Menu

Zurück zu Theme >Was ändert sich für die Tierärzte?

Was ändert sich für die Tierärzte?Zurück zu Theme >


- Der Tierarzt muss den Gebrauch (= sowohl die Verabreichung als die Abgaben und die Verschreibung) von Antibiotika (und Durchfallmitteln auf Zinkoxid-Basis) in einer Datenbank namens Sanitel-Med registrieren.

- Diese Registrierung muss spätestens 14 Tagen nach dem Ende eines jeden Quartalsendes erfolgen. Der Tierhalter kann diese Angaben bis Ende des Monats, das auf jedes Quartalsende folgt, validieren. Falls er dies nicht tut, werden diese Angaben automatisch nach Ablauf des Datums validiert. (Diese verpflichtende Registrierung gilt zunächst nur für Mastkälber, Schweine, Legehennen und Masthähnchen. Für Rinder ist die Registrierung in Sanitel-Med ebenfalls möglich, aber für den Tierarzt (noch) nicht verpflichtend).

- Der Tierarzt muss dem Tierhalter für jede Verabreichung, Abgabe oder Verschreibung von Arzneimitteln an lebensmittelerzeugende Tiere ein Verabreichungs- und Abgabedokument (DAF) oder eine Verschreibung ausstellen (= Register OUT des Tierarztes oder Register IN des Tierhalters).

- Jedes DAF muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Verabreichung und/oder Abgabe an den Tierhalter übermittelt werden, aber der Tierhalter muss zu jedem Zeitpunkt wissen, welche Auswirkung eine Behandlung auf die Produkte hat, die er in die Nahrungsmittelkette einführt.

- Wenn ein tierärztlicher Betreuungsvertrag besteht, darf der Tierarzt intramammäre Spritzen mit einem steroiden entzündungshemmenden Wirkstoff an den Viehhalter abgeben.

- Ohne tierärztlichen Betreuungsvertrag durfte der Tierarzt bisher Medikamente für eine maximale 5-tägige Fortsetzung einer Behandlung an den Viehhalter abgeben. Dieser Zeitraum wird auf drei Wochen verlängert.

- Der präventive Einsatz von als kritisch eingestuften Antibiotika dieser Mittel ist verboten. Einzige Ausnahme sind intramammäre Verabreichungen (Eutertuben).