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Läuft Ihre Phytolizenz bald aus?
Viele Phytolizenzen laufen derzeit aus, ohne dass die Inhaber sich dessen bewusst sind. Die Webseite www.corder.be/fr/news/erneuerung-phytolizenz gibt Auskunft darüber, wo und wie die Inhaber einer Phytolizenz alle wichtigen Informationen bezüglich ihrer Phytolizenz einholen können (Verfalldatum der Lizenz, Anzahl belegter Weiterbildungskurse…). Darüber hinaus gibt die Webseite detaillierte Anleitungen in Form einer Checkliste für die Erneuerung bzw. Verlängerung der Phytolizenz. Bei Bedarf bietet sich Agra-Ost für weitere Auskünfte an, wenn Deutschsprachige zusätzlichen Informationsbedarf haben (Tel. 080/227.896, info@agraost.be). Achtung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der Phytolizenz verfällt, wenn der Inhaber nicht die erforderlichen Anzahl Weiterbildungskursen absolviert hat. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei Agra-Ost, dem einzigen Anbieter derartiger Auffrischungs- und Weiterbildungsangebote in deutscher Sprache, über bevorstehende Kurse.
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Jakobskreuzkraut – vorbeugen, erkennen und bekämpfen
An gewissen Standorten droht das Jakobs-Kreuzkraut zum Problemunkraut zu werden. Die Pflanze breitet sich auf Stilllegungsflächen sowie auf extensiv genutztem Grünland (Weiden mit zu geringer Besatzstärke, spät gemähtes Grünland, Natura-2000- und Naturschutzgebiete, Böschungen …) rasch aus, weil man der Pflanze auf derartigen Flächen die Möglichkeit lässt, in Blüte zu kommen und Samen zu bilden.
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UBO-Registrierung im Auge behalten
Seit dem 30. September 2019 müssen alle in Belgien eingetragenen Gesellschaften und andere juristische Personen die Besitzverhältnisse ihres Kapitals deklarieren. Hintergrund ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Begrenzung der Verwendung von Bargeld. Für die Registrierung wurde eigens eine spezielle elektronische Datenbank mit dem Kürzel UBO eingerichtet. UBO steht für „Ultimate Beneficial Owner“ (zu Deutsch: letztendlich wirtschaftlich Berechtigter oder eigentlicher wirtschaftlicher Eigentümer) von juristischen Personen: Informationspflichtig sind Gesellschaften, Stiftungen und (internationale) gemeinnützige Organisationen (VoG) mit Sitz in Belgien. Einzelunternehmen und Einpersonengesellschaften sind von UBO-Registrierung ausgenommen. Die UBOs sind diejenigen natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer der Gesellschaft, der Stiftung, der VoG… sind oder dort „das Sagen haben“. Konkret handelt es sich um Personen, die mehr als 25% der Aktien oder Stimmrechte besitzen, und/oder die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, z.B. auf der Grundlage eines Aktionärsvertrags. Wenn keine Person diese Kriterien erfüllt, dann gilt der Geschäftsführer als UBO. Mittlerweile sind praktisch alle betroffenen juristischen Personen ihrer Informationspflicht nachgekommen. Damit ist die Angelegenheit aber noch nicht erledigt, sondern es müssen kontinuierlich drei Auflagen erfüllt werden.
