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Zurück zu Theme >Angegeben ist nicht gleich zulässig (Punkte 2 bis 4)

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Unter Punkt 2 sind die Referenzmengen mitgeteilt:

  • Flächenprämien: Anzahl Prämienansprüche laut Mitteilung Anfang 2015
  • gekoppelte Rinderprämien: Referenzen laut Mitteilung vom Frühjahr 2015 (basierend auf dem Kuhbestand im Jahr 2013)

Punkt 3 betrifft nur Flächenprämien. Es handelt sich um die über die Flächenerklärung 2015 aktivierte Anzahl Prämienansprüche (weniger als 10 Ar große Parzellen werden nicht berücksichtigt).

Punkt 4 gibt die Anzahl zulässige Prämienansprüche an.

Die Anzahl Basisprämien (a) ist im Prinzip identisch mit der Anzahl aktivierter Prämienrechte, außer wenn die angegebene/aktivierte Gesamtfläche die ermittelte (vor Ort, administrativ oder grafisch gemessene) Gesamtfläche um mehr als 3% oder 2 ha übersteigt (in diesem Fall wird die zuerkannte Anzahl Prämienansprüche um das Doppelte der Differenz verringert).

Die Anzahl Vergrünungsprämien (b) ist hierzulande in der Regel identisch mit der Anzahl akzeptierter Prämienansprüche, da fast alle Betriebe im hiesigen Raum dank ihres hohen Grünlandanteils (> 75%) von den Vergrünungsauflagen befreit sind.

Die Anzahl Zusatzprämien (c) ist auf 30 ha pro Betriebsleiter begrenzt. Im Fall von Betrieben mit mehr als einem Betriebsleiter/-inhaber wird die Gesamtfläche des Betriebs zuerst anteilmäßig gemäß den Nutzungsrechten auf die Betriebsleiter/-inhaber verteilt (Details sind Anhang A zu entnehmen).

Die Anzahl Junglandwirteprämien (d) ist unabhängig von der Anzahl Junglandwirte auf 90 pro Betrieb begrenzt (entsprechend 90 ha). Die Berechnung ist Anhang B zu entnehmen.

Bei der Anzahl Kuhprämien (Mutter-, Milch- und Doppelnutzungskühe) (e, f und g) handelt es sich entweder um die Referenzzahl oder die Anzahl potenziell zulässiger Tiere (wenn geringer als die Referenzzahl), bei einem Minimum von 10 und bis zu einem Maximum von 100 pro aktiver Betriebsleiter/-inhaber.