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Strafabzüge (Punkte 7 bis 10)Zurück zu Theme >


Punkt 7 betrifft eventuelle Strafabzüge wegen diverser Unregelmäßigkeiten und/oder Verstöße. Je nach Prämienkategorie werden die Abzüge unterschiedlich berechnet. Die betroffenen Betriebe erhalten zusammen mit der Abrechnung einen Anhang, in dem diese Abzüge erläutert werden.

Die Punkte 8, 9 und 10 listen die Strafabzüge wegen grober fehlerhafter Angaben auf.

Die Punkte 8a, 9a und 10a betreffen die Basisprämie. Zu Strafabzügen von der Basisprämie kommt es, wenn die angegebene Gesamtfläche die vor Ort, administrativ oder grafisch gemessene Gesamtfläche um mehr als 3% oder 2 ha übersteigt. Der Kürzungssatz entspricht dem Doppelten der festgestellten prozentualen Abweichung.

Die Punkte 8b, 9b und 10b betreffen die Vergrünungsprämie. Im Prinzip wird die Vergrünungsprämie komplett verweigert, wenn die Vergrünungsauflagen nicht eingehalten werden. (Im hiesigen Raum sind fast alle Betriebe aufgrund ihres hohen Grünlandanteils von den Vergrünungsauflagen befreit).

Die Punkte 8c, 9c und 10c betreffen die Zusatzprämie für die ersten 30 ha. Zu Strafabzügen von dieser Zusatzprämie kann es nur dann kommen, wenn die Obergrenze von 30 ha pro Betriebsleiter/-inhaber nicht ausgeschöpft wird.

Die Punkte 8d, 9d und 10d betreffen die Junglandwirteprämie. Zu Strafabzügen von dieser Zusatzprämie kann es nur dann kommen, wenn die Obergrenze von 90 ha pro Betrieb nicht ausgeschöpft wird.

In der Rubrik „gekoppelte Beihilfen“ betreffen die Punkte 8, 9 und 10 eventuelle Strafabzüge im Bereich der Kuh- und Schafprämien. Zu Abzügen kommt es dann, wenn mehr als 3% der für die Prämie in Betracht kommenden Kühe (auf die Obergrenze begrenzt) die Auflagen für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllen. Der Kürzungssatz entspricht dem Doppelten der festgestellten prozentualen Abweichung.