Bauherr haftet für Schulden!

Verfasst am 21.01.2016

Im Bausektor besteht für Auftraggeber von Arbeiten zu beruflichen/gewerblichen Zwecken eine Einbehaltungspflicht von Sozialversicherungs- und/oder Steuerschulden des (Bau-)Unternehmens, das mit den Arbeiten beauftragt wurde.

Die sog. gesamtschuldnerische Haftung für Steuer- und Sozialversicherungsschulden gilt für jedes Unternehmen und jeden Geschäftsmann, der Immobilienarbeiten zu beruflichen/gewerblichen Zwecken in Auftrag gibt. Sie gilt nicht für (Bau)Arbeiten im privaten Bereich bzw. zu privaten Zwecken.

Um die gesamtschuldnerische Haftung abzuwenden, muss der Auftraggeber der Arbeiten (Bauherr) der Einbehaltungspflicht im Fall von Steuer- und/oder Sozialversicherungsschulden nachkommen. Konkret bedeutet dies, dass er sich vor der Begleichung der Rechnung vergewissern muss, dass der Aussteller der Rechnung weder Steuer- noch Sozialversicherungsschulden hat.

Im Fall von derartigen Schulden muss ein Teil des Rechnungsbetrags statt an den Unternehmer an das Steueramt bzw. das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) überwiesen werden. Mittels der Online-Dienste des LSS und des FÖD Finanzen muss der Auftraggeber der Arbeiten prüfen, ob für die Rechnung des Unternehmers eine Einbehaltungspflicht besteht.

Um die gesamtschuldnerische Haftung abzuwenden, muss der Auftraggeber der Arbeiten (Bauherr) der Einbehaltungspflicht im Fall von Steuer- und/oder Sozialversicherungsschulden nachkommen. Konkret bedeutet dies, dass er sich vor der Begleichung der Rechnung vergewissern muss, dass der Aussteller der Rechnung weder Steuer- noch Sozialversicherungsschulden hat.

Im Fall von derartigen Schulden muss ein Teil des Rechnungsbetrags statt an den Unternehmer an das Steueramt bzw. das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) überwiesen werden. Mittels der Online-Dienste des LSS und des FÖD Finanzen muss der Auftraggeber der Arbeiten prüfen, ob für die Rechnung des Unternehmers eine Einbehaltungspflicht besteht.

Die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers der Arbeiten begrenzte sich in der Vergangenheit immer auf die Schulden des Hauptunternehmers; sie fand keine Anwendung auf die Steuer- und Sozialschulden von eventuellen Subunternehmen.

2015 wurde die Haftung für Steuer- und Sozialschulden von Subunternehmen auf den Bauherrn ausgeweitet. Konkret bedeutet dies, dass jeder Auftraggeber nun auch für Steuer- und LSS-Schulden von Subunternehmen haftbar gemacht werden kann, wenn der ranghöhere Schuldner in der Auftragskette die Schulden nicht oder nicht vollständig beglichen hat.

Es herrscht allgemein die Annahme, dass die gesamtschuldnerische Haftung nur für Bauarbeiten gilt. Tatsächlich fällt aber jedwede Immobilienarbeit (Bauen, Umbauen, Renovieren, Unterhaltsarbeiten, …) inklusive sog. „gleichgestellter” Arbeiten (z.B. Arbeiten an der Zentralheizung oder im Sanitärbereich) unter diese Regelung.

Der Auftraggeber (Bauherr) kann sich gegen seine Haftung für eventuelle Schulden von Subunternehmen absichern. Hierzu muss im Vertrag mit dem Hauptunternehmer festgehalten werden, dass er jederzeit für die Einbehaltungspflicht gegenüber seinen Subunternehmern geradesteht. Darüber hinaus empfehlen wir jedem Bauherrn, sich vorab darüber zu informieren, welche (Sub)Unternehmen an der Ausführung der Arbeiten beteiligt sind. Bei Bedarf sollte man zudem einen Spezialisten zu Rate ziehen.

Kontrollieren Sie vor Begleichung der Rechnung, ob das Unternehmen Steuer- oder Sozialschulden hat. Folgende Webseiten geben Auskunft:

Einzige erforderliche Angaben sind die Unternehmens- oder die LSS-Nummer.

Achtung: Die Antwort „NEIN“ hat nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer!

Wir empfehlen, die die Bescheinigung bzw. Seite als Beleg auszudrucken.