- Alle
- Arbeit / Personal
- Bauernbund unternimmt
- Bodenbewirtschaftung / Futter / Pacht
- EU und Weltmarkt
- Förderprogramme/ Kompensationen / Steuern
- GAP
- Genehmigungen / Befähigungen / Registrierungen
- Klima
- Landwirtschaft
- Nutztierhaltung / Tiergesundheit
- Technik
- Umweltauflagen
- Verkehr und Straße
- Wildtiere
- Wirtschaftlichkeit / Kosten / Risiken
-
Gekoppelte Beihilfen für Rinder
Ziel der gekoppelten Beihilfe im Bereich Rindvieh ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltung zu verbessern.
Mehr erfahren -
Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)
Bei den Komponenten der 1. Säule handelt es sich um: - die Basisprämie, - die Umverteilungsprämie (erste 30 ha), - die gekoppelten Beihilfen für Rinder, Schafe und Eiweißpflanzen - die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte und - die Ökoregelungen Für einen oder mehrere Betriebsleiter? In der Regel besteht nur ein einmaliges Anrecht auf die Beihilfen der 1. Säule. Ausgenommen hiervon sind die Umverteilungs- und die gekoppelten Rinderprämien, auf die unter bestimmten Voraussetzungen mehrere bzw. alle Betriebsleiter Anrecht haben (die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte stellt noch einmal einen spezifischen Sonderfall dar). Dies in der Fall für faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie landwirtschaftliche Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben. Die Berechnung des individuellen Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils der betreffenden Personen am Betrieb. Faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen der zuständigen Außendirektion der wallonischen Zahlstelle bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notarielle oder im Moniteur veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs). Eine bestehendes, bei der Verwaltung registriertes Dokument kann jederzeit abgeändert werden. Achtung: Eine solche Änderung kann gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Agrarbeihilfen-Dossiers führen, für das diese Vereinbarung erstellt wurde. Eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregister-Nummern und die prozentuale Aufteilung der Nutzungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebs sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung. Im Fall von landwirtschaftlichen Gesellschaften stellt das FÖD Finanzen eine Bescheinigung über die Besteuerung des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen aus.
Mehr erfahren -
Die GAP 2023-2027
Seit dem 1. Januar ist die neue Gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Kraft. Im Folgenden informieren wir über die verschiedenen Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen). Vorab ein paar Definitionen.
Mehr erfahren -
Mähtod kann vermieden werden
Der erste Grünlandschnitt steht unmittelbar bevor. In der deutschen Eifel arbeiten Landwirte und Jäger während dieser sensiblen Zeit Hand in Hand zusammen, um Mähverluste unter Jungtieren zu vermeiden. Denn effektive Wildrettung fängt bereits vor der Mahd an. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau, der Kreisverband Bitburg- Prüm und die Kreisgruppe Bitburg-Prüm des Landesjagdverband Rheinland-Pfalz präsentieren gemeinsam Methoden, Jungwild vor dem Mähtod zu bewahren.
Mehr erfahren -
Wir bieten vereinfachte Modellpachtverträge an
Wie den Pachtvertrag einregistrieren? Laut Pachtgesetz müssen Pachtverträge seit 2020 schriftlich abgeschlossen werden. Um den Aufwand für die Landwirte in Grenzen zu halten, bietet die Wallonische Region einen Mustervertrag für die klassische Landverpachtung (d.h. mit einer drei Mal verlängerbaren Laufzeit von neun Jahren) an. Das Modell umfasst mindestens 13 Seiten. Wir haben als Alternative dazu eine kompakte Version von 5 Seiten in Deutsch erstellt, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und somit Rechtssicherheit bietet.
Mehr erfahren -
Sonja De Becker tritt Boerenbond-Vorsitz an Lode Ceyssens ab
Am heutigen Nachmittag hat das Präsidium des Boerenbonds den derzeitigen Vizepräsident Lode Ceyssens mit Wirkung zum 1. Mai zum neuen Vorsitzenden ernannt hat. Der Personalwechsel an der Spitze der Organisation erfolgte auf Vorschlag von Amtsinhaberin Sonja De Becker.
