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Biozide bedürfen einer Zulassung. Je nach Gesundheits- und Umweltrisiko sind Biozide frei verkäuflich und erwerbbar (offener Handel) oder der Verkauf und der Erwerb unterliegt Auflagen (geschlossener Handel). Die Biozide des „geschlossenen Handels“ dürfen nur an registrierte Käufer und Anwender abgegeben werden. Konkret handelt es sich bei Bioziden des geschlossenen Handels um Produkte, die als sehr giftig, giftig, krebserregend, erbgutverändernd oder korrosiv bzw. verätzend eingestuft sind.

Unter den geschlossenen Handel fallen grundsätzlich auch alle Biozide, bei deren Einsatz zusätzlich zu Handschuhen eine Schutzausrüstung getragen werden muss. Im landwirtschaftlichen Bereich unterliegen insgesamt rund 60 Produkte dem geschlossenen Handel. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Desinfektionsmittel (u.a. im Bereich der Melkanlagenreinigung und -desinfektion).