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Focus – Buchführung online
Der Bauernbund hat seine altbewährte Buchführung der digitalen Entwicklung angepasst und bietet eine webbasierte Fassung an. Das Buchführungsprogramm Focus hilft Ihnen, die Daten Ihres Betriebes auszuwerten und die Ergebnisse zu optimieren. Die neue Version bietet eine Fülle von Vorteilen gegenüber der bisherigen Fassung. Am kommenden Mittwoch, 13. Oktober, findet ein Infoabend für interessierte Mitglieder statt, auf dem die deutschsprachige Version von Focus vorgestellt wird. Den Teilnehmern unserer Betriebsbuchführung bieten wir an, ihren Laptop und ihr Passwort für den Mitgliederteil der Bauernbundseite mitbringen. Damit können sie vor Ort die Möglichkeiten von Focus kennenlernen. Herman Vets, Verantwortlicher für die Entwicklung von Focus beim Bauernbund, wird dieses Programm demonstrieren und auf die neuen Möglichkeiten eingehen. Die deutschsprachigen Teilnehmer werden von Katrien van den Hoogen betreut. Marc Schröder, der die Besprechung der Ergebnisse bei den Landwirten übernimmt, wird beispielhafte Ergebnisse der Buchführung vorstellen. Herzliche Einladung an alle interessierten Betriebsleiter! Wann? - Mittwoch, 13. Oktober, 20:15 Uhr Wo? – Im Triangel, Vennbahnstraße 2, 4780 St. Vith (großer Proberaum im Erdgeschoss)
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Ständige Pflanzendecke entlang von Wasserläufen
Ab dem 1. Oktober 2021 muss eine 6 Meter breite ständige Pflanzendecke (SP) an Wasserläufen entlang von Ackerflächen angelegt werden. Ein zweiseitiges Infoblatt von Protect’eau, Natagriwal und Fourrages Mieux beantwortet sechs häufig gestellte Fragen zu dieser Thematik: - Wer ist betroffen? - Wie ist die Breite des Streifens zu messen? - Wie sollte die Pflanzendecke zusammengesetzt sein? - Bis wann muss sie angelegt sein? - Wie kann sie bewirtschaftet werden? - Kann sie als Agrar-Umwelt-Maßnahme deklariert werden?
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Wasserpipelines: Abkommen mit SWDE
Die anerkannten landwirtschaftlichen Verbände und die Wallonische Wasserverteilungsgesellschaft SWDE haben in der vergangenen Woche ein Protokoll unterzeichnet, um die Auswirkungen der Infrastrukturarbeiten der SWDE auf die durchquerten landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren.
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Acker bis maximal 6 m an den Gewässerrand!
Ab dem kommenden 1. Oktober 2021 darf ein 6 m breiter Streifen entlang von Gewässern nicht mehr beackert werden. Darüber hinaus muss dieser Uferstreifen dauerhaft mit einer Vegetationsdecke bewachsen sein. Diese gesetzliche Auflage gilt für alle Flächen, die in der Flächenerklärung als Ackerkultur – inkl. zeitweiliges Grünland! – deklariert werden, mit Ausnahme der Ackerflächen unter biologischem Anbau. Die Pflicht zur permanenten Bodenbedeckung gilt für alle Ackerflächen entlang von Wasserläufen, die zum offiziellen wallonischen Gewässernetz gehören. Zu deren Lokalisierung wird auf die entsprechende Karte im Geoportal WalOnMap verwiesen (ausschließlich in Französisch). Ausgenommen sind alle Äcker entlang