Mehr erfahren -
Region bis zur Warche jetzt Wolfsgebiet
Jetzt haben also auch die Gemeinden Büllingen und Bütgenbach „ihren“ Wolf. Die wallonischen Behörden haben das bestehende ständige vom Wolf besiedelte Gebiet nach Süden bis an die Warche bzw. die Straße Büllingen (ab Tiefenbach) – Losheimergraben ausgeweitet. Die neuen Grenzen legen die Vermutung nahe, dass sich ein Wolf im Bereich des Militärgeländes von Elsenborn niedergelassen hat. Die Meute vom Hohen Venn – Hertogenwald stellte für die Viehhalter im Raum Elsenborn-Rocherath keine Bedrohung dar, aber mit der Einwanderung und Niederlassung eines neuen Wolfs im vergangenen Sommer hat sich die Lage grundlegend geändert. Denn das von uns vermutete Kerngebiet des neuen Wolfs grenzt direkt an landwirtschaftliche Flächen, von denen ein Teil als Rinderweide genutzt wird. Das wallonische Wolfsnetzwerk (Réseau Loup) weist darauf hin, dass sich dank der Dank der Ausweitung des permanenten Wolfssiedlungsgebiets nun auch die Viehhalter im Raum Nidrum, Elsenborn, Wirtzfeld, Rocherath und Mürringen kostenlos von Natagriwal beraten lassen können, wie sie ihre Herden am besten vor Wolfsangriffen schützen. Trotzdem scheint es in unseren Augen nur eine Frage der Zeit, bis das erste Rind vom Wolf gerissen wird. Da hilft es auch nicht, dass die Wallonische Region in den betroffenen Gebieten bis zu 80% der Materialkosten für dauerhafte Schutzmaßnahmen (ab einem Viehbestand von 10 Tieren) übernimmt. Denn der Zeit- und Kostenaufwand für die Installierung und den Unterhalt des Schutzzauns bürdet man einseitig den Viehhaltern auf. Ein Zaun oder anderer Schutz mag deshalb für eine Handvoll Schafe oder Hühner- und Kaninchenställe realistisch sein, aber nie und nimmer für Rinderherden. Die Beihilfe ist übrigens an die Bedingung geknüpft, dass eine vorab durchgeführte Risiko- und Machbarkeitsanalyse ein signifikantes Gefährdungsniveau und eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen nachweist. Außerdem ist man so gnädig, den Viehhaltern nach einem Wolfsriss ein Sofortschutz-Kit (z.B. Flatterbänder (!) und sogar einen mobilen Elektrozaun) auszuleihen. Und wenn das nicht hilft? Alles halb so schlimm, meint man in Namür. Und stellt Viehhaltern, die Wolfsrisse zu beklagen haben, eine Entschädigung in Aussicht. Diese ist an drei Bedingungen geknüpft: Das Wolfsnetzwerk muss innerhalb von 48 Stunden nach dem vermeintlichen Angriff informiert werden, um den Riss eindeutigen dem Wolf zuordnen zu können (vorzugsweise ein genetischer Nachweis), der Viehhalter muss über eine Herdennummer verfügen (offizielle Ohrmarken) und der direkte Schaden (tote Tiere und Tierarztkosten im Fall von verletzten Tiere bis maximal in Höhe des Tierwerts) ist nachweislich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Wolf zuzuschreiben. Es ist ein Witz (den man auch als schlechten Willen deuten kann), dass sofort hinterhergeschickt wird, dass die „Auszahlung der Entschädigungen sehr zeitaufwendig ist und mindestens 5 bis 6 Monate in Anspruch nimmt“ - und das selbst bei solch geringen Beträgen wie z.B. 100 bis 150 Euro für ein Mutterschaf. Achtung: Die Entschädigung wird möglicherweise nur für eine einzige Attacke gewährt. Schlägt der Wolf nämlich erneut zu, dann gibt’s nur dann eine Entschädigung, wenn der Viehhalter nach dem ersten Vorfall wirksame Herdenschutzmaßnahmen ergriffen hat (die sich im Nachhinein als unwirksam erweisen). Diese Bedingung könnte langfristig sogar auf den ersten Riss ausgeweitet werden, wie in einer Mitteilung des Wolfnetzwerks vom September vergangenen Jahres an die Gemeinden ausdrücklich „gewarnt“ wird. Und Problemwölfe? Der Wolfsplan deutet an, wie sich die wallonische Politik und Verwaltung dazu positionieren: Man führt als Beispiel einen Wolf in der französischen Region Grand Est an, der zwischen Januar 2017 und Juni 2019 bei 152 Übergriffen auf Herden 480 Schafe tötete. Dazu wörtlich: „Dieser besorgniserregende Sachverhalt kann als Problemsituation gewertet werden.“ Wen’s jetzt noch nicht die Sprache verschlagen hat…
