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Neue Vorschläge zur Definition des „aktiven Landwirts“ in der Wallonie
Die Wallonische Regierung hat neue Vorschläge zur Definition des „aktiven Landwirts“ verabschiedet. Wichtig ist jedoch: Dabei handelt es sich noch nicht um endgültige Bestimmungen. Die Vorschläge müssen zunächst der Europäischen Kommission vorgelegt und von dieser geprüft sowie genehmigt werden.
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Datenblätter zur GAP auch auf Deutsch
Die Außendirektion der Landwirtschaftsministeriums in Malmedy hat uns informiert, dass die Steckbriefe der einzelnen GAP-Maßnahmen jetzt auch vollständig auf Deutsch übersetzt sind und ständig aktualisiert werden.
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Kein Bodenbedecker nach Mais, Rüben oder Kartoffeln nötig wenn …
GLÖZ 6 (Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in Herbst und Winter) verlangt, dass vom 15. September bis zum 15. November auf mindestens 80% der gesamten Ackerfläche des Betriebs eine pflanzliche Bodenbedeckung vorhanden ist, um den Boden vor Erosion und das Grundwasser vor Nitrateinträgen zu schützen.
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Was tun bei Aussaat im Acker nach dem 1. Juni?
Die wallonische Agrarverwaltung weist auf die administrative Prozedur für den Fall hin, dass die in der Flächenerklärung deklarierte Kultur aufgrund der Witterungsbedingungen der vergangenen Wochen nicht wie normalerweise verlangt bis spätestens 31. Mai angebaut werden konnte.
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Namür bewegt sich (langsam, aber sicher)
Was lange währt wird (manchmal) endlich gut. So jetzt geschehen bezüglich der Erklärungen der verschiedenen Elemente der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik. Nachdem wir bei der Verwaltung in Namür immer wieder gedrängt haben, ist ein Großteil dieser Informationen (mit Ausnahme der GLÖZ-Auflagen und der Grundanforderungen an die Betriebsführung) nun endlich auch in Deutsch verfügbar.
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Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ)
Bei der Konditionalität, auch Cross Compliance genannt, handelt es sich um eine Fülle von Auflagen, die allen Landwirten abverlangt werden, die GAP-Zahlungen – egal ob 1. oder 2. Säule – beziehen. Ihre Einhaltung ist die Grundvoraussetzung, um GAP-Zahlungen zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die Prämien und Beihilfen des betreffenden Jahres prozentual gekürzt werden, wenn bei einer Kontrolle (vor Ort oder administrativ festgestellt wird, dass der Betrieb einen Standard oder eine Cross-Compliance-Anforderung nicht erfüllt. Der Kürzungssatz richtet sich nach der Schwere, dem Ausmaß und der Dauer des Verstoßes. Außerdem wird (subjektiv) beurteilt, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurden oder auf Unwissenheit oder Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Die Kürzung kann zwischen 0% (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) und 100% (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) liegen!
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Die Öko-Regelungen
Seit dem 1. Januar ist die neue Gemeinsame Agrarpolitik 2023-2027 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung sind die Öko-Regelungen, die an die Stelle des bisherigen Greenings (Vergrünung) treten. Anders als bei den Greening-Auflagen handelt es sich bei den Öko-Regelungen um freiwillige Verpflichtung im Umweltbereich, für die ein finanzieller Anreiz geboten wird.
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Gekoppelte Beihilfen für Rinder
Ziel der gekoppelten Beihilfe im Bereich Rindvieh ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltung zu verbessern.
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Die Komponenten der 1. Säule (Direktbeihilfen)
Bei den Komponenten der 1. Säule handelt es sich um: - die Basisprämie, - die Umverteilungsprämie (erste 30 ha), - die gekoppelten Beihilfen für Rinder, Schafe und Eiweißpflanzen - die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte und - die Ökoregelungen Für einen oder mehrere Betriebsleiter? In der Regel besteht nur ein einmaliges Anrecht auf die Beihilfen der 1. Säule. Ausgenommen hiervon sind die Umverteilungs- und die gekoppelten Rinderprämien, auf die unter bestimmten Voraussetzungen mehrere bzw. alle Betriebsleiter Anrecht haben (die ergänzende Einkommensbeihilfe für Junglandwirte stellt noch einmal einen spezifischen Sonderfall dar). Dies in der Fall für faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie landwirtschaftliche Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben. Die Berechnung des individuellen Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils der betreffenden Personen am Betrieb. Faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen der zuständigen Außendirektion der wallonischen Zahlstelle bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notarielle oder im Moniteur veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs). Eine bestehendes, bei der Verwaltung registriertes Dokument kann jederzeit abgeändert werden. Achtung: Eine solche Änderung kann gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Agrarbeihilfen-Dossiers führen, für das diese Vereinbarung erstellt wurde. Eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Nutzungsrechte muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregister-Nummern und die prozentuale Aufteilung der Nutzungsrechte der einzelnen Mitglieder des Betriebs sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung. Im Fall von landwirtschaftlichen Gesellschaften stellt das FÖD Finanzen eine Bescheinigung über die Besteuerung des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen aus.
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