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Sektorenplan: Landwirtschaft in der Forstzone?
Die Sektorenpläne sind seit ihrer Einführung in den 70er und 80er Jahren geltendes Recht. Entsprechend muss auch die Zweckbestimmung der verschiedenen Zonen eingehalten werden. Viele Auflagen wurde in der Vergangenheit allerdings nicht kontrolliert oder es wurde großzügig über (geringfügige) Verstöße hinweggesehen.
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Geringfügige Cross-Compliance-Verstöße
Ende März hat die Generaldirektion Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt die betroffenen Landwirte schriftlich über die in der Kampagne 2017 festgestellten geringfügigen Verstöße gegen die Cross-Compliance-Auflagen informiert. Normalerweise führen Verstöße gegen die Cross-Compliance-Auflagen zu Abzügen von der Betriebsprämie. Wenn die festgestellten Verstöße jedoch als geringfügig eingestuft worden sind, kann man Abzüge umgehen, indem man die Situation behebt und der zuständigen Verwaltung fristgerecht (d.h. spätestens am kommenden 27. April) die entsprechenden Belege zustellt.
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Zugang des Viehs zu Gewässern
Bereits seit 2015 müssen klassierte Wasserläufe in Natura-2000-Gebieten ausgezäunt sein, um dem Vieh den Zugang zum Bach zu verwehren. Diese Auszäunungspflicht wird zum kommenden 1. Juni auf nicht klassifizierte Wasserläufe und stehende Gewässer in Natura-2000-Gebieten ausgeweitet. Dies bedeutet, dass Vieh grundsätzlich nicht mehr aus Gewässern trinken darf. Hierbei gelten drei Ausnahmen: Bachwasser kann zum Tränken des Viehs verwendet werden. An speziell zu diesem Zweck eingerichteten Stellen unter der Voraussetzung, dass sich die eigentliche Tränke außerhalb des Bachbetts befindet wie z.B. Pump- oder Selbstdrucktränken (zwecks Beratung wende man sich an Natagriwal, die Flussverträge oder die Forstverwaltung) und An Tränkestellen, die im Rahmen eines Managementplans (z.B. für die AUM biologisch wertvolles Grünland) vereinbart wurden bzw. werden. Aus stehenden Gewässern darf das Vieh direkt trinken unter der Voraussetzung, dass der Zugang zum Teich oder Tümpel auf maximal 25% des Ufers begrenzt ist. In allen drei Ausnahmefällen muss die Tränke vorab durch die Forstverwaltung (DNF) genehmigt werden. Zuständig auf dem Gebiet der Forstverwaltung Malmedy ist Leo Schlembach, Avenue Montbijou 8, 4960 Malmedy, Tel. 080/79.90.41, Fax 080/33.93.93, E-Mail: malmedy.dnf.dgarne@spw.wallonie.be.
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Veviba-Skandal: Maßnahmenpaket für den Rindfleischsektor
Die Agrofront hat dem föderalen Landwirtschaftsminister Ducarme ein Paket mit Maßnahmen zur Unterstützung des Rindfleischsektors übermittelt. Es umfasst strukturelle Maßnahmen auf Ebene der Schlachtbetriebe und Fleischverarbeiter, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens in Rindfleisch sowie wirtschaftliche Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Veviba-Skandals auf die Rindviehhalter.
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Offener Brief an die Verbraucher
Seit vergangener Woche sorgt erneut ein Lebensmittelskandal für Schlagzeilen. Aus reiner Profitgier bringt ein Unternehmen der Fleischbranche einen ganzen Wirtschaftszweig in Verruf und in Existenznöte. Die Rindviehhalter sind empört und wütend, dass ihr Berufsstand in einen Skandal hineingezogen wird, an dem er keinerlei Mitverantwortung trägt.
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Veviba-Skandal: Bauernbund formuliert erste Vorschläge
Der umfangreiche Nahrungsmittelskandal und die betrügerischen Machenschaften des fleischverarbeitenden Betriebs Veviba in Bastogne erschüttern das Vertrauen der Verbraucher in belgisches Rindfleisch. Die Rindviehhalter, die ohnehin bereits seit Jahren in einer tiefen Krise stecken, sind empört darüber, dass immer wieder betrügerische Machenschaften und reine Geldgier ihren Beruf in Verruf bringen und ihre Existenz und die des gesamten belgischen Rindfleischsektors in Gefahr bringen.
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Rindertuberkulose: Sperrzeit stark verkürzt
Der PCR-Organtest ist seit dieser Woche offiziell für Laboruntersuchungen auf Rindertuberkulose anerkannt. Zur Bestätigung oder zur Entkräftung von Verdachtsfällen ist man somit nicht mehr auf die umständlichen und langwierigen Untersuchungen mithilfe von Bakterienkulturen angewiesen. Dank eines neuen Nachweisverfahrens können Rindviehbestände, für die ein Tuberkuloseverdacht vorliegt, ab sofort bedeutend schneller wieder freigegeben werden als in der Vergangenheit. Da die Resultate mit dem neuen Test sehr schnell vorliegen, erübrigen sich auch die Tuberkulin-Tests am gesamten Rinderbestand verdächtiger Betriebe. Schnell und zuverlässig Die modernen PCR-Testverfahren gelten als sehr zuverlässig. Sie ermöglichen eine sichere Diagnose von Tuberkulose (positiv oder negativ) innerhalb von rund 48 Stunden. Die Methode der Bakterienkulturen nahm dagegen bedeutend mehr Zeit in Anspruch. Beispielsweise musste man für den Fall, dass die Bakterienkultur nicht anschlug, eine Zeitspanne von zwei Monaten abwarten, bevor ein negativer Befund ausgesprochen und die Sperrung des verdächtigen Betriebs aufgehoben werden konnte. Auf der anderen Seite ermöglicht der PCR-Test auch schneller positive Ergebnisse, so dass schneller gehandelt werden kann, um eine Verschleppung der Krankheit zu unterbinden.
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Phytolizenz
Wir erinnern daran, dass die Gültigkeitsdauer der Phytolizenz auf fünf Jahre begrenzt ist. Zur Erneuerung der Lizenz muss der Inhaber nachweisen, dass er sich auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes weitergebildet hat. Konkret muss er vor Ablauf der Frist an vier Weiterbildungskursen teilnehmen. Im deutschsprachigen Raum bietet nur Agra-Ost derartige Kurse an. Informieren Sie sich dort über die nächsten Termine. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist es wichtig, sich frühzeitig einzuschreiben!
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Milchmengenreduzierung: Entschädigung ist steuerfrei
Die im Frühjahr 2017 erhaltene Entschädigung für die freiwillige Reduzierung der Milchproduktion im Herbst 2016 muss nicht versteuert werden.
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