Mehr erfahren -
Neue Hürden für den Kälberhandel
Viele EU-Mitgliedstaaten haben untereinander bilaterale Abkommen geschlossen, um die sanitären Aspekte im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen (darunter die Blauzungenkrankheit) beim Handel von Lebendvieh zwischen ihren Ländern zu regeln. Nunmehr hat die EU einheitliche Tiergesundheitsvorschriften erlassen, die von allen Mitgliedstaaten übernommen werden müssen. Infolgedessen müssen auch die bilateralen Abkommen, die Belgien mit anderen EU-Ländern abgeschlossen hat, angepasst werden. Eines dieser Abkommen mit den Niederlanden regelte die Maßnahmen gegen die Einschleppung der Blauzungenkrankheit beim Export von frischen Kälbern (jünger als 90 Tage) für die Kälbermast. Diese Regelung verlangte einen negativen BTV8-PCR-Test und eine Behandlung mit einem Insektizid im Sammelzentrum am Tag vor dem Export. In den niederländischen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland) waren andere Fristen festgelegt. Gemäß den neuen europäischen Bestimmungen müssen die sanitären Auflagen in den Abkommen eines Landes für alle Partnerländer einheitlich sein. Die Niederlande haben deshalb beschlossen, dass die Behandlung der Kälber mit einem Insektizid oder einem Repellent (Vergrämungsmittel) gegen Mücken und Gnitzen, die Überträger des BT-Virus, ab dem kommenden 1. Januar (eine Übergangszeit ist nicht vorgesehen) bereits spätestens sieben Tage vor dem Export erfolgen muss. De facto bedeutet dies, dass diese Aufgabe auf die Milchviehhalter zurückfällt. Dies ist nicht nur mit einem Gesundheitsrisiko für den Anwender und zusätzlichem administrativen Aufwand verbunden, sondern ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Landwirt nicht im Voraus weiß, ob sein Kalb in den Export (in die Niederlande) geht oder in Belgien gemästet wird. Dem Vernehmen nach exportieren nur wenige Unternehmen frische Kälber zur Mast in die Niederlande. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich bei ihrem Kälberhändler über die Zielbestimmung ihrer Kälber zu informieren. Wenn dieser den Export in die Niederlande kategorisch ausschließt, kann auf die Insektizidbehandlung verzichtet werden, anderenfalls wird man in den sauren Apfel beißen müssen. Als Beweis muss dann ein individuelles Behandlungsattest ausgefüllt und den Begleitpapieren des Kalbes beigefügt werden. Skandalöserweise besteht keine deutschsprachige Version dieses Attests. Uns bleibt deshalb nicht anderes übrig, als auf die französische und die niederländische Version zu verweisen.
Mehr erfahren -
Neue Hürden für den Kälberhandel
Viele EU-Mitgliedstaaten haben untereinander bilaterale Abkommen geschlossen, um die sanitären Aspekte im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen (darunter die Blauzungenkrankheit) beim Handel von Lebendvieh zwischen ihren Ländern zu regeln. Nunmehr hat die EU einheitliche Tiergesundheitsvorschriften erlassen, die von allen Mitgliedstaaten übernommen werden müssen. Infolgedessen müssen auch die bilateralen Abkommen, die Belgien mit anderen EU-Ländern abgeschlossen hat, angepasst werden.
Mehr erfahren