von „nicht definierten“ Wasserläufen bzw. Gewässern sowie entlang von Gräben und anderen künstlichen Wasserleitsystemen. Zu beachten ist, dass der 6-Meter-Abstand nicht ab dem Gewässerrand, sondern ab der Uferkante des Gewässers gemessen wird. Dauerhaft bewachsen Als Vegetation kommen sowohl Gräser und Kräuter als auch Gehölze (Sträucher und Bäume mit Ausnahme von Nadelgehölzen) oder eine Kombination von beidem in Betracht. Eine Einsaat von ausschließlich einjährigen Pflanzen ist nicht zulässig, da damit kein permanenter Pflanzenbewuchs gewähreistet ist. Darüber hinaus bedeutet permanente Bodendeckung, dass die einmal etablierte Vegetation nicht mehr zerstört und im Normalfall auch nicht wieder neu angelegt werden darf. Um eine bestmögliche Ausdauer zu gewährleisten, sollte eine artenreiche Pflanzenmischung eingesät werden. Für den Fall dass Bäume gepflanzt werden, muss der Boden zwischen den Bäumen bedeckt werden. Theoretisch kann man warten, dass der Streifen auf natürliche Weise von Pflanzen besiedelt wird, aber praktisch ist dies nicht möglich, weil spätestens am 31. Mai kommenden Jahres eine geschlossene Vegetationsdecke vorhanden sein muss. Erlaubt/verboten? Eine Bodenbearbeitung des Uferrandstreifens ist nur für die Einsaat der späteren Vegetation erlaubt, danach nicht mehr, außer nach extremer Zerstörung durch externe Faktoren wie z.B. Sedimentablagerungen (Schlamm, Sand, Kiesel…) oder Zerstörung durch Wildschweine. In dem Streifen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Einzelpflanzenbekämpfung bestimmter Disteln, Ampfer und invasiver Pflanzen (unter Einhaltung des auf dem Beipackzettel angegebenen Mindestabstands zum Gewässer). Weiter darf der Streifen nicht gedüngt werden, weder organisch noch mineralisch, wohl darf der Aufwuchs genutzt werden (Mahd, Beweidung, Obst- und Holzernte…). Achtung: Auf dem letzten Meter bis zur Böschungsoberkante darf der Boden nie bearbeitet werden. Zudem ist dort auch die Benutzung der Rückspritze zur Einzelpflanzenbekämpfung verboten. Agrarumweltmaßnahme? Entlang von Wasserläufen kommen drei Agrarumweltmaßnahmen in Betracht, die der Anforderung die Verpflichtung zur dauerhaften Begrünung genügen: - der begraste Wendestreifen (MB5) à 24 Euro pro 20 lfd. Meter (entsprechend 1.000 Euro/ha): ein 12 m breiter Grünstreifen, der nach dem 15. Juli gemäht werden kann (unter Belassung eines 2 m breiten Fluchtstreifens), - der begraste Ackerstreifen (MC8) à 36 Euro pro 20 lfd. Meter (bei einer Standardbreite von 12 m) bzw. die begraste Ackerparzelle (MC7) à 1.200 Euro/ha: Für jeden AUM-Vertrag mit gewünschtem Eingang am 1. Januar 2022 muss bis spätestens 31. Oktober ein Vorantrag über PacOnWeb eingereicht werden. Bei den Maßnahmen MC7 und MC8 handelt es sich zudem um sog. gezielte Methoden, die ein Expertengutachten erfordern. Interessenten sollten deshalb schnellstmöglich Kontakt mit einem AUM-Berater von Natagriwal aufnehmen, um rechtzeitig über einen (positiven) Bescheid zu verfügen. Dieser muss vor dem 31. Dezember 2021 datiert sein, um einen Vertrag mit Eingangsdatum 1. Januar 2022 für eine gezielte Agrarumweltmaßnahme abschließen zu können.
