Über mangelnde Arbeit kann sich kein Milcherzeugerbetrieb beklagen. Im Gegenteil, die meisten könnten regelmäßige externe Hilfe gut gebrauchen. Eine fest angestellte Vollzeitarbeitskraft kommt wahrscheinlich für die allerwenigsten in Betracht, sei es aus Kostengründen, sei es weil nicht jederzeit ausreichend Arbeiten anfallen, um eine Vollzeitkraft auszulasten. Damit taucht die Frage nach einer Teilzeitbeschäftigung auf. Wir erläutern die gesetzlichen Bestimmungen anhand einer Reihe von Teilaspekten.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Für eine Teilzeitbeschäftigung muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag erstellt werden. Dieser muss zusammen mit der Arbeitsordnung (Arbeitsreglement) aufbewahrt werden. Beide Dokumente müssen jederzeit für den Fall einer Sozialkontrolle verfügbar sein, damit sofort der mit dem Beschäftigten vereinbarte Arbeitszeitplan (Stundenraster) festgestellt werden kann.
Arbeitsregelung – Arbeitsplan/Stundenraster
Im Arbeitsvertrag wird die wöchentliche Arbeitsdauer festgelegt, z.B. 25 oder 32 Stunden pro Woche. Die Anzahl Stunden, die der Teilzeitbeschäftigte pro Woche leistet, wird als Arbeitsregelung bezeichnet. Es steht den beiden Parteien frei, eine feste (z.B. jede Woche exakt 20 Stunden) oder eine flexible Wochenstundenleistung (z.B. durchschnittlich 20 Stunden über einen festgelegten Bezugszeitraum oder 260 Stunden in den 13 Wochen vom 1. April bis zum 30. Juni) zu vereinbaren.
Der nächste Schritt ist, dass der Arbeitsplan (Stundenraster) im Arbeitsvertrag festgehalten wird. Konkret bedeutet dies, dass vorab die Arbeitszeiten angegeben werden müssen, in denen der Teilzeitbeschäftigte im Betrieb anwesend ist, um seine Leistungen zu erbringen. Der Arbeitsplan kann fest oder variabel sein. Feste Arbeitszeiten bedeuten, dass der Beschäftigte während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses jeden Tag zur gleichen Zeit seine Arbeit verrichtet. Im Fall eines variablen Stundenraster können die Arbeitszeiten von Woche zu Woche ändern.
Arbeitsordnung/-reglement
Jeder Arbeitgeber muss über eine Arbeitsordnung (auch Arbeitsreglement genannt) verfügen, die dem Beschäftigten bei Abschluss des Arbeitsvertrags ausgehändigt werden muss. Im Arbeitsreglement müssen alle möglichen Stundenraster angegeben sein, die dem Arbeitnehmer eventuell irgendwann abverlangt kommen könnten. Im Falle einer Sozialkontrolle muss der Arbeitgeber andeuten können, nach welchem Stundenraster der anwesenden Beschäftigte gerade beschäftigt ist.
Generell gilt, dass keine Arbeiten außerhalb der im Arbeitsreglement vorgesehenen Stundenraster ausgeführt werden dürfen. Für Teilzeitbeschäftigte mit festen Arbeitszeiten reicht es aus, das Stundenraster in den Arbeitsvertrag einzutragen. Für Teilzeitbeschäftigte, die nach flexiblen Arbeitszeiten arbeiten, müssen alle in Frage kommenden Stundenraster klar und deutlich im Arbeitsreglement niedergeschrieben sein.
In den Fällen, in denen im Arbeitsvertrag ein variables Stundenraster vereinbart wurde, gilt: Wenn der Arbeitgeber von einem Stundenraster auf ein anderes umstellen möchte, muss er dem Arbeitnehmer den neuen Arbeitsplan schriftlich oder elektronisch mindestens fünf Werktage im Voraus mitteilen. Die Benachrichtigungen müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, um im Falle einer Kontrolle nachweisen zu können, dass der Informationspflicht Folge geleistet worden ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, geht die Sozialkontrolle davon aus, dass die als Teilzeitarbeitskraft gemeldete Person in Wirklichkeit vollzeitbeschäftigt ist. Dadurch droht eine hohe Nachzahlungsforderung von Sozialversicherungsbeiträgen (nachträgliche Berechnung der Beiträge auf Vollzeitlohn).
