Viele EU-Mitgliedstaaten haben untereinander bilaterale Abkommen geschlossen, um die sanitären Aspekte im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen (darunter die Blauzungenkrankheit) beim Handel von Lebendvieh zwischen ihren Ländern zu regeln. Nunmehr hat die EU einheitliche Tiergesundheitsvorschriften erlassen, die von allen Mitgliedstaaten übernommen werden müssen. Infolgedessen müssen auch die bilateralen Abkommen, die Belgien mit anderen EU-Ländern abgeschlossen hat, angepasst werden.
Eines dieser Abkommen mit den Niederlanden regelte die Maßnahmen gegen die Einschleppung der Blauzungenkrankheit beim Export von frischen Kälbern (jünger als 90 Tage) für die Kälbermast. Diese Regelung verlangte einen negativen BTV8-PCR-Test und eine Behandlung mit einem Insektizid im Sammelzentrum am Tag vor dem Export. In den niederländischen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland) waren andere Fristen festgelegt.
Gemäß den neuen europäischen Bestimmungen müssen die sanitären Auflagen in den Abkommen eines Landes für alle Partnerländer einheitlich sein. Die Niederlande haben deshalb beschlossen, dass die Behandlung der Kälber mit einem Insektizid oder einem Repellent (Vergrämungsmittel) gegen Mücken und Gnitzen, die Überträger des BT-Virus, ab dem kommenden 1. Januar (eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen) bereits spätestens sieben Tage vor dem Export erfolgen muss. De facto bedeutet dies, dass diese Aufgabe auf die Milchviehhalter zurückfällt. Dies ist nicht nur mit einem Gesundheitsrisiko für den Anwender und zusätzlichem administrativen Aufwand verbunden, sondern ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Landwirt nicht im Voraus weiß, ob sein Kalb in den Export (in die Niederlande) geht oder in Belgien gemästet wird.
Dem Vernehmen nach exportieren nur wenige Unternehmen frische Kälber zur Mast in die Niederlande. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich bei ihrem Kälberhändler über die Zielbestimmung ihrer Kälber zu informieren. Wenn dieser den Export in die Niederlande kategorisch ausschließt, kann auf die Insektizidbehandlung verzichtet werden, anderenfalls wird man in den sauren Apfel beißen müssen. Als Beweis muss dann ein individuelles Behandlungsattest ausgefüllt und den Begleitpapieren des Kalbes beigefügt werden.
Skandalöserweise besteht keine deutschsprachige Version dieses Attests. Uns bleibt deshalb nicht anderes übrig, als auf die französische und die niederländische Version zu verweisen.