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Feldmistlager: Wieder Kontrollen im Anmarsch
Dem Vernehmen nach schickt sich die wallonische Umweltbehörde auch in diesem Herbst wieder an, die Einhaltung der Auflagen für die Lagerung von Mist und Kompost im freien Feld penibelst zu überprüfen. Wir erinnern eindringlich daran, dass ein und dieselbe Stelle maximal 10 Monate lang als Lagerplatz genutzt werden darf. Die neue Lagerstelle muss mindestens 10 m von der alten entfernt angelegt werden. Die alte Stelle (inkl. einer Sicherheitszone von 10 m) darf frühestens nach einem Jahr erneut als Lagerplatz genutzt werden. Weitere Auflagen sind: - Die Lagerstätte darf nicht in einer Hanglage (mehr als 10% Gefälle) angelegt sein (auch das wird auf das Genaueste geprüft), - das Lager darf sich weder in einer Senke (Geländetiefpunkt) noch in einer überschwemmungsgefährdeten Zone befinden und - es muss ein Mindestabstand von 20 m zu einem Abwasserkanal, einem Oberflächengewässer oder einem Brunnen/Quelle eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Angaben zu den Lagerstätten unmissverständlich dokumentiert werden (auch auf die Einhaltung dieser Formalität wird bei einer Kontrolle großer Wert gelegt). Konkret muss der Landwirt ein Berichtheft vorlegen können (abgeheftete lose Blätter werden nicht akzeptiert), in dem die Nummer (laut Flächenerklärung) der Parzelle, auf der sich der Lagerplatz befindet, und das Datum, an dem der Haufen angelegt worden ist, eingetragen sind! Befinden sich mehrere Haufen auf derselben Parzelle, dann muss eine Skizze mit ihrer Anordnung und ihrer Nummerierung angefertigt werden. Änderungen müssen innerhalb von sieben Tagen eingetragen werden. Das Heft muss fünf Jahre aufbewahrt werden. Wenn der neue Haufen in der Nähe des alten angelegt wird, dann empfehlen wir, Fotos von beiden Haufen zu machen, um zu belegen, dass ein ausreichender Abstand eingehalten wird. Um eine exakte Lokalisierung zu ermöglichen, sollten die Haufen in der Nähe von festen Markierungspunkten angelegt werden (z.B. ein markanter Baum oder Strauch).
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Hofnahe Schlachtung: Erfassung des Bedarfs
Die wallonischen Minister Tellier (zuständig für Tierwohl) und Borsus (zuständig für die Landwirtschaft) haben ein Budget von 100.000 Euro für ein sechsmonatiges Projekt freigegeben, das das Potenzial der hofnahen Schlachtung in Wallonien untersuchen soll. Die Studie, die von der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Lüttich durchgeführt wird, analysiert die technischen, ökonomischen und gesetzlichen Aspekte verschiedener Verfahren der hofnahen Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen (Schlacht-LKW, Töten auf dem Betrieb mit anschließendem Transport des Kadavers zu einem Schlachthof, Hybrid-System mit Töten auf dem Betrieb und Transport des Kadavers zu einem Schlacht-LKW…). Die Entwicklung eines Schlacht-LKW für Geflügel wird ebenfalls in Betracht gezogen. Die Schlussfolgerungen aus der Studie sollen es der Wallonie ermöglichen, die Möglichkeiten der Konkretisierung einer hofnahen Schlachtung besser zu erfassen und erforderlichen Angaben für die praktische Umsetzung liefern – gegebenenfalls unter Einbeziehung der Erfahrungen im Rahmen bereits bestehender Initiativen und Projekte in anderen EU-Mitgliedstaaten. Um die Szenarien auszuarbeiten, die der Realität auf den Betrieben und den Bedürfnissen der Viehhalter bestmöglich entsprechen (Schlachtfrequenz, Anzahl zu schlachtender Tiere, Bedarf für Reifedauer der Schlachtkörper,...), sind interessierte Viehhalter gebeten, ihre betrieblichen Gegebenheiten sowie ihre Erwartungen und Anforderungen an die hofnahe Schlachtung im Rahmen einer Umfrage mitzuteilen. Hier die Fragebögen für die einzelnen Tierarten und Produktionsrichtungen Fleischvieh.docx Milchvieh.docx Schweine.docx Milchschafe.docx Fleischschafe.docx Ziegen.docx Geflügel.docx Die ausgefüllte Umfrage kann zugestellt werden: per Post an. Dr. Alexia Maldague Bât. B43 Hygiène et inspection des denrées alimentaires Quartier Vallée 2 Avenue de Cureghem 6 4000 Liège Belgique oder per E-Mail an alexia.maldague@uliege.be Um die Angaben in dem in Kürze anfallenden Zwischenbericht an die Wallonische Region berücksichtigen zu können, wurde der vergangene 9. August als Einsendeschluss angekündigt. Dem Vernehmen nach fließen aber auch die später eingereichten Umfragen in den Endbericht ein.
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