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Rücksicht auf den Feld- und Waldwegen: Das Fremdenverkehrsamt sensibilisiert Gäste
Ostbelgien ist eine Region, in der Tourismus und Landwirtschaft eng miteinander verbunden sind. Zahlreiche Wander- und Radwege führen durch eine Kulturlandschaft, die nicht nur Erholungsraum für Gäste, sondern zugleich Arbeitsumfeld für die heimischen Landwirte ist. Viele Feld- und Waldwege dienen daher sowohl Freizeitaktivitäten als auch der täglichen Bewirtschaftung der Flächen.
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Praktischer Unterricht Traktorführerschein G
Wer 1982 und später geboren ist, braucht einen Traktorführerschein, um mit Traktoren auf öffentlichen Wegen fahren zu dürfen. Er oder sie muss 16 Jahre alt sein und die theoretische Prüfung bestanden haben. Interessenten können sich auf der Seite des LSZ registrieren und anmelden. Der praktische Unterricht und auch die Prüfung finden in St.Vith auf einem offiziell anerkannten Prüfungsgelände an der Friedensstraße und in und um St.Vith auf öffentlichen Straßen tagsüber (werktags und samstags) statt. Für die praktischen Unterrichtsstunden und der praktischen Prüfung wird den Kandidaten ein Traktor inkl. konformer Anhänger zur Verfügung gestellt. Die Kosten für den praktischen Unterricht (8 Stunden) inkl. Prüfung betragen 1.000 EUR; davon übernimmt aber die Deutschsprachige Gemeinschaft 500 EUR. Jede Zusatzstunde kostet 100 EUR, eine Nachprüfung 200 EUR. Für weitere Informationen wenden Sie sich direkt beim Projektkoordinator Gerd Brüls unter 0475/793115 oder gerd.bruels@bauernbund.be
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Karnevalswagen: Verdeutlichung
Im Vorfeld der anstehenden Karnevalswoche hat die Interpretation der Polizeidienste bezüglich der Verwendung von landwirtschaftlichen Traktoren in den Umzügen für Aufregung und Unverständnis gesorgt. Nunmehr hat der für Mobilität zuständige föderale Minister Bellot im Parlament seine Sichtweise dargelegt. G-Führerschein genügt Zum Ziehen eines Karnevalswagens mit einem Traktor ist kein LKW-Führerschein (CE) erforderlich. Für folgende Fahrten reicht der G-Führerschein aus: - für Probefahrten im Hinblick auf Teilnahme an einem Karnevals- oder anderen folkloristischen Umzug, - für die Fahrt zum Veranstaltungsort und zurück und - für den eigentlichen Umzug. Darüber hinaus ist bei allen Fahrten eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten und es ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Für das Führen eines landwirtschaftlichen Schleppers bei nichtlandwirtschaftlichen Aktivitäten ist im Prinzip der CE-Führerschein erforderlich. Minister Bellot weist aber darauf hin, dass das erklärte Ziel des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2008 explizit darin besteht, die Teilnahme an folkloristischen Umzügen von dieser Auflage zu befreien. Er ist denn auch der Einschätzung, dass die Interpretation der Polizei nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Und die technische Kontrolle? Gemäß dem oben erwähnten Königlichen Erlass sind landwirtschaftliche Traktoren für die Teilnahme an folkloristischen Umzügen von der technischen Kontrolle befreit. Auch wenn die Zuständigkeit für diese Materie mittlerweile an die Regionen übertragen worden ist, ist Minister Bellot der Meinung, dass die Befreiung von der technischen Kontrolle nach wie vor im Sinne des Gesetzgebers ist. Sicherheit geht vor Abschließend sei eindringlich dazu aufgerufen, als Fahrzeugführer in Karnevalsumzügen auf Alkoholkonsum zu verzichten. Wichtig ist auch, den Versicherer vorab unbedingt über die Nutzung des Schleppers in folkloristischen Umzügen in Kenntnis zu setzen.
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Beihilfeantrag beim Milchkomitee einreichen!
Als Folge der Einführung der Kilometerabgabe am vergangenen 1. April 2016 hat Landwirtschaftsminister René Collin entschieden, alle Milchlieferanten der Wallonischen Region in Form einer Beihilfe für die GmbH Milchkomitee zu unterstützen. Diese Beihilfe wird zur Finanzierung der Analysen der Milchinhaltstoffe (Fett, Eiweiß, Gefrierpunkt) verwendet. Sie gilt vorerst für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017, aber es ist vorgesehen, die Unterstützung bis Dezember 2020 weiterzuführen. Während dieser Zeit wird die monatliche Gebühr für die Bestimmung der Qualität und der Inhaltstoffe zu Lasten der Landwirte auf 36% des aktuellen Betrags gesenkt. Konkret bedeutet dies, dass den Milcherzeugern ab August nur noch 0,31 Euro (statt 0,85 Euro) je Probe und 0,1152 Euro (statt 0,32 Euro) je 1000 Liter Milch in Rechnung gestellt werden. Für die Monate April bis Juli ist der zu viel entrichtete Betrag den Milcherzeugern normalerweise kürzlich zurückerstattet worden. Damit diese staatliche Beihilfe im Rahmen der europäischen Reglementierung 702/2014 akzeptiert werden kann, müssen die Milcherzeuger einen Antrag beim Milchkomitee einreichen. Den Milcherzeugern wird in dieser Woche ein entsprechendes Dokument zur Unterschrift einschließlich eines frankierten Umschlag zugestellt. Es ist wichtig, dem Milchkomitee dieses Dokument unterschrieben zurückzuschicken, denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Beihilfe für die Analyse der Milchinhaltstoffe später zurückgezahlt werden muss!
