Gekoppelte Beihilfen für Rinder

Verfasst am 12.01.2023
Abgelegt unter GAP

Ziel der gekoppelten Beihilfe im Bereich Rindvieh ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltung zu verbessern.

Für alle drei Beihilfen für Rinder gelten folgende Gemeinsamkeiten:

  • In allen drei Kategorien fallen die bisherigen Prämienrechte bzw. Referenzmengen weg.
  • Um förderfähig zu sein, muss ein Tiere korrekt identifiziert und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres im Betrieb des Antragstellers vorhanden oder durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt worden sein.
  • Für die Berechnungen werden die Angaben zum Viehbestand laut Sanitel-Datenbank der FASNK herangezogen.
  • In allen drei Kategorien wird die Beihilfe erst ab einem Minimum von zehn beihilfeberechtigten Tieren gewährt. Mit anderen Worten: Jeder Betrieb mit mindestens zehn beihilfefähigen Tieren des jeweiligen Typs hat Anrecht auf die betreffende gekoppelte Beihilfe (keine Referenzmengen mehr erforderlich).
  • Die gekoppelten Beihilfen für Rinder werden nur bis zu einer bestimmten Anzahl Tiere pro Betrieb gewährt. Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie (erste 30 ha) kann diese Obergrenze im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Einkommensbesteuerung als natürlicher Personen optiert haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Mitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden. Bei der Berechnung der individuellen Obergrenzen und der Anzahl prämienberechtigter Tiere wird der Anteilsschlüssel der verschiedenen Personen am Betrieb berücksichtigt.
  • Alle gekoppelten Beihilfen können ausschließlich im Rahmen der Flächenerklärung beantragt werden.

Milchkühe

Die gekoppelte Beihilfe für Milchkühe beläuft sich auf maximal 25 Euro pro Kuh für maximal 50 Tiere des Milchtyps pro Betrieb bzw. pro Betriebsleiter.

Die Anzahl potenziell beihilfefähiger Tiere ist die kleinste der drei folgenden Werte:

  • die geringste Anzahl während des Haltungszeitraums anwesende Milchkühe;
  • die Anzahl Kalbungen von Milchtyp-Rindern im Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres vor der Antragstellung und dem 30. September des Jahres der Antragstellung;
  • die Anzahl Kälber aus Milchtyp-Kühen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 30. Juni des laufenden Jahres während mindestens drei aufeinanderfolgende Monate im Betrieb gehalten wurden, multipliziert mit dem Faktor 10.
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Weibliche Fleischrinder

Die gekoppelte Beihilfe für weibliche Fleischrinder beläuft sich auf maximal 178 Euro pro Tier für maximal 145 Tiere pro Betrieb bzw. pro Betriebsleiter.

Die Anzahl der potenziell beihilfefähigen Tiere ist die kleinste der drei folgenden Zahlen:

  • die kleinste Anzahl während des Haltungszeitraums anwesende zwischen 18 und 120 Monate alte weibliche Fleischrinder;
  • die Anzahl Kalbungen von Fleischrindern im Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres vor der Antragstellung und dem 30. September des Jahres der Antragstellung, multipliziert mit dem Faktor 1,33 ;
  • die Anzahl Kälber aus Fleischtyp-Kühen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 30. Juni des laufenden Jahres während mindestens drei aufeinanderfolgende Monate im Betrieb gehalten wurden, multipliziert mit dem Faktor 3.

Es gilt eine Viehbesatz-Obergrenze von 5,0 GVE pro Hektar Futterfläche (FF). Konkret bedeutet dies, dass die gekoppelte Beihilfe für Fleischrinder für maximal fünf beihilfefähige Rinder pro Hektar Futterfläche zuerkannt wird. Diese Obergrenze wird 2026 auf 4,5 und 2027 auf 4,0 GVE/ ha FF gesenkt.

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Zweinutzungskühe

Die gekoppelte Beihilfe für Kühe das Doppelnutzungstyps beläuft sich auf maximal 150 Euro pro Kuh für maximal 100 Tiere pro Betrieb bzw. pro Betriebsleiter.

Die Anzahl potenziell beihilfefähiger Tiere ist die kleinste der drei folgenden Zahlen:

  • die geringste Anzahl während des Haltungszeitraums anwesende Milchkühe;
  • die Anzahl Kalbungen von Rindern des Zweinutzungstyps im Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres vor der Antragstellung und dem 30. September des Jahres der Antragstellung;
  • die Anzahl Kälber aus Doppelnutzungstyp-Kühen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 30. Juni des laufenden Jahres während mindestens drei aufeinanderfolgende Monate im Betrieb gehalten wurden, multipliziert mit dem Faktor 2.
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