Seit Ende Mai ist ein neues Gesetz in Kraft, das den Erwerb und den Einsatz sog. Biozide regelt. Das Ganze geht – schon wieder – einher mit einem hohen administrativen Aufwand. Die Entrüstung bei Händlern und Landwirten ist entsprechend groß. Der Bauernbund fordert denn auch dringend die Korrektur der Auflagen.
Das neue Gesetz verpflichtet jeden Verkäufer und Anwender von Bioziden des sog. geschlossenen Handels, sich bei den Behörden registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss jeglicher Verkauf, Erwerb und Einsatz von Bioziden dieser Kategorie innerhalb vorgegebener Fristen in einem Online-Registrierungssystem gemeldet werden.
Was sind Biozide?
Als Biozide bezeichnet man chemische Substanzen, die zur Bekämpfung von Schädlingen aller Art (z.B. Ratten, Insekten, Pilze, Mikroben) in allen möglichen Bereichen eingesetzt werden wie z.B. Rattengifte, Holzschutz- und Desinfektionsmittel. Je nach Zweckbestimmung unterscheidet man vier Hauptgruppen (Desinfektionsmittel, Materialschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Sonstige), die wiederum in Produktarten oder -typen unterteilt sind. Im landwirtschaftlichen Bereich kommen insbesondere Desinfektionsmittel (z.B. zum Reinigen und Desinfizieren der Melkanlage) zum Einsatz. Produkte, die beim Anbau von Pflanzen verwendet werden, werden nicht als Biozide, sondern als Pflanzenschutzmittel bezeichnet; für sie gelten gesonderte Auflagen.
Geschlossener und offener Handel
Biozide bedürfen einer Zulassung. Je nach Gesundheits- und Umweltrisiko sind Biozide frei verkäuflich und erwerbbar (offener Handel) oder der Verkauf und der Erwerb unterliegt Auflagen (geschlossener Handel). Die Biozide des „geschlossenen Handels“ dürfen nur an registrierte Käufer und Anwender abgegeben werden. Konkret handelt es sich bei Bioziden des geschlossenen Handels um Produkte, die als sehr giftig, giftig, krebserregend, erbgutverändernd oder korrosiv bzw. verätzend eingestuft sind.
Unter den geschlossenen Handel fallen grundsätzlich auch alle Biozide, bei deren Einsatz zusätzlich zu Handschuhen eine Schutzausrüstung getragen werden muss. Im landwirtschaftlichen Bereich unterliegen insgesamt rund 60 Produkte dem geschlossenen Handel. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Desinfektionsmittel (u.a. im Bereich der Melkanlagenreinigung und -desinfektion).
Ungerechtfertigte Auflagen
Die Verkäufer von Bioziden unterliegen einer Fülle von Auflagen und Verpflichtungen, auf die wir hier nicht eingehen. Aber auch auf die Käufer und Anwender – darunter die Landwirte – von Bioziden des geschlossenen Kreislaufs kommt nach derzeitigem Stand der Dinge weiterer administrativer Aufwand zu:
- Sie müssen sich als „registrierter Benutzer“ im behördlichen Online-Registrierungssystem einschreiben
- Sie müssen Sachkenntnis nachweisen und den Verpflichtungen gemäß der Zulassungsakte des Produkts nachkommen
- Sie müssen jährlich die angekauften und verwendeten Mengen mitteilen
Die Meldung des Erwerbs durch den Käufer ist in unseren Augen absolut überflüssig. Sie bietet keinerlei Mehrwert, da der Verkäufer bereits zu dieser Mitteilung verpflichtet ist. Die Meldung jeglichen Einsatzes leistet ebenfalls keinerlei Beitrag zu einer korrekten und sicheren Verwendung derartiger Biozide!
Unsere Forderungen
Der Bauernbund ist sich bewusst, dass der Einsatz von Bioziden des geschlossenen Handels ein hohes Gesundheitsrisiko beinhalten kann und deshalb angemessene Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Aber wir stellen fest, dass die in Art. 48 aufgeführten Auflagen einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Das ist nicht akzeptabel, zumal die Föderalregierung angibt, eine administrative Vereinfachung anzustreben.
Der Bauernbund ist überzeugt, dass weder die Sicherheit und die Gesundheit des Anwenders beeinträchtigt werden noch ein Risiko für die Umwelt entsteht, wenn man auf die Registrierung des Erwerbs durch den Käufer sowie des Einsatzes verzichtet. Wir haben die zuständige Ministerin aufgefordert, die notwendigen Schritte in Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Organisationen in die Wege zu leiten.