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Zurück zu Aktuelles >Von der Ankaufsrechnung zum Selfbilling. Sind Sie bereit?


​Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zum 1. Januar 2026 bedeutete eine grundlegende Veränderung für den Land- und Gartenbausektor. Während heute noch mit klassischen Abkaufsrechnung gearbeitet wird, verlagert sich die Praxis hin zum Selfbilling: ein System, bei dem der Abnehmer die Rechnung digital im Namen des Landwirts erstellt. Dieser Übergang erfolgt schrittweise, mit einer vorübergehenden Übergangsfrist. Am 30. Juni 2026 läuft diese Frist unwiderruflich ab, sodass ab dem 1. Juli die neuen Regeln vollständig in Kraft treten.

Seit dem 1. Januar wurde die Ankaufsrechnung grundsätzlich durch die Self-Billing-Rechnung ersetzt. Konkret bedeutet dies, dass der Abnehmer eine Rechnung im Namen und auf Rechnung des Landwirts ausstellt. Diese Rechnung ist eine vollwertige Umsatzsteuerrechnung und muss als strukturierte elektronische Rechnung über Peppol ausgestellt werden. Der Landwirt muss diese Rechnung entgegennehmen und aufbewahren, muss sie jedoch nicht selbst ausstellen.

Nicht neu

Selfbilling ist kein neuer Begriff: Es gibt ihn bereits seit längerem und er ist im Rahmen der Umsatzsteuerregelung zulässig, sofern die Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält und eindeutig als „vom Abnehmer ausgestellte Rechnung“ gekennzeichnet ist.

Für den Agrarsektor ist zudem eine wichtige Vereinfachung vorgesehen: Die Rechnungsstellungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Abnehmer, wodurch der Landwirt administrativ entlastet bleibt.

Obwohl das Self-Billing zur Regel wird, bleibt die klassische Ankaufsrechnung vorübergehend als Ausweichmöglichkeit möglich, wenn es technisch nicht möglich ist, über Peppol zu arbeiten. Wichtig ist dabei jedoch, dass dies keine vollwertige Alternative darstellt, sondern eine Ausnahmesituation, die nur bei nachweisbaren technischen Problemen gilt.

Bei der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung hat die Regierung eine vorübergehende Toleranzfrist vorgesehen, und zwar:

  • allgemeine Toleranzfrist für die elektronische Rechnungsstellung: Januar – März 2026;
  • spezifische Toleranzfrist für das Self-Billing: bis einschließlich 30. Juni 2026.

Während dieses Zeitraums werden keine Sanktionen verhängt, wenn Self-Billing technisch noch nicht möglich ist. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass das Unternehmen aktiv an der Umsetzung arbeitet. Am 1. Juli 2026 endet diese Toleranzphase vollständig, und es wird erwartet, dass alle beteiligten Parteien Self-Billing über Peppol korrekt anwenden können.

Bis zum 30. Juni 2026 gilt noch eine gewisse Flexibilität, ab dem 1. Juli 2026 wird jedoch die vollständige Einhaltung erwartet. Wer nicht bereit ist, riskiert nicht nur Sanktionen, sondern auch praktische Probleme bei der Zahlung und der administrativen Abwicklung.