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Bodenbindung: Letzte Tage für Gülletransfers
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Keine Gülle vor dem 16. Januar!!!
Achtung: Die Sperrfrist für die Gülleausbringung auf Grünland läuft bis zum 15. Januar einschließlich. Die Verlängerung der Ausbringungsperiode im vergangenen Herbst auf den 20. Oktober hat keine Auswirkungen auf das Ende der Sperrfrist. Insofern es die Witterungs- und Bodenverhältnisse erlauben, darf Gülle ab dem morgigen Mittwoch, 16. Januar ausgebracht werden.
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Heckenschnitt frühestens ab 1. August
Minister Collin hat den Verbotszeitraum für den Schnitt von Hecken und Bäumen verlängert. Statt wie bisher vom 15. April bis zum 30. Juni gilt die Sperrfrist ab sofort von 1. April bis zum 31. Juli. Damit folgt Wallonien einer Empfehlung der EU-Kommission, Maßnahmen zu treffen; um die Bruterfolgschancen von Heckenbrütern zu erhöhen.
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Zugang des Viehs zu Gewässern
Bereits seit 2015 müssen klassierte Wasserläufe in Natura-2000-Gebieten ausgezäunt sein, um dem Vieh den Zugang zum Bach zu verwehren. Diese Auszäunungspflicht wird zum kommenden 1. Juni auf nicht klassifizierte Wasserläufe und stehende Gewässer in Natura-2000-Gebieten ausgeweitet. Dies bedeutet, dass Vieh grundsätzlich nicht mehr aus Gewässern trinken darf. Hierbei gelten drei Ausnahmen: Bachwasser kann zum Tränken des Viehs verwendet werden. An speziell zu diesem Zweck eingerichteten Stellen unter der Voraussetzung, dass sich die eigentliche Tränke außerhalb des Bachbetts befindet wie z.B. Pump- oder Selbstdrucktränken (zwecks Beratung wende man sich an Natagriwal, die Flussverträge oder die Forstverwaltung) und An Tränkestellen, die im Rahmen eines Managementplans (z.B. für die AUM biologisch wertvolles Grünland) vereinbart wurden bzw. werden. Aus stehenden Gewässern darf das Vieh direkt trinken unter der Voraussetzung, dass der Zugang zum Teich oder Tümpel auf maximal 25% des Ufers begrenzt ist. In allen drei Ausnahmefällen muss die Tränke vorab durch die Forstverwaltung (DNF) genehmigt werden. Zuständig auf dem Gebiet der Forstverwaltung Malmedy ist Leo Schlembach, Avenue Montbijou 8, 4960 Malmedy, Tel. 080/79.90.41, Fax 080/33.93.93, E-Mail: malmedy.dnf.dgarne@spw.wallonie.be.
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Glyphosat: Einsatzverbot im Privatbereich
Die Wallonische Region will dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen seiner Zuständigkeiten weitgehend einen Riegel vorschieben. Im Regionalparlament wurde in der vergangenen Woche der Grundstein hierfür gelegt: Die Regionalregierung ist ab sofort befugt, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die – erwiesenermaßen oder möglicherweise – ein Risiko für die Gesundheit, die Umwelt und/oder die Natur darstellen, auf öffentlichen und privaten Flächen zu verbieten. Der wallonische Umweltminister Di Antonio will diese neue Möglichkeit unverzüglich nutzen, um die Verwendung von Glyphosat durch und im Auftrag von Privatpersonen zu verbieten. Die Verwendung von Glyphosat in der Landwirtschaft wird durch die Pläne von Di Antonio nicht angetastet – zumindest vorerst nicht. In einer Pressemitteilung beklagt der Minister, dass er nicht befugt ist, den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln in Wallonien zu verbieten. Denn in Belgien besteht die kafkaeske Situation, dass der Föderalstaat für die Verkaufszulassung derartiger Produkte zuständig ist, während die Regionen befugt sind, die Verwendung einzuschränken oder zu verbieten.
