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Um zu verhindern, dass „auf Verdacht“ völlig unrealistische Produktionssenkungen angemeldet werden, wird die Entschädigung gekürzt, wenn die angemeldete Mengenreduzierung stark unterschritten wird:

  • wenn die angemeldete Produktionssenkung zu 80 bis 100% realisiert wird: keine Kürzung
  • wenn die angemeldete Produktionssenkung zu 50 bis 80% realisiert wird: Auszahlung von 11,53 Cent/l (-20%)
  • wenn die angemeldete Produktionssenkung zu 20 bis 50% realisiert wird: Auszahlung von 7,21 Cent/l (-50%)
  • wenn die angemeldete Produktionssenkung nur zu maximal 20% realisiert wird: Verweigerung der Entschädigung (-100%)

Wenn die tatsächliche Reduzierung dagegen höher ausfällt als angekündigt, so bleibt dies ohne Auswirkungen. Es wird dann allerdings nur die gemeldete Reduzierung vergütet.