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G-Führerschein
Hier finden Sie Informationen zum Führerschein für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Führerschein Klasse G).
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Antrag auf Maut-Befreiung auch schriftlich möglich!
Am 1. April tritt eine Maut für Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 t in Kraft. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können eine Befreiung von der Abgabe beantragen. Im Prinzip kann dieser Antrag nur elektronisch via Internet gestellt werden. Die in Wallonien für die Mauterhebung zuständige Gesellschaft für die Infrastruktur-Zusatzfinanzierung (Sofico) teilt mit, dass man die Maut-Befreiung auch schriftlich beantragen kann. Dieser Weg sollte aber nur als letzter Lösung genutzt werden, d.h. wenn es dem Antragsteller wirklich unmöglich ist, den Antrag elektronisch zu stellen (entweder selbst oder durch einen Dritten). Erforderliche Angaben sind der Name des Antragstellers, dessen Vorname, Adresse und Telefonnummer sowie die Nummernschildern und die vier letzten Ziffern der Fahrzeug-Identifikationsnummer der betreffenden Fahrzeuge. Dem Schreiben muss eine Kopie der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge beigefügt werden.
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Maut-Befreiung für Traktoren
Am 1. April tritt belgienweit eine Kilometerabgabe in Kraft. Sie gilt nicht nur auf Autobahnen und Schnellstraßen, sondern auch für bestimmte Regionalstraßen. Im hiesigen Raum sind zwei Straßen betroffen: - die Regionalstraße N62 auf dem Teilstück zwischen der Autobahn bei St. Vith und der luxemburgischen Grenze und - die Nationalstraße N3 (darunter das Teilstück von Battice bis zur deutschen Grenze mit der route Charlemagne und der Lütticher Straße). Die Karte der mautpflichtigen Straßen finden Sie hier. Im Prinzip wird die Kilometerabgabe für alle Fahrzeuge fällig, die für den Güterverkehr genutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt. Landwirtschaftliche Traktoren können von der Maut befreit werden.
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G-Kennzeichen – Lösung für faktische Vereinigungen
Auch Landwirte in einer faktischen Vereinigung, die über eine Genehmigung für die Befreiung von den Akzisensteuer auf Energie und Elektrizität verfügt, können ein G-Nummernschild anfragen. Das Problem Fahrzeuge müssen auf den Namen einer natürlichen oder einer Rechtsperson (Gesellschaft) eingetragen werden. Dagegen wird die Akzisenbefreiung auf den Namen der faktischen Vereinigung ausgestellt. Diese Akzisenbefreiung ist wiederum die Voraussetzung für die Zuerkennung des G-Kennzeichens. Weil die Inhaber der beiden Dokumente nicht übereinstimmen, konnten faktische Vereinigungen bisher kein G-Kennzeichen für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge beantragen. Die Lösung Die DIV pocht nicht mehr auf eine Übereinstimmung der Inhaber beider Dokumente und vergibt das landwirtschaftliche Kennzeichen auch für Traktoren, die auf eines der Mitglieder der faktischen Vereinigung eingetragen sind bzw. werden. Hierfür gelten zwei Voraussetzungen. Erstens muss die faktische Vereinigung über die Akzisenbefreiung verfügen und zweitens darf das Mitglied der faktischen Vereinigung, auf dessen Namen der Traktor mit dem G-Kennzeichen eingetragen wird, NICHT über eine solche Freistellung verfügen. Die Prozedur Im Rahmen C1 des Formulars für die Beantragung des G-Kennzeichens muss korrekt angegeben werden, auf wessen Namen das Fahrzeug eingetragen wird. Wenn der Fahrzeughalter ändert, muss der Versicherer dies durch eine zweite Vignette validieren. Um zu kontrollieren, ob der Fahrzeughalter die Bedingungen für die Eintragung des Traktors erfüllt, verlangt die DIV eine Kopie des Vertrags bzw. der Statuten der faktischen Vereinigung. In diesem Vertrag, der zusammen mit dem Antragformular eingeschickt werden muss, müssen die Person, auf deren Namen das landwirtschaftliche Fahrzeug eingetragen ist bzw. wird, deutlich als Mitglied der faktischen Vereinigung hervorgehen. Fazit Der Bauernbund hätte eine Lösung bevorzugt, die ohne jeglichen administrativen Aufwand für die faktische Vereinigung verbunden ist. Dies ist scheinbar aus technischen Gründen nicht möglich. Ganz ohne Papierkram geht es offensichtlich nicht, doch hält er sich in Grenzen, so dass der Bauernbund dieser Lösung doch zustimmen kann. Bart Beliën, Studiendienst Faktische Vereinigungen verfügen in der Regel weder über Statuten, noch über einen schriftlichen Vertrag. Sie können deshalb diesen Modellbrief verwenden, um die Mitglieder zu erklären.
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