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Gülleausbringung bis 15. Oktober
Der wallonische Umweltminister Carlo Di Antonio hat der Regierung vorgeschlagen, den Beginn der Sperrfrist für die Gülleausbringung auf Grünland ausnahmsweise um zwei Wochen zu verschieben. Grund für diese Änderung ist die Trockenheit der vergangenen Wochen, wodurch es nicht möglich war, Gülle unter Bedingungen auszubringen, die eine optimale Verwertung des Stickstoffs gewährleisten. Konkret dürfen organische Dünger mit schnell wirkendem Stickstoff bis einschließlich 15. Oktober bis zu einem Maximum von 80 kg N/ha (entsprechend 20 m³ Gülle) auf Grünland ausgebracht werden.
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Ammoniakemissionen sollen runter
Seit 2001 legt eine EU-Richtlinie nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, darunter Ammoniak und Methan, fest. EU-Parlament, EU-Kommission und Ministerrat haben sich nun darauf geeinigt, diese sog. NEC-Richtlinie zu verschärfen. Demnach sollen die gesamten Ammoniakemissionen der EU bis zum Jahr 2030 im EU-Mittel um weitere 18% gegenüber 2005 reduziert werden. Dies betrifft nahezu ausschließlich die Landwirtschaft. Denn 94% der gesamten NH3-Emissionen kommen aus der Landwirtschaft und speziell der Viehhaltung. Die deutsche Reaktion seitens der Landwirtschaft fällt besonders heftig aus. Denn die Reduktion ist ungleich auf die Mitgliedstaaten verteilt. So soll Deutschland seine Emissionen um 29% zurückfahren, während andere Mitgliedstaaten weitgehend verschont bleiben. Beispielsweise beträgt das Einsparziel für Frankreich 13%, für Großbritannien 16% und für Lettland nur 1%. Nach Berechnungen des Thünen-Instituts können die Minderungsziele nur eingehalten werden, wenn flüssige Wirtschaftsdünger auf unbestellten Ackerflächen ausnahmslos direkt eingearbeitet und auf bestellten Flächen (bzw. Grünland) zusätzlich angesäuert werden, so der Landvolk-Pressedienst (LPD). Außerdem müssen Emissionen aus Ställen erheblich reduziert werden, etwa durch deutlich weniger verschmutzte Laufflächen, Abluftreinigung und Güllekühlung bei Unterstalllagerung. Zu zusätzlichen Kosten, Strukturwirkung und Vereinbarkeit mit Forderungen des Tierschutzes gibt es bisher keine Aussagen.
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Administrative Auflagen in Sachen Mietlager für Gülle
Der administrative Wulst wird immer dicker. Diesmal geht es um das Anmieten von fremden Gülle- und Mistlagern. Wer ein fremdes Gülle- und Mistlager anmieten möchte, muss vorher eine Genehmigung der Verwaltung einholen. Diese muss vorab über das Mietvorhaben informieren werden. Dies muss in Form einer schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Erklärung geschehen, in der u.a. die Lagerkapazität und das Anfangsdatum des Mietvertrags anzugeben sind. Damit der Mitvertrag von der Verwaltung genehmigt wird, muss die o.e. Erklärung vollständig sein, die gemietete Lagerungsinfrastruktur über eine ausreichende Kapazität verfügen und entweder über eine gültige ACISEE-Bescheinigung verfügen oder den Bestimmungen des Wassergesetzbuches in Sachen Umweltschutz genügen. Die begründete Entscheidung der Verwaltung wird den Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle mitgeteilt. Im Falle einer Genehmigung gilt diese bis zum Auslaufdatum der ACISEE-Bescheinigung bzw. für maximal fünf Jahre. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrags muss der Mieter die Verwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat entsprechend informieren.
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Bodenbindungssatz 2015: einige Änderungen
Im Juni 2014 hat die Wallonische Region eine Neufassung des Nitraterlasses verabschiedet. Einige der darin enthaltenen Änderungen treten erst jetzt in Kraft. Diese betreffen die Berechnung der Bodenbindung und die Gülletranfers.
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