Neue Vorschläge zur Definition des „aktiven Landwirts“ in der Wallonie

Verfasst am 26.08.2026
Veröffentlicht in Ausgabe 2026 - 15

Die Wallonische Regierung hat neue Vorschläge zur Definition des „aktiven Landwirts“ verabschiedet. Wichtig ist jedoch: Dabei handelt es sich noch nicht um endgültige Bestimmungen. Die Vorschläge müssen zunächst der Europäischen Kommission vorgelegt und von dieser geprüft sowie genehmigt werden.

Nach den derzeitigen Plänen sollen ab dem 1. Januar 2027 zwei zusätzliche Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen gelten. Wer Direktbeihilfen beziehen möchte, darf grundsätzlich keine Ruhestandspension beziehen – mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension – und muss jünger als 72 Jahre sein. Bei Betrieben mit mehreren Betriebsinhabern soll es jedoch ausreichen, wenn mindestens eine Person die Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Alter und Pensionsbezug erfüllt.

Für Landwirtinnen und Landwirte, die bereits 2026 Direktzahlungen erhalten haben und entweder eine Ruhestandspension beziehen oder das 72. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach sollen die Direktzahlungen in den Jahren 2027 bis 2029 zunächst vollständig erhalten bleiben. Anschließend ist eine schrittweise Kürzung vorgesehen: ab 2030 um 25 % und ab 2031 um 45 %. Nach den aktuellen Vorschlägen würden diese Personen ab dem 1. Januar 2032 nicht mehr als aktive Landwirte gelten.

Der Bauernbund sieht insbesondere die geplante Altersobergrenze äußerst kritisch und lehnt sie grundsätzlich ab. Aus unserer Sicht sollte nicht das Lebensalter ausschlaggebend sein, sondern die Frage, ob ein Betrieb tatsächlich aktiv bewirtschaftet wird. Gerade in Familienbetrieben, bei einer schrittweisen Hofübergabe oder in Mehrgenerationenbetrieben kann eine starre Altersgrenze zu ungerechten und praxisfernen Situationen führen.

Darüber hinaus sollen innerhalb der laufenden GAP-Periode zusätzliche Kontrollkriterien eingeführt werden. Ziel ist es, Strukturen auszuschließen, bei denen nicht die tatsächliche landwirtschaftliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht. Betroffen sein könnten ab 2027 insbesondere bestimmte juristische Personen, die nicht als landwirtschaftliches Unternehmen anerkannt sind, mehr als 300 Hektar bewirtschaften und für einen wesentlichen Teil dieser Flächen kein entsprechendes Nutzungsrecht nachweisen können.

Wir werden das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen und uns weiterhin dafür einsetzen, dass die zukünftigen Regelungen fair, praxistauglich und an den tatsächlichen Gegebenheiten der Landwirtschaft ausgerichtet sind.

Für den Bauernbund steht fest: Aktive landwirtschaftliche Betriebe dürfen nicht durch pauschale Altersgrenzen benachteiligt werden.

Ingrid Mertes