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Ist die Landwirtschaft Teil des Problems – oder Teil der Lösung?
Die schweren Gewitter vom 30. Mai haben in Teilen der Wallonie erhebliche Schäden verursacht. Besonders betroffen war die Region der Basse-Sambre zwischen Namur, Charleroi und Gembloux. Innerhalb weniger Stunden fielen lokal bis zu 120 Millimeter Niederschlag pro Quadratmeter – etwa doppelt so viel wie normalerweise im gesamten Monat Mai. Die Folge waren massive Überschwemmungen, Schlammlawinen und überlastete Kanalisationssysteme. Auch Tage später standen Straßen noch unter Wasser. Fünf Jahren nach den verheerenden Überschwemmungen im Weser-Tal ist die Problematik erneut sehr deutlich.
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Ständige Pflanzendecke entlang von Wasserläufen
Ab dem 1. Oktober 2021 muss eine 6 Meter breite ständige Pflanzendecke (SP) an Wasserläufen entlang von Ackerflächen angelegt werden. Ein zweiseitiges Infoblatt von Protect’eau, Natagriwal und Fourrages Mieux beantwortet sechs häufig gestellte Fragen zu dieser Thematik: - Wer ist betroffen? - Wie ist die Breite des Streifens zu messen? - Wie sollte die Pflanzendecke zusammengesetzt sein? - Bis wann muss sie angelegt sein? - Wie kann sie bewirtschaftet werden? - Kann sie als Agrar-Umwelt-Maßnahme deklariert werden?
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Acker bis maximal 6 m an den Gewässerrand!
Ab dem kommenden 1. Oktober 2021 darf ein 6 m breiter Streifen entlang von Gewässern nicht mehr beackert werden. Darüber hinaus muss dieser Uferstreifen dauerhaft mit einer Vegetationsdecke bewachsen sein. Diese gesetzliche Auflage gilt für alle Flächen, die in der Flächenerklärung als Ackerkultur – inkl. zeitweiliges Grünland! – deklariert werden, mit Ausnahme der Ackerflächen unter biologischem Anbau. Die Pflicht zur permanenten Bodenbedeckung gilt für alle Ackerflächen entlang von Wasserläufen, die zum offiziellen wallonischen Gewässernetz gehören. Zu deren Lokalisierung wird auf die entsprechende Karte im Geoportal WalOnMap verwiesen (ausschließlich in Französisch). Ausgenommen sind alle Äcker entlang von „nicht definierten“ Wasserläufen bzw. Gewässern sowie entlang von Gräben und anderen künstlichen Wasserleitsystemen. Zu beachten ist, dass der 6-Meter-Abstand nicht ab dem Gewässerrand, sondern ab der Uferkante des Gewässers gemessen wird. Dauerhaft bewachsen Als Vegetation kommen sowohl Gräser und Kräuter als auch Gehölze (Sträucher und Bäume mit Ausnahme von Nadelgehölzen) oder eine Kombination von beidem in Betracht. Eine Einsaat von ausschließlich einjährigen Pflanzen ist nicht zulässig, da damit kein permanenter Pflanzenbewuchs gewähreistet ist. Darüber hinaus bedeutet permanente Bodendeckung, dass die einmal etablierte Vegetation nicht mehr zerstört und im Normalfall auch nicht wieder neu angelegt werden darf. Um eine bestmögliche Ausdauer zu gewährleisten, sollte eine artenreiche Pflanzenmischung eingesät werden. Für den Fall dass Bäume gepflanzt werden, muss der Boden zwischen den Bäumen bedeckt werden. Theoretisch kann man warten, dass der Streifen auf natürliche Weise von Pflanzen besiedelt wird, aber praktisch ist dies nicht möglich, weil spätestens am 31. Mai kommenden Jahres eine geschlossene Vegetationsdecke vorhanden sein muss. Erlaubt/verboten? Eine Bodenbearbeitung des Uferrandstreifens ist nur für die Einsaat der späteren Vegetation erlaubt, danach nicht mehr, außer nach extremer Zerstörung durch externe Faktoren wie z.B. Sedimentablagerungen (Schlamm, Sand, Kiesel…) oder Zerstörung durch Wildschweine. In dem Streifen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Einzelpflanzenbekämpfung