Seit dem 8. August dieses Jahres regelt eine neue Gesetzgebung die Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und Tierhalter. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Führung des Medikamentenregisters.
Die komplette Broschüre mit Details zu den Änderungen kann auf der Webseite der FASNK heruntergeladen werden.
Was ändert sich für die Tierärzte?
- Der Tierarzt muss den Gebrauch (= sowohl die Verabreichung als die Abgaben und die Verschreibung) von Antibiotika (und Durchfallmitteln auf Zinkoxid-Basis) in einer Datenbank namens Sanitel-Med registrieren.
- Diese Registrierung muss spätestens 14 Tagen nach dem Ende eines jeden Quartalsendes erfolgen. Der Tierhalter kann diese Angaben bis Ende des Monats, das auf jedes Quartalsende folgt, validieren. Falls er dies nicht tut, werden diese Angaben automatisch nach Ablauf des Datums validiert. (Diese verpflichtende Registrierung gilt zunächst nur für Mastkälber, Schweine, Legehennen und Masthähnchen. Für Rinder ist die Registrierung in Sanitel-Med ebenfalls möglich, aber für den Tierarzt (noch) nicht verpflichtend).
- Der Tierarzt muss dem Tierhalter für jede Verabreichung, Abgabe oder Verschreibung von Arzneimitteln an lebensmittelerzeugende Tiere ein Verabreichungs- und Abgabedokument (DAF) oder eine Verschreibung ausstellen (= Register OUT des Tierarztes oder Register IN des Tierhalters).
- Jedes DAF muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Verabreichung und/oder Abgabe an den Tierhalter übermittelt werden, aber der Tierhalter muss zu jedem Zeitpunkt wissen, welche Auswirkung eine Behandlung auf die Produkte hat, die er in die Nahrungsmittelkette einführt.
- Wenn ein tierärztlicher Betreuungsvertrag besteht, darf der Tierarzt intramammäre Spritzen mit einem steroiden entzündungshemmenden Wirkstoff an den Viehhalter abgeben.
- Ohne tierärztlichen Betreuungsvertrag durfte der Tierarzt bisher Medikamente für eine maximale 5-tägige Fortsetzung einer Behandlung an den Viehhalter abgeben. Dieser Zeitraum wird auf drei Wochen verlängert.
- Der präventive Einsatz von als kritisch eingestuften Antibiotika dieser Mittel ist verboten. Einzige Ausnahme sind intramammäre Verabreichungen (Eutertuben).
Was ändert für den Tierhalter?
Eingangsregister
- Für jede Verabreichung, Abgabe oder Verschreibung von Arzneimitteln erhält der Viehhalter von seinem Tierarzt ein Verabreichungs- und Abgabedokument (DAF) oder eine Verschreibung.
- Der Tierhalter muss spätestens innerhalb der 7 Tage, die auf die Verabreichung und/oder Abgabe folgen, im Besitz des DAF sein. Solange das DAF nicht vorliegt, ist der Tierhalter verantwortlich für die Qualität und die Konformität der Erzeugnisse, die er in die Lebensmittelkette bringt.
- Der Tierhalter muss ein Eingangsregister (IN) führen. Dieses besteht aus der chronologischen Anordnung aller Verabreichungs- und Abgabedokumente (DAF) und den tierärztlichen Verschreibungen.
- Das DAF kann in Papier- oder elektronischem Format ausgestellt werden.
- Jedes DAF (sowohl im Papier- oder elektronischem Format) muss während 5 Jahren aufbewahrt werden.
- Ohne Betreuungsvertrag beschränkt sich die Höchstmenge an abgegebenen/verschriebenen Arzneimitteln auf die Menge, die für die Weiterverfolgung einer Behandlung während maximal 3 Wochen (statt bisher fünf Tage) erforderlich ist.
- Wenn ein Betreuungsvertrag besteht, ist die erlaubte Arzneimittelreserve auf die Menge begrenzt, die für die Behandlung während maximal zwei Monaten erforderlich ist.
Verwendung
- Die Reserve darf ausschließlich für die Behandlung von Problemen verwendet werden, für die der Tierarzt eine Diagnose erstellt hat.
- Der Tierhalter darf die Behandlung nur laut den auf dem DAF oder der Verschreibung vermerkten Anweisungen weiterführen. Er darf selbst keine Behandlungen bei anderen Tieren als den vermerkten durchführen.
Ausgangsregister
- Der Tierhalter muss ein Ausgangsregister (OUT) führen.
- Ohne Betreuungsvertrag (3-Wochen-Regel): Der Tierhalter muss nichts notieren, außer wenn er an einem späteren als auf dem Dokument angegebenen Datum mit der Behandlung beginnt. Er muss ausschließlich den im DAF oder in der Verschreibung angeführten Anweisungen befolgen.
- Mit Betreuungsvertrag (2-Monate-Regel): Der Tierhalter muss nichts notieren, wenn er eine vom Tierarzt eingeleitete Behandlung fortsetzt. Wenn er dagegen selbst eine Behandlung mit einem Arzneimittel aus seinem Vorrat einleitet, muss er im Register OUT jede Behandlung eintragen, außer die Behandlung von weniger als einen Monat alten Kälbern.
- In beiden Fällen gilt: Wenn der Tierhalter ein als kritisch eingestuftes Antibiotikum verwendet, muss die vom Tierarzt ausgestellte Kopie des Antibiogramm-Ergebnisses aufbewahrt werden.
- Falls der Tierarzt ein DAF nicht umgehend an den Tierhalter übermittelt, bringt er alle verpflichtenden Informationen auf der Verpackung an. Im entgegengesetzten Fall gibt er die Referenz des DAF an.