Abweichungen vom Stundenraster
Wenn ein Teilzeitbeschäftigter Leistungen erbringt zu Zeitpunkten, die nicht dem vorgegebenen Stundenraster entsprechen, dann müssen diese Abweichungen in einem speziellen Dokument vermerkt werden. In diesem „Abweichungsdokument“ muss der Arbeitgeber den exakten Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Arbeitszeit eintragen. Dieses Dokument muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Unter Umständen ist es möglich, es durch eine Stempeluhr zu ersetzen.
Wenn Unregelmäßigkeiten beim Führen des Abweichungsdokuments festgestellt werden, besteht der Verdacht, dass der Teilzeitbeschäftigte Vollzeitleistungen erbringt (mit entsprechenden Nachzahlungsforderungen von Sozialbeiträgen).
Und die Überstunden?
Die gesetzliche Arbeitsdauer von Vollzeitbeschäftigten beträgt durchschnittlich 38 Stunden pro Woche. Diese Stundenzahl muss nicht wöchentlich eingehalten worden, sondern im Durchschnitt des gesamten Jahres. Im landwirtschaftlichen Bereich kann der Arbeitgeber einem Vollzeitbeschäftigten eine Arbeitszeit von bis zu 11 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche abverlangen, ohne dass Überstunden bezahlt werden müssen (insofern das Mittel von 38-Stunden pro Woche auf Jahresbasis nicht überschritten wird).
Für Teilzeitbeschäftigte gilt eine andere Überstundenregelung: Wenn mehr Stunden geleistet werden als laut Arbeitsplan vorgesehen sind, muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Überstundenzuschlag von 50% auszahlen:
- Für Teilzeitbeschäftigte, die nach einem festen Stundenraster arbeiten, können maximal 12 Überstunden pro Monat zum normalen Stundentarif vergütet werden; ab der 13. Überstunde (pro Monat) wird der Stundenlohnzuschlag von 50% fällig.
- Für Teilzeitbeschäftigte mit variablem Arbeitsplan liegt die Grenze, ab der ein Lohnzuschlag von 50% fällig wird, bei 3 Stunden und 14 Minuten pro Woche des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer.
Konkret: Wieviel Überstunden ohne Lohnzuschlag maximal bezahlt werden können, hängt von der Dauer des Bezugszeitraums ab:
- ein Trimester: 3 Std. und 14 Min. x 13 = 42 Std. und 8 Min.
- sechs Monate: 3 Std. und 14 Min. x 26 = 84 Std. und 4 Min.
- ein Jahr: 3 Std. und 14 Min. x 52 = 168 Stunden
Für jede über diese Zahl hinausgehende Überstunde wird ein Zuschlag von 50% fällig.
Mindestwochenarbeitszeit
Teilzeitarbeitsverträge müssen die sog. Drittelnorm erfüllen. Will heißen: Die Person muss für mindestens ein Drittel der Arbeitszeit einer normalen Vollzeitbeschäftigung eingestellt werden, sprich: für mindestens (durchschnittlich) 13 Stunden pro Woche. Darüber hinaus gilt eine Mindestarbeitsdauer von drei Stunden pro Arbeitstag (d.h. man kann den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht für weniger als drei Stunden antreten lassen).
Fazit
Die Beschäftigung von Teilzeitarbeitskräften ist sehr formalistisch und streng geregelt. Das gilt ganz besonders für Arbeitgeber, die für eine flexible Wochenstundenleistung und/oder ein variables Stundenraster optieren.
Eine Alternative ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Arbeitgebergruppe zwecks Einstellung einer Person in Teilzeitbeschäftigung auf mehreren Betrieben. Hierzu mehr in unserem nächsten Newsletter.
Definitionen
Arbeitsregelung: gibt an, für wieviel Stunden pro Woche der Beschäftigte eingestellt wird
- entweder feste wöchentliche Arbeitsdauer = jede Woche die gleiche Anzahl Stunden z.B. 20 Stunden
- oder variabel/flexibel = im Schnitt z.B. 20 Stunden pro Woche über den vereinbarten Zeitraum
Arbeitsplan/Stundenraster: gibt die Zeiten an, an denen der Beschäftigte seine Arbeit verrichtet
- entweder festes Stundenraster = jeden Tag gleiche Arbeitszeiten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses
- oder variabel = Arbeitszeiten können von Woche zu Woche ändern