätestens nach drei Jahren die Kultur gewechselt werden.

Um in mehr als drei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle dieselbe Kultur (z.B. Silomais) anbauen zu können, muss jedes Jahr nach der Ernte eine Zwischenfrucht zwischengeschaltet werden, die mindestens drei Monate lang an Ort und Stelle bleibt.

Die Verpflichtung zur Fruchtfolge gilt nicht für Ackerland, das stillgelegt oder mit mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist.

Von einem Mindestanteil nicht produktiver Flächen und Landschaftselemente am Ackerland verspricht man sich eine Verbesserung der biologischen Vielfalt auf Ebene der Ackerbetriebe.

Von der GLÖZ-8-Anforderung sind befreit:

  • Betriebe mit einem der Ackeranteil von weniger als 25% an der gesamten ackerfähigen Fläche,
  • Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75% und
  • Betriebe mit weniger als 10 ha Acker.

Die GLÖZ-8-Brachflächen dürfen 2023 in Produktion bleiben bzw. wieder in Produktion genommen werden (außer für den Maisanbau). Ausgenommen davon sind Flächen, die bereits 2021 und 2022 als Brachland gemeldet wurden.

Der Betrieb muss einen Mindestanteil an nicht produktivem Flächen (Brachen, Hecken, Sträucher und Bäume, Randstreifen, Böschungen, Acker-AUMs, Tümpel, Zwischenfrüchte, Untersaaten…) am gesamten Ackerland vorweisen. Dazu bietet man ihm verschiedene Optionen zur Auswahl. Da im ostbelgischen Raum kaum Betriebe betroffen sind, gehen wir nicht weiter auf die GLÖZ-8-Auflagen ein.

Wir weisen darauf hin, dass die Erhaltung der topographischen Besonderheiten ebenfalls Bestandteil von GLÖZ 8 ist. Demnach sind verboten:

  • die Zerstörung von topografischen Besonderheiten und anderen Landschaftselementen (Feld- und Straßenränder, Böschungen, Gräben, einheimische Hecken und Bäume…) und
  • jede wesentliche Veränderung des Bodenreliefs.

An Feldränder besteht ein Verbot des Pflügens, Eggens, Grabens, Lockerns, Veränderns des Bodenreliefs, Säens, Spritzens, Zerstörens der Grasnarbe in einem Anstand von weniger als 1 m vom Straßenrand (außer wenn die Eigentumsgrenze näher als 1 m an die Straße heranreicht).

Das Umbruch- und Umwandlungsverbot von ökologisch sensiblem Dauergrünland in Natura-2000-Gebiete dient dem Schutz von wertvollen Lebensräumen und bedrohten Tierarten. Es beinhaltet nicht nur, dass dieses Dauergrünland nicht in Acker umgewandelt werden darf, sondern auch, dass der Boden nicht bearbeitet werden darf, um die Grasnarbe zu erneuern und neues Grünland anzulegen. Es betrifft die Bewirtschaftungseinheiten BE 2 (prioritäre offene Lebensräume), BE 3 (Arten-Habitate) und BE 4 (Uferstreifen) in Natura-2000-Gebieten.