bestimmter Disteln, Ampfer und invasiver Pflanzen (unter Einhaltung des auf dem Beipackzettel angegebenen Mindestabstands zum Gewässer). Weiter darf der Streifen nicht gedüngt werden, weder organisch noch mineralisch, wohl darf der Aufwuchs genutzt werden (Mahd, Beweidung, Obst- und Holzernte…). Achtung: Auf dem letzten Meter bis zur Böschungsoberkante darf der Boden nie bearbeitet werden. Zudem ist dort auch die Benutzung der Rückspritze zur Einzelpflanzenbekämpfung verboten. Agrarumweltmaßnahme? Entlang von Wasserläufen kommen drei Agrarumweltmaßnahmen in Betracht, die der Anforderung die Verpflichtung zur dauerhaften Begrünung genügen: - der begraste Wendestreifen (MB5) à 24 Euro pro 20 lfd. Meter (entsprechend 1.000 Euro/ha): ein 12 m breiter Grünstreifen, der nach dem 15. Juli gemäht werden kann (unter Belassung eines 2 m breiten Fluchtstreifens), - der begraste Ackerstreifen (MC8) à 36 Euro pro 20 lfd. Meter (bei einer Standardbreite von 12 m) bzw. die begraste Ackerparzelle (MC7) à 1.200 Euro/ha: Für jeden AUM-Vertrag mit gewünschtem Eingang am 1. Januar 2022 muss bis spätestens 31. Oktober ein Vorantrag über PacOnWeb eingereicht werden. Bei den Maßnahmen MC7 und MC8 handelt es sich zudem um sog. gezielte Methoden, die ein Expertengutachten erfordern. Interessenten sollten deshalb schnellstmöglich Kontakt mit einem AUM-Berater von Natagriwal aufnehmen, um rechtzeitig über einen (positiven) Bescheid zu verfügen. Dieser muss vor dem 31. Dezember 2021 datiert sein, um einen Vertrag mit Eingangsdatum 1. Januar 2022 für eine gezielte Agrarumweltmaßnahme abschließen zu können.
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Feldmistlager: Wieder Kontrollen im Anmarsch
Dem Vernehmen nach schickt sich die wallonische Umweltbehörde auch in diesem Herbst wieder an, die Einhaltung der Auflagen für die Lagerung von Mist und Kompost im freien Feld penibelst zu überprüfen. Wir erinnern eindringlich daran, dass ein und dieselbe Stelle maximal 10 Monate lang als Lagerplatz genutzt werden darf. Die neue Lagerstelle muss mindestens 10 m von der alten entfernt angelegt werden. Die alte Stelle (inkl. einer Sicherheitszone von 10 m) darf frühestens nach einem Jahr erneut als Lagerplatz genutzt werden. Weitere Auflagen sind: - Die Lagerstätte darf nicht in einer Hanglage (mehr als 10% Gefälle) angelegt sein (auch das wird auf das Genaueste geprüft), - das Lager darf sich weder in einer Senke (Geländetiefpunkt) noch in einer überschwemmungsgefährdeten Zone befinden und - es muss ein Mindestabstand von 20 m zu einem Abwasserkanal, einem Oberflächengewässer oder einem Brunnen/Quelle eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Angaben zu den Lagerstätten unmissverständlich dokumentiert werden (auch auf die Einhaltung dieser Formalität wird bei einer Kontrolle großer Wert gelegt). Konkret muss der Landwirt ein Berichtheft vorlegen können (abgeheftete lose Blätter werden nicht akzeptiert), in dem die Nummer (laut Flächenerklärung) der Parzelle, auf der sich der Lagerplatz befindet, und das Datum, an dem der Haufen angelegt worden ist, eingetragen sind! Befinden sich mehrere Haufen auf derselben Parzelle, dann muss eine Skizze mit ihrer Anordnung und ihrer Nummerierung angefertigt werden. Änderungen müssen innerhalb von sieben Tagen eingetragen werden. Das Heft muss fünf Jahre aufbewahrt werden. Wenn der neue Haufen in der Nähe des alten angelegt wird, dann empfehlen wir, Fotos von beiden Haufen zu machen, um zu belegen, dass ein ausreichender Abstand eingehalten wird. Um eine exakte Lokalisierung zu ermöglichen, sollten die Haufen in der Nähe von festen Markierungspunkten angelegt werden (z.B. ein markanter Baum oder Strauch).
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Neue Auflage für Uferstreifen
Vor zwei Jahren hat die Wallonische Region entschieden, dass ein Streifen von 6 Metern entlang von stehenden und fließenden Gewässern (gemessen ab der Uferkante) nicht mehr als Acker bewirtschaftet werden darf. Mehr noch, dieser Streifen muss dauerhaft mit Pflanzen bewachsen sein. Spätestens in diesem Herbst (1. Oktober) muss deshalb dort Gras oder eine sonstige ausdauernde Kultur wie z.B. eine Blumenwiese eingesät werden, damit der Boden spätestens gegen Ende des Winter 2021-22 permanent bedeckt ist. Alternativ kann der Streifen auch mit Sträuchern bepflanzt werden (Anlegen einer Hecke). Bezüglich des frühesten Nutzungstermins dieses Streifens gibt es (noch) keine Auflagen, d.h. es besteht keine Verpflichtung zu später Mahd. Die ohnehin bereits bestehenden Bewirtschaftungsauflagen (Verbot des Einsatzes von organischen und mineralischen Dünge- sowie Pflanzenschutzmitteln) bleiben bestehen. Leider war die wallonische Umweltministerin Tellier nicht dazu zu bewegen , das Inkrafttreten der neuen Auflage mit dem Inkrafttreten der neuen GAP zu synchronisieren. Auch stehen noch viele Fragen ohne zufriedenstellende Antwort im Raum und zudem fehlt eine Regelung für die finanzielle Entschädigung. Auch ist nicht geklärt wie diese neue Auflage mit anderen Verpflichtungen (Natura 2000, Agrarumweltmaßnahmen, neue Öko-Regelungen…) interferiert.
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Pufferzonen ohne Pflanzenschutzmittel
Zum Schutz von Natur, Umwelt, Biodiversität und speziell des Wassers hat der Gesetzgeber Pufferzonen eingerichtet. Diese Streifen können weiter beliebig landwirtschaftlich genutzt werden, aber der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist dort verboten. Allgemein gilt, dass bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ein Mindestabstand von 6 m zu fließenden und stehenden Gewässern und von 1 m zu (Straßen-)Gräben und jeglichen Flächen, von denen bei Regen Wasser abfließen kann, eingehalten werden muss. Als Beispiele für Letzteres werden explizit Straßen und Wege (sowohl befestigte als unbefestigte), Gehwege, Pflaster, Kieswege… genannt, aber im Prinzip kann es sich um jede beliebige nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Gefälle handeln.
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Biozide: Registrierung bestätigen!
In Belgien muss die Zirkulation von Biozide des sog. geschlossenen Handels für die Behörden nachvollziehbar und rückverfolgbar sein. Unter diesen Begriff fallen Produkte, die als ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt eingestuft sind. Der Handel darf diese Produkte deshalb nur an Personen abgeben, die als Benutzer derartiger Produkte bei den Behörden registriert sind. Betroffen von dieser Registrierungspflicht sind in der Regel auch viele Landwirte und speziell die Milcherzeuger. Denn im landwirtschaftlichen Bereich unterliegen rund 60 Produkte dem geschlossenen Handel. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Desinfektionsmittel, u.a. solche, die im Bereich der Melkanlagenreinigung und -desinfektion sowie der Euterhygiene (gewisse Dipmittel) eingesetzt werden. Die Registrierungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2019 und die Registrierung ist einmalig, aber der Status als Benutzer muss jährlich bestätigt/verlängert werden. Die betroffenen Personen werden im Herbst von dem für die Angelegenheit zuständigen föderalen Gesundheitsministerium an diese Formalität erinnert. Normalerweise ist diese E-Mail Mitte Oktober versandt worden (schauen Sie u.U. im Ordner „unerwünschten Mails“ nach). Für die Bestätigung begeben Sie sich auf die Webseite https://www.health.belgium.be/de/gesloten-circuit und klicken Sie dort auf „Melden Sie sich an“. Damit ist die Registrierung automatisch bestätigt/verlängert, ohne dass Sie irgendwelche weiteren Schritte unternehmen müssen. Anschließen erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail. Falls Sie Ihr Passwort nicht mehr kennen, können Sie über diese Webseite ein neues Login anfragen. Für den Fall, dass Sie noch nicht als Benutzer von Bioziden des geschlossenen Kreislaufs registriert sind, verweisen wir auf unser Gebrauchsanleitung für die Registrierung.
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Pflanzenschutzmittel-Gesetzgebung: Kontrollen starten wieder !
Die wallonische Verwaltung nimmt ab sofort wieder ihre Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Pflanzenschutzmittelgesetzgebung auf. Im Visier der Polizei- und Kontrollabteilung (DPC) stehen besonders die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Die Inspektionskampagne startet am 1. Dezember und erstreckt sich über vier Monate (bis Ende März).
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Mistlager: Es hagelt Protokolle
In den vergangenen Monaten hat die wallonische Umweltbehörde in zahlreichen Betrieben die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Lagerung von Mist und Kompost auf dem Feld kontrolliert. Dem Vernehmen nach sind dabei sehr viele Verstöße festgestellt worden und es hagelt derzeit Protokolle. Wir sind von der zuständigen kontrollierenden Beamtin kontaktiert worden mit der Bitte, die gesetzlichen Auflagen in Erinnerung zu rufen und deren Einhaltung